unterschiedliche Erklärungen bzgl. Ausgebotsergebnissen

  • Hallo, ich bräuchte mal Eure Meinungen...

    5 Wohnungen verbunden und Termin durchgeführt (Einzel- und Gesamtausgebote). Im Ergebnis gab es zu jedem Einzelausgebot ein Meistgebot und daneben zum Gesamtausgebot ein Meistgebot. Letzteres ist höher als die Summe der Einzelausgebote; auf dieses wäre daher der Zuschlag zu erteilen.

    Nun bewilligt die Gläubigerin die einstweilige Einstellung bzgl. des Gesamtausgebotes mit dem Ziel, dass auf 2 Einzelausgebote zugeschlagen werden kann :gruebel:

    So aus dem Bauch heraus müsste das doch so nicht funktionieren, oder ??? Oder kann die Bank mit dieser Erklärung tatsächlich das an sich zuschlagsfähige Gesamtausgebot zugunsten einzelner Einzelausgebote "beseitigen" ???

  • Auch aus dem Bauch heraus denke ich, dass eine einstweilige Einstellung nur das Verfahren betreffen kann, nicht eine von mehreren Ausgebotsarten. Ob dazu was kommentiert wurde, weiß ich nicht. :gruebel:

  • Nein ich denke, das kann sie nicht, entweder sie stellt das Verfahren komplett ein, dann ohne Zuschlagserteilung oder sie stellt nicht ein und dann schlägst du auf das Gesamtausgebot zu. Die Einstellungsbewilligung ist bedingungsfeindlich!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Gläubigerin kann nicht für einzelne Ausgebotsformen einstellen sondern nur bezüglich einzelner Grundstücke. Das heißt wenn sie für alle Grundstücke einstellt ist überall nach § 33 der Zuschlag zu versagen.
    Selbst wenn sie nur für ein Grundstück einstellt ist nach § 83 Nr. 2 der Zuschlag zu versagen. Lies mal bei Stöber, § 63 Nr. 7.8 da ist das erklärt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Selbst wenn sie nur für ein Grundstück einstellt ist nach § 83 Nr. 2 der Zuschlag zu versagen. Lies mal bei Stöber, § 63 Nr. 7.8 da ist das erklärt.

    Ich habe dazu noch mal eine Verständnisfrage:
    Die Kommentierung zu § 63 (Nr. 7.8) sieht ja den Fall, dass ein bestrangiger Gläubiger bzgl. eines Grundstücks die Einstellung bewilligt UND hierdurch die Grundlage des geringsten Gebotes geändert wird.
    In meinem Fall werden mehrere Wohnungen versteigert - alle aus dem Gesamtrecht III/1. Nun teilt die Gläubigerin mit, dass eventuell bereits der Erlös von zwei der 5 Wohnungen ihre Ansprüche deckt (betreiben wg. des vollen dinglichen Betrags - tatsächlich aber nur noch ein Bruchteil Forderung offen, evtl. kommt noch eine Minderanmaldung). Der Gläubigervertreter teilt mit, dass er evtl. im Termin dann bzgl. einzelner Wohnungen die Einstellung bewilligen möchte.
    Zunächst dachte ich, dass dies aus dem oben zitiertem Grund nicht möglich ist, allerdings ändert sich bei mir doch damit gar nicht die Grundlage des geringsten Gebotes?!
    Für Eure Meinungen wäre ich dankbar :)

  • Bewilligt ein Gläubiger die einstweilige Einstellung, gibt es zwei Möglichkeiten.

    - Er ist einziger betreibender Gläubiger: somit fehlt die Grundlage für den weiteren Fortgang des Verfahrens, der Termin wird (insoweit) beendet, nach Ablauf der Bietzeit ist der Zuschlag gem § 33 zu versagen.

    - Es betreibt noch mindestens ein weiterer Gläubiger (und der Bewilligende ist bestrangig): vor Beginn der Bietzeit wird das geringste Gebot jetzt nach dem anderen berechnet,
    in der Bietzeit wird das geringste gebot neu berechnet und die Bietzeit begiint von neuem,
    nach der Bietzeit ist der Zuschlag zu versagen, gem § 33 für den bewilligenden Gläubiger, gem § 83 Nr 1 für die anderen.

    Bei mehreren Wohnungen eben für jede einzeln.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Versteigerst du jede Wohnung einzeln oder verzichtet der Gläubiger auf Einzelausgebote?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach dem SV in #6 einzeln.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sofern Versteigerung nur im Einzelausgebot erfolgt ist es kein Problem, dass der Gläubiger für einzelne Wohnungen die Einstellung bewilligt. Die sind dann raus und nur die restlichen Wohnungen werden versteigert (bzw. je nach Zeitpunkt der Einstellung kann nur auf die restlichen Wohnungen zugeschlagen werden, bzgl. der anderen ist der Zuschlag auf die abgegebenen Meistgebote nach §§33, 83 Ziff. 1 ZVG zu versagen).
    Sofern es neben den Einzelausgeboten noch ein Gesamtausgebot gibt und hinsichtlich einzelner oder auch nur einer Wohnungen die Einstellung erfolgt, kann auf das Gesamtausgebot nicht mehr zugeschlagen werden. Insofern logische weitere Konsequenz: Gibt es nur ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote wäre bei Einstellung die Sache erledigt, getreu dem Motto "ganz oder gar nicht".

