Zustellung Pfüb

  • Jede Teilausfertigung des Pfüb würde dem Schuldner extra zugestellt. Es gäbe keinen final zuständigen GV.

    Das sehe ich ja auch so.

    Jetzt ist nur noch die Frage offen, weshalb Teilausfertigungen zugestellt werden sollen bzw. wie sich diese von einer normalen Ausfertigung unterscheiden.

    Der Begriff Teilausfertigungen ist falsch, es sind immer normale Ausfertigungen.

    Außer natürlich, bei jeder der 5 Ausfertigungen wären jeweils die 4 anderen Drittschuldner geschwärzt. Möglich, aber warum soviel Arbeit machen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Was daran ist Rechtspflegerzuständigkeit? Zustellungen werden durch die Geschäftsstelle ausgeführt, deren Mitarbeiter sich ggf. selbst mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

    Rechtlich ist das sicher richtig.

    Das "Problem" liegt eher am hiesigen Computerprogramm, mit dem eine Erlassverfügung zu fertigen ist. Diese gibt die für den ersten DS zuständige GVZ-Verteilerstelle mit aus. Die Geschäftsstellen suchen daher nicht selbst nach Adressen.

    (Bei Reihenzustellung gibt es auch kein Problem. Bei der hier gewünschten Variante der zeitgleichen Zustellung muss der Rechtspfleger dann wohl je DS eine Verfügung fertigen. Das Computerprogramm kennt diese Möglichkeit nicht. :cool:)

    Und wenn nur Teilausfertigungen versandt werden sollen, wird das durch den Rechtspfleger entsprechend verfügt (sonst werden "normale" Ausfertigungen versandt).

  • Ich brauche für den PfÜB-Erlass nur nen Kugelschreiber und kein Computerprogramm....
    Meine Geschäftsstelle macht dann (mit dem Computerprogramm) ihre Verfügung.

    Das Gericht entspricht dem Antrag, sofern formal in Ordnung, durch Erlass eines Beschlusses.
    Der Beschluss ist durch den Gl. zuzustellen.
    Hier ersucht der Gl. die Geschäftsstelle zur zeitgleichen Vermittlung der Zustellung des einen Beschlusses an 5 Drittschuldner.
    Woher der Gedanke von Teilausfertigungen kommt, erschließt sich mir nicht und findet auch keine gesetzliche Grundlage.

    Und wenn mir ein Programm aufzwingen will, zu bestimmen, wer was wie zugestellt bekommen soll, ich jedoch keine Notwendigkeit eines Eingriffs in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle hierfür sehe, unterschreibe ich meinen Beschluss und lasse den Rest von der Geschäftsstelle unterschreiben (so z.B. bei KfBs oder 850er-Beschlüssen).

  • Ich hab gerade mal nachgeschaut, bei ForumStar sieht die Verfügung bei gleichzeitiger Zustellung folgendermaßen aus:

    Vielleicht hilft dir das weiter?

    Edit: Im Anschreiben an die GVZ-Stelle heißt es:

    Zitat

    anliegende Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhalten Sie mit der Bitte um Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Bewirkung der Zustellung.
    Für jeden Drittschuldner wurde eine gesonderte Ausfertigung erstellt. Sie müssen daher nur an den markierten Drittschuldner zustellen.
    Auf Antrag der Gläubigerpartei ist also nicht nach § 121 Abs. 2 Satz 7ff. GVGA zu verfahren!
    Die Entgegennahme einer Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) wurde verlangt.

  • Was daran ist Rechtspflegerzuständigkeit? Zustellungen werden durch die Geschäftsstelle ausgeführt, deren Mitarbeiter sich ggf. selbst mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

    genau

    ....................Das "Problem" liegt eher am hiesigen Computerprogramm, mit dem eine Erlassverfügung zu fertigen ist......


    ein insofern schlechtes/falsches Programm habe ich auch und ignoriere das selbstbewusst; ferner ist das Verwenden dieser Chose ein aktives Unterstützen des Stellenabbaus im Servicebereich.
    Diese Bärendienstsache halt

  • Ich brauche für den PfÜB-Erlass nur nen Kugelschreiber und kein Computerprogramm....
    Meine Geschäftsstelle macht dann (mit dem Computerprogramm) ihre Verfügung.

