keine Erstattung von 7000.1 c bei PKH?

  • Hab hier grad einen Hinweis eines Bezirksrevisors bekommen, wonach die von einem PKH-Anwalt betragten Kopien nach 7000.1 c VV RVG (Unterrichtung des Mandanten) nur gegen den eigenen Mandanten und nicht im Wege der PKH festgesetzt werden können. Stimmt das:gruebel:???
    Dass hier nur Kopien von mehr als 100 berechnet werden können ist klar.

  • Der Auftraggeber muss gefallen lassen, dass er in die Handakte des RA einsehen muss, so dass nicht alles für den Auftraggeber kopiert werden muss. Sollte der Auftraggeber auf Fertigung von Kopien bestehen, muss er die dadurch ausgelösten Kosten selbst tragen.

    Steht so auch im Kommentar und deshalb gibts bei mir NIX!

  • Der Auftraggeber muss gefallen lassen, dass er in die Handakte des RA einsehen muss, so dass nicht alles für den Auftraggeber kopiert werden muss. Sollte der Auftraggeber auf Fertigung von Kopien bestehen, muss er die dadurch ausgelösten Kosten selbst tragen.

    Steht so auch im Kommentar und deshalb gibts bei mir NIX!

    In welchem Kommentar steht das denn? In meinem Gerold/Schmidt find ich lediglich unter VV 7000 Rn 141, dass Kopien grundsätzlich zu ersetzen sind.
    Wat denn nun?

  • Der Auftraggeber muss gefallen lassen, dass er in die Handakte des RA einsehen muss, so dass nicht alles für den Auftraggeber kopiert werden muss. Sollte der Auftraggeber auf Fertigung von Kopien bestehen, muss er die dadurch ausgelösten Kosten selbst tragen.

    Steht so auch im Kommentar und deshalb gibts bei mir NIX!

    In welchem Kommentar steht das denn? In meinem Gerold/Schmidt find ich lediglich unter VV 7000 Rn 141, dass Kopien grundsätzlich zu ersetzen sind.
    Wat denn nun?


    lass dich doch nicht irre machen; natürlich sind die Ablichtungen zur Unterrichtung des Mdten zu erstatten; § 46 hat damit nichts zu tun "Auslagen".

  • Der Auftraggeber muss gefallen lassen, dass er in die Handakte des RA einsehen muss, so dass nicht alles für den Auftraggeber kopiert werden muss. Sollte der Auftraggeber auf Fertigung von Kopien bestehen, muss er die dadurch ausgelösten Kosten selbst tragen.

    Steht so auch im Kommentar und deshalb gibts bei mir NIX!

    In welchem Kommentar steht das denn? In meinem Gerold/Schmidt find ich lediglich unter VV 7000 Rn 141, dass Kopien grundsätzlich zu ersetzen sind.
    Wat denn nun?


    lass dich doch nicht irre machen; natürlich sind die Ablichtungen zur Unterrichtung des Mdten zu erstatten; § 46 hat damit nichts zu tun "Auslagen".

    :abklatsch

  • Horst-Reiner Enders; RVG für Anfänger, 12. Auflage; zu Nummer 700 Ziffer 1c); Rn 162

    Zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers gefertigte Ablichtungen lösen ebenfalls die Dokumentenpauschale aus, soweit mehr als 100 Ablichtungen gerfertigt wurden. Auch hier sind nur die Ablichtungen für die Abrechnung relevant, die 100 übersteigen.

    Ich würde mir erst mal erklären lassen, welche Ablichtungen gefertigt wurden die notwendig waren um den Auftraggeber zu unterrichten und ggf. die Handakte des RA vorlegen lassen. Bzgl. der Pflicht der PKH - Partei in die Handakte des RA einzusehen suche ich nochmal nach der Quelle.

  • Türlich greift der § 46 RVG: Zu erstatten sind die Auslagen nur, sofern zur sachgemäßen Durchführung erforderlich.

    Die 7000er sind Auslagen:

    Ergo: Die müssen notwendig sein.

    Und das sind sie bei mir nicht.

    PKH ist halt kein All-Inclusive


  • OH GOTT! Wie könnte es denn nicht sachgemäß sein, den Mdten über den Streitstand zu unterrichten??

  • Vgl. bspw. -wenn auch für Pflichtverteidiger im Strafverfahren-:
    OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1213f:
    Bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Fotokopien für einen zusätzlichen für den Mandanten des Verteidigers bestimmten Aktenauszug sind strengere Anforderungen zu stellen als bei der Erstattung der zur Verwendung durch den Verteidiger bestimmten Aktenauszug entstehenden Kosten.

  • Na, dann soll der Mandant mal zu dir kommen, in die Akte gucken und du erklärst ihm den Sachstand.

    Ist wahrscheinlich sogar effektiver, wenn ich mir da so manche PKH Kunden ansehe.

  • Vgl. bspw. -wenn auch für Pflichtverteidiger im Strafverfahren-:
    OLG Saarbrücken, JurBüro 1986, 1213f:
    Bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Fotokopien für einen zusätzlichen für den Mandanten des Verteidigers bestimmten Aktenauszug sind strengere Anforderungen zu stellen als bei der Erstattung der zur Verwendung durch den Verteidiger bestimmten Aktenauszug entstehenden Kosten.


    1986..das ist überholt; vgl die Nachweise zB bei Burhoff.de

  • Na, dann soll der Mandant mal zu dir kommen, in die Akte gucken und du erklärst ihm den Sachstand.

    Ist wahrscheinlich sogar effektiver, wenn ich mir da so manche PKH Kunden ansehe.


    :wechlach:auch wieder wahr

  • Bei mir gibt es N I X!!!

    Soll der RA RM einlegen, ich helfe nicht ab reiche die Sache gleich durch.

    Schaut doch einfach mal in den alten BRAGO Kommentar von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert zu § 27 Rn 20 zu PKH und Kopierkosten (etwas anderes gilt auch nicht beim RVG), dort steht:

    Die Partei und der RA können nicht zu Lasten der Staatskasse vereinbaren, dass der RA überflüssiges Schreibwerk herstellt. Der Partei bleibt jedoch freigestellt, auf eigene Kosten Abschriften herstellen zu lassen. Insoweit hat der RA gemäß § 27 trotz Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen unmittelbaren Anspruch gegen die Partei auf Vergütung der entstandenen Auslagen.

    Es ist nie notwendig, dass der RA über 100 Kopien zur Unterrichtung der Partei herstellt. Die Partei kann in die Handakte des RA schauen und ist danach ausreichend unterrichtet, dabei kann sie auch den RA gleich ein paar Fragen zu der Sache stellen und braucht nicht persönlich beim Gericht um Erklärung bitten.

    Warum soll die Staatskasse für die Bequemlichkeit der bedürftigen Partei oder des RA aufkommen?

    LUXUS muss durch die Partei selbst getragen werden!!!




  • :daumenrau So steht es im Kommentar! Und es es unter Berücksichtigung der Allgemeinheit und der Sachlage, dass Steuergelder ausgegeben werden, klar, dass hier die Kriterien des Sozialhilferechts und damit der Bedürftigkeit anzuwenden sind. Diese Bequemlichkeit - sprich durchaus auch "Luxus" muss nicht die Staatskasse ersetzen. :daumenrau :dafuer:

    How can I sleep with Your voice in my head?


  • auch veraltete Kommentierung kann man nicht einfach sinnverdrehend zitieren!!

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