Nachlassverhandlung öffentlich ?

  • Moin !

    Habe vor Jahren mal Nachlass gemacht und kann mich einfach nicht mehr richtig erinnern...hoffe ihr könnt mir helfen...

    Meine mit Nachlass betraute Kollegin hat nächste Woche eine Erbscheinsverhandlung anberaumt...geladen ist die testamentarische Alleinerbin (Tochter). Nun hat sich mit einigem Gepolter der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten (Sohn) zur Verhandlung angekündigt (der Sohn ist nicht geladen). Der Anwalt ist in der Sache schon durch diverse unsachliche und zum Teil beleidigende Anrufe aufgefallen und meine Kollegin will eigentlich vermeiden, dass er an diesem Termin teilnimmt. Ist die Erbscheinsverhandlung eigentlich öffentlich ? Da werden doch schließlich höchstpersönliche Dinge erörtert...

    Vorab schon mal vielen Dank für eure Ideen...:)

  • Was ist eine Erbscheinsverhandlung?



    In Bayern oder BaWü z.B. wird im Wege der Amtsermittlung ein Termin anberaumt, an dem die potentiellen Erben vorgeladen und zur Sache gehört werden. In der Regel findet dabei sodann nach entsprechender Sachaufklärung auch gleich eine Protokollierung eines Erbscheinsantrages statt.

    M.E. ist dieser Anhörungstermin nicht öffentlich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was hier mit "Verhandlung" gemeint ist ist wohl die Antragstellung und Testamentseröffnung. Eigentlich handelt es sich dabei aber nicht um eine Verhandlung im Sinne eines Zivil oder Straf Prozesses, sondern led. um die Einvernahme einer Partei, die dem Charakter eher einer Zeugenvernehmung gleicht. Diese ist jedoch nicht öffentlich, noch kann ein Beteiligter verlangen dabei zugegen zu sein. Er kann ja im Anschluss daran ebenfalls Angaben zur Sache machen. Allerdings behalte ich mir sehr wohl vor, wen ich wann zusammen mit wem in meinem Büro haben möchte.

  • Ups...sorry, dachte, das wäre ein allgemein gebräuchlicher Begriff :oops:

    So heißen bei uns die Termine, in denen die Erben den Erbschein vor dem Rechtspfleger beantragen...also mit Erklärung über Verwandtschaftsverhältnisse mit eV, Abgabe Nachlassverzeichnis...

    Geladen werden hierzu eigentlich nur die vorher nach Aktenlage festgestellten Erben...

  • Ihr wißt aber nicht zufällig auf welche Norm meine Kollegin den Anwalt verweisen kann, oder ?
    Hab bei mir damals auch Leute vor die Tür gesetzt und getrennt einvernommen, weil die sich bei mir am Tisch in den Haaren hatten. Die haben sich auch damit abgefunden als ich von "nicht öffentlich" und "ich entscheide" gefaselt habe, nur der Anwalt ist extrem hartnäckig und droht mit "sie werden ja noch sehen, wer am längeren Hebel sitzt" und "Rechtsbeugung" und "der Direktor wird sich für ihr Verhalten sehr interessieren"... Meine Kollegin ist ne ganz Liebe und nimmt sich alles sehr zu Herzen (das steht ihr manchmal im Weg) und ihr graut total vor dem Tag...deswegen hatte ich vorgeschlagen dem Anwalt vorab ein Fax mit den entsprechenden Normen zu schicken (er kommt von weiter her) und ihn quasi ausdrücklich auszuladen.

  • Der Termin zur Protokollierung des Erbscheinsantrags ist vom Termin zur Testamentseröffnung zu unterscheiden, auch wenn beides oft zusammen erfolgt. Ist das Testament bereits eröffnet und sind die Mitteilungen nach § 2262 BGB bereits erfolgt, haben nicht zum Erben berufene Personen und ihre Vertreter im Termin zur Protokollierung des Erbscheinsantrags nichts zu suchen.