    Das Gericht entspricht dem Antrag, sofern formal in Ordnung, durch Erlass eines Beschlusses.
    Der Beschluss ist durch den Gl. zuzustellen.
    Hier ersucht der Gl. die Geschäftsstelle zur zeitgleichen Vermittlung der Zustellung des einen Beschlusses an 5 Drittschuldner.
    Woher der Gedanke von Teilausfertigungen kommt, erschließt sich mir nicht und findet auch keine gesetzliche Grundlage.

    Und wenn mir ein Programm aufzwingen will, zu bestimmen, wer was wie zugestellt bekommen soll, ich jedoch keine Notwendigkeit eines Eingriffs in die Zuständigkeit der Geschäftsstelle hierfür sehe, unterschreibe ich meinen Beschluss und lasse den Rest von der Geschäftsstelle unterschreiben (so z.B. bei KfBs oder 850er-Beschlüssen).


    In Bundesländern mit ForumStar ticken die Uhren eben anders. Da wird die Nutzung des Programms durchaus erwartet, nur Richtern kann man es natürlich nicht vorschreiben.

    (Unabhängig davon würden sich die hiesigen Geschäftsstellen natürlich "bedanken", wenn sie die Versendungsschreiben bei jedem Pfüb händisch erstellen müssten, weil der Rechtspfleger die vorgesehene Verfügung nicht verwendet.)

    (Übrigens sieht selbst die Erlassverfügung auf dem Aktendeckel, die früher genutzt wurde, die Angabe der zuständigen GVZ-Stelle vor. Und diese Verfügung hat im hiesigen Bundesland schon immer der Rechtspfleger ausgefüllt und unterschrieben.)


  • Vielen Dank!

    Die verfügbaren Texte in ForumStar sind eben nicht überall die gleichen...

  • ....

    ein insofern schlechtes/falsches Programm habe ich auch und ignoriere das selbstbewusst; ferner ist das Verwenden dieser Chose ein aktives Unterstützen des Stellenabbaus im Servicebereich.
    Diese Bärendienstsache halt


    Falls durch die Einführung von FS auch die perspektivische Verringerung des Personals im Servicebereich geplant sein sollte, wird man das als "einfacher" Rechtspfleger kaum aufhalten können.

    Auch wenn man sich weigern würde, FS zu nutzen, wird den Pebbsyzahlen für den mittleren Dienst wohl die Verwendung von FS bereits zugrunde liegen. Ob es dann hilfreich ist, den Geschäftsstellen zu mehr Arbeit zu verhelfen? :gruebel:


  • Falls durch die Einführung von FS auch die perspektivische Verringerung des Personals im Servicebereich geplant sein sollte, wird man das als "einfacher" Rechtspfleger kaum aufhalten können.

    Und damit stellst Du Dich wie viele andere Kollegen einfach hin und sagst, was ich nicht ändern kann, bestätige ich dann eben?!

    Wie Du im Verlauf lesen kannst, gibt es durchaus mind. noch einen Weg, wie jeder seine Arbeit macht und nicht der Rechtspfleger alles und die Geschäftsstelle nur 2 Ausdrucke und 3 Klammern und 4 Briefchen.
    Es geht daher durchaus, sauber zu arbeiten und sich nicht in anderer Leute Aufgaben reinzuhängen.
    (Das wir für sowas nicht bezahlt werden, kann hier oft genug im Forum nachgelesen werden. Kein Wunder, wenn die Personalverantwortlichen dann unterstellen, wir hätten noch Kapazitäten...)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ....

    ein insofern schlechtes/falsches Programm habe ich auch und ignoriere das selbstbewusst; ferner ist das Verwenden dieser Chose ein aktives Unterstützen des Stellenabbaus im Servicebereich.
    Diese Bärendienstsache halt


    Auch wenn man sich weigern würde, FS zu nutzen...........

    es geht doch nicht um die generelle Verweigerung des Programms (hier: JUDICA), sondern um das Weglassen von Nonsens.
    Eklatante Sprachsünden korrigiere ich dort auch für mich.