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Sorry, der Sachverhalt war etwas dürftig dargestellt. Der Gläubiger beantragt neben dem Gesamtausgebot auch Einzelausgebote. Dass ich bei Einstellung bzgl. einer Wohnung keinen Zuschlag mehr auf das Gesamtausgebot erteilen kann leuchtet mir natürlich ein. Für die verbleibenden dann aber also wg mangelnder Vergleichsmöglichkeit mit einem Gesamtausgebot auch kein Zuschlag möglich ja?!

  • Sorry, der Sachverhalt war etwas dürftig dargestellt. Der Gläubiger beantragt neben dem Gesamtausgebot auch Einzelausgebote. Dass ich bei Einstellung bzgl. einer Wohnung keinen Zuschlag mehr auf das Gesamtausgebot erteilen kann leuchtet mir natürlich ein. Für die verbleibenden dann aber also wg mangelnder Vergleichsmöglichkeit mit einem Gesamtausgebot auch kein Zuschlag möglich ja?!


    Warum nicht? Es ist hM, dass bei Zuschlagsversagung auf das Gesamtausgebot - sei es wegen § 85a (hierzu BGH, Beschluss vom 18.10.2012, V ZB 13/12) oder weil das Meitgebot wegen später erfolgter weiterer Gebote auf die Einzelausgebote unter dem nach § 63 Abs. 3 S. 1 ZVG erhöhten gG liegt - auf die Einzelausgebote zurückgegriffen werden kann. D.h. auf die anderen, nicht von der Einstellung betroffenen Einzelausgebote kann m.E. der Zuschlag erfolgen.

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  • Die Gläubigerin kann nicht für einzelne Ausgebotsformen einstellen sondern nur bezüglich einzelner Grundstücke. Das heißt wenn sie für alle Grundstücke einstellt ist überall nach § 33 der Zuschlag zu versagen.
    Selbst wenn sie nur für ein Grundstück einstellt ist nach § 83 Nr. 2 der Zuschlag zu versagen. Lies mal bei Stöber, § 63 Nr. 7.8 da ist das erklärt.

    Ich dachte deswegen ist kein Zuschlag für die übrigen Grundstücke möglich :gruebel: Stöber sagt ja in § 63 Nr. 7.8 dass bei Einstellung bzgl. eines einzelnen Grundstücks auch kein Zuschlag auf ein Einzelausgebot für solche Grundstücke erfolgen kann, deren Verfahren noch terminsanhängig bleiben, da kein dazugehöriges Gesamtmeistgebot mehr gegeben ist.

  • Da die Gläubigerin mitgeteilt hat dass ihre Forderung tatsächlich nicht mehr hoch valutiert, will sie ja bzgl. einzelner Wohnungen voraussichtlich die Einstellung bewilligen.
    Mir kam jetzt der Gedanke -um die ganze Frage zu umgehen ob dann auf die verbleibenden zugeschlagen werden kann- nach § 76 ZVG zu verfahren, also von Amts wegen für einzelne Wohnungen einzustellen wenn auf einige Wohnungen so viel geboten wird, dass der Anspruch der Gläubigerin gedeckt ist. Das geht laut Kommentierung auch wenn das Gesamtausgebot höher als die Einzelausgebote ist. Voraussetzung wäre dann aber eine vorherige Minderanmeldung über den tatsächlich noch offenen Betrag.
    Was meint Ihr, wäre das nicht einer Einstellungsbewilligung der Gläubigerin (mit den nach sich ziehenden Fragen) vorzuziehen?

  • Die Begründung von Stöber finde ich ehrlich gesagt etwas dünn und ich vertrete hier dann wohl die abweichende Mindermeinung. Stöber zieht in der Begründung § 83 Abs. 2 ZVG heran, aber ein Gesamtausgebot ist ja erfolgt - es konnte eben nur kein Zuschlag darauf erteilt werden, weil für einen Teil der hierin enthaltenen Grundstücke die einstweilige Einstellung bewilligt wurde. Wenn ich bei § 85a ZVG oder Verletzung von § 63 Abs. 3 S. 1 ZVG den Rückgriff auf die Einzelausgebote zulasse, erschließt sich für mich nicht, warum ich es in diesem Fall nicht zulassen sollte.
    Die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 31. Oktober 2001, 8 W 427/01, Rpfleger 2002, 165) behandelt einen etwas anders gelagerten Fall und wird letztendlich damit begründet, dass der Erlös im Gesamtausgebot höher über dem Verkehrswert gelegen hätte als der des am Ende zum Zuschlag gekommenen Einzelausgebots. In vorliegender Konstellation geht es aber doch gerade darum, dem Schuldner so wenig wie möglich wegzunehmen, so dass nicht ein maximaler Erlös erreicht werden muss, sondern eben nur soviel versteigert werden soll, damit die Forderung des Gläubigers gedeckt ist.

    Bei § 76 ZVG empfiehlt Stöber übrigens auch, mit der Einstellung bis zum Schluss der Versteigerung zu warten und dann über § 33 ZVG durch Zuschlagsversagung hinsichtlich der nicht mehr benötigten Grundstücke zu entscheiden. Eigentlich nix anderes.

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