    Geht es im gleichen Termin auch um die noch nicht erfolgte Testamentseröffung, kann der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten auf § 2260 Abs. 1 S. 2 BGB und § 2262 BGB verwiesen werden. Es geht hier nicht um die Frage, ob der Testamentseröffnungstermin öffentlich oder nichtöffentlich ist - letzteres ist der Fall -, sondern um das Recht eines anwaltlich vertretenen Beteiligten, am Termin teilzunehmen, obwohl er nicht geladen ist. Ich meine, daß man ihm dies nicht verwehren kann. Man kann dies aber in aller Ruhe auf sich zukommen lassen. Was soll der Anwalt schon tun, außer den Inhalt des Testaments zur Kenntnis zu nehmen, sich allgemein gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins auszusprechen und sich zur Begründung der Einwendungen eine Schriftsatzfrist einräumen zu lassen?

    Wenn einem vor der erwarteten Konfrontation bange ist, kann man zu einem kleinen Trick greifen. Wenn das Testament noch nicht eröffnet ist, könnte man dies wie in Fällen ohne Erbscheinsbedarf sofort ohne Anwesenheit von Beteiligten tun und die Mitteilung gemäß § 2262 BGB per Fax an den Anwalt des Pflichtteilsberechtigten übermitteln. Dann geht es nächste Woche nur noch um den Erbscheinsantrag und in diesem Termin hat er keinesfalls etwas verloren. Als Begründung für diese Verfahrensweise bietet es sich an, daß man dem drängelnden Anwalt so früh wie möglich Gelegenheit geben wollte, die Rechte seines Mandanten wahrzunehmen.

  • Testament ist schon eröffnet...
    Anwalt will trotzdem kommen, um "zu hören, was die Alleinerbin von sich gibt"...Netter Mensch...
    Bin mal gespannt, wie wir den ferngehalten bekommen, hätte ihn halt gern mit Paragraphen in die Flucht geschlagen...hab meiner Kollegin versprochen, dass ich am Termin nächste Woche teilnehme (aus Auffrischungsgründen ;))...

  • Der Anwalt hat keinen Anspruch darauf, an diesem Termin teilzunehmen. Er dient alleine der Antragstellung durch die Erbprätendentin. Notfalls ist der Anwalt mit Hilfe der Justizwachtmeister zu disziplinieren. Er bewegt sich nach seinen in Nr. 7 zitierten Äußerungen schon jetzt - zumindest - im Bereich der Nötigung.

    Auf solche "Kollegen" könnte ich gerne verzichten. Je größer das Gepolter, desto geringer in der Regel das Fachwissen.

  • "Netter" RA.... Meines Erachtens sind FGG-Verfahren grundsätzlich nicht öffentlich.

    Einen Erbschein kann nur ein Erbe beantragen. Da der Mandant des RA keine Erbe ist, hat weder dieser noch der RA etwas in deinem Büro zu suchen, wenn die den ESA beurkundest.

    Also, wenn ich mal früher in der Ausbildung richtig aufgepasst habe, heißt es Erbscheinsverhandlung....:gruebel: ...ist aber, wie bereits aufgeführt keine wirkliche Verhandlung mit Zeugen etc. Kann es aber auch zum Teil sein, wenn Urkunden nicht beschaffbar sind und Zeugen geladen werden, die an Eidesstatt die im ESA getätigten Angaben versichern können/müssen, da es keine andere Möglichkeit des Nachweises mehr gibt.

    Aber auch das geht Dritte nichts an. In mein Büro dürfen dann nur die Leute, die Erben sind und die als Zeugen diesbezüglich geladen wurden.

    Eine andere Konstellation zur Anwesenheit Dritter ergibt sich, wenn es ein auslegungsbedürftiges Testament gibt. Dann kann man zum ESA neben dem Erben auch die "Enterbten" laden, um die Auslegung des Testaments gemeinsam zu besprechen und im ESA gleichzeitig die Erklärungen der enterbten gesetzlichen Erben mitaufzunehmen, um einen einheitlichen Antrag, der von allen Beteiligten bewillligt wird, zu beurkunden.

