Nachlassverhandlung öffentlich ?

  • Danke für die Beiträge. Bin aufgrund der Kommentierung zu §§ 32, 37 FamFG zur Überzeugung gekommen, dass einzeln angehört werden kann, nur müssen die Protokolle natürlich allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.
    Gewalt gegen mich erwarte ich nicht, nur ist die Stimmungzwischen den Beteiligten so mies, dass ich gegenseitige Beleidigungen und mangelndeKonzentration erwarte.

  • Sind keine Anwälte beteiligt? Die helfen in der Regel dabei, dass die Ordnung aufrechterhalten bleibt. Wenn es wirklich darauf ankommt, was gesagt wird, dann wird eine getrennte Anhörung mit Übersendung von Protokollen wohl den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.

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