    Ich lasse es - in Einzelfällen - nicht mal zu, dass der Ehepartner des Erben oder eine andere Begleitperson bei der Beurkundung dabei sind. Das sind dann die Fälle, wo man im Voraus merkt, dass der eigentliche Erbe gar nicht zu Wort kommt, weil der Ehepartner ihm gleich über den Mund fährt und sowieso alles besser weiß.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Am Erbscheinsverfahren ist er als gesetzlicher Erbe zu beteiligen. Bei der Beurkundung eines Erbscheinsantrages jedoch nicht unbedingt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Nachdem Einwendungen gegen den beantragten Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhoben wurden (Anfechtungen), möchte ich die verschiedenen potentiellen Erben mündlich anhören.
    Ist ein gemeinsamer Termin zwingend?
    Eigentlich möchte ich das aufgrund der Spannungslage nicht, andererseits können die Beteiligten nur so mit Fragen intervenieren.

  • Nachdem Einwendungen gegen den beantragten Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhoben wurden (Anfechtungen), möchte ich die verschiedenen potentiellen Erben mündlich anhören.
    Ist ein gemeinsamer Termin zwingend?
    Eigentlich möchte ich das aufgrund der Spannungslage nicht, andererseits können die Beteiligten nur so mit Fragen intervenieren.

    Ich zweifle an der Rechtspflegerzuständigkeit. Wenn Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag erhoben werden, werte ich das als streitiges Verfahren und lege dem Richter vor.

  • Nachdem Einwendungen gegen den beantragten Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhoben wurden (Anfechtungen), möchte ich die verschiedenen potentiellen Erben mündlich anhören. Ist ein gemeinsamer Termin zwingend? Eigentlich möchte ich das aufgrund der Spannungslage nicht, andererseits können die Beteiligten nur so mit Fragen intervenieren.

    Ich zweifle an der Rechtspflegerzuständigkeit. Wenn Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag erhoben werden, werte ich das als streitiges Verfahren und lege dem Richter vor.

    Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

  • Nachdem Einwendungen gegen den beantragten Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erhoben wurden (Anfechtungen), möchte ich die verschiedenen potentiellen Erben mündlich anhören. Ist ein gemeinsamer Termin zwingend? Eigentlich möchte ich das aufgrund der Spannungslage nicht, andererseits können die Beteiligten nur so mit Fragen intervenieren.

    Ich zweifle an der Rechtspflegerzuständigkeit. Wenn Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag erhoben werden, werte ich das als streitiges Verfahren und lege dem Richter vor.

    Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

    Selbstverständlich. Das habe ich glatt überlesen, dass es sich hier um gesetzliche Erbfolge handelt. Sorry

  • Ich würde für alle einen Termin ansetzen. Wenn es so heiß ist ggf. einen Kollg. mit dazu nehmen.
    Wenn die Leute sich nicht benehmen können werden Sie vor die Tür gebeten zur Beruhigung, dann geht es weiter.
    Diese Variante führte bis jetzt immer zu einem brauchbaren Ergebnis.

  • ....Wenn die Leute sich nicht benehmen können ....

    bieten §§ 176 ff. GVG ausreichend Möglichkeiten und Anreize für die Parteien, sich zu benehmen.

    Ja, die Sitzungspolizei. Klar kann man Leuten mit Ordnungsmitteln drohen, wenn sie sich nicht benehmen. Aber da kann ich Max bei seiner Idee, den Termin nicht alleine bestreiten zu wollen, schon verstehen, denn je nach Art, Temperament und Körperbau der Betroffenen endet das sonst im Thread "Gewalt in/gegen Gerichte".

    Bei "meinem" Amtsgericht könne die Rechtspfleger für schwierige Termine einen Sitzungssaal bekommen - am liebsten den alten Schöffengerichtssaal, da sitzt man schon mal oben und die eindeutig "gerichtliche" Atmosphäre hat für sich schon disziplinierende Wirkung. In heftigen Fällen sitzen dann auch ein bis mehrere Justizwachtmeister im Raum.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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