    Aber wir driften ab.

    Zustellungsfragen (im Inland) sind nicht von Rechspflegerseite zu lösen

  • § 192 ZPO
    (3) 1Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 2Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.


    Und Pebb§y ist ein bundesweites Produkt.
    Insoweit kommt dem Produkt im Bereich aller SE die Zeiten der Erfassungsgerichte zugute, die die Arbeiten durch den dafür zuständigen Dienstzweig erledigen lassen.
    Auf der anderen Seiten "klauten" die Erfassungsgerichte, wo Arbeiten durch einen fremden und unzuständigen Dienstzweig erledigt wurden, den Gerichten die "Zeit" die diese für eine ordentliche Erledigung benötigen würden.


  • Falls durch die Einführung von FS auch die perspektivische Verringerung des Personals im Servicebereich geplant sein sollte, wird man das als "einfacher" Rechtspfleger kaum aufhalten können.

    Und damit stellst Du Dich wie viele andere Kollegen einfach hin und sagst, was ich nicht ändern kann, bestätige ich dann eben?!

    Wie Du im Verlauf lesen kannst, gibt es durchaus mind. noch einen Weg, wie jeder seine Arbeit macht und nicht der Rechtspfleger alles und die Geschäftsstelle nur 2 Ausdrucke und 3 Klammern und 4 Briefchen.
    Es geht daher durchaus, sauber zu arbeiten und sich nicht in anderer Leute Aufgaben reinzuhängen.
    (Das wir für sowas nicht bezahlt werden, kann hier oft genug im Forum nachgelesen werden. Kein Wunder, wenn die Personalverantwortlichen dann unterstellen, wir hätten noch Kapazitäten...)


    Eigentlich wollte ich hier keine Diskussion zur Verteilung der Arbeitsaufgaben am Gericht führen. Aufgrund der wiederholten Beiträge dazu möchte ich diese jedoch nicht unkommentiert lassen.

    Im konkreten Fall (Pfüb-Erlass) haben sich die an hiesigen Gerichten herrschenden Arbeitsabläufe/Zuständigkeiten mit der Einführung von ForumStar jetzt auch nicht grundlegend verändert (außer dass der Text der auf dem Aktendeckel aufgedruckten und früher genutzten Verfügung in FS als Formular angelegt wurde).

    Ergo gibt der Rechtspfleger seit fast 30 Jahren in seiner Verfügung u. a. vor, an welche GVZ-Verteilerstelle der erlassene Pfüb zu versenden ist.

    (Wie du dir denken kannst, besteht dadurch als Einzelner eher keine Möglichkeit, in dieser Hinsicht etwas zu ändern. Mit der Einführung von FS wurden die Arbeitsabläufe eher weiter gefestigt. Dort erfolgt die Eintragung der PLZ der zuständigen GVZ-Verteilerstelle und damit bei Nutzung der Verfügung die Ausgabe des zugehörigen Anschreibens. Da würde man massive Mehrarbeit erzeugen, wenn der Rechtspfleger von der Verfügung in FS auf eine Papierverfügung umstellt, in der die zuständige GVZ-Verteilerstelle nicht genannt wird. Die Geschäftsstelle müsste dann die GVZ-Verteilerstelle manuell nebst Anschrift heraussuchen und das Adressfeld in den Anschreiben händisch befüllen. Ob das auf Begeisterung stoßen würde, selbst unter Verweis auf künftig ggf. wieder bessere Pebbsy-Zahlen für den mittleren Dienst? Das wage ich stark zu bezweifeln.)

  • Letzter Hinweis dazu (ansonsten ggf. die einzelnen Antworten abspalten?): Wir sind uns einig, dass es eine Abweichung vom Regelfall ist, die keine bisher vorgefertigte Vfg. (elektronisch wie analog) abdeckt.
    Schlussfolgernd daraus stellt sich die Frage, wer Ansprechpartner für die daraus resultierende Mehrarbeit ist/sein kann/ sein soll.
    Der Rest liegt auf der Hand.

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  • Hallo!
    Habe hier etwas Seltsames, was ich noch nie hatte.
    Habe Pfüb erlassen mit einem Drittschuldner und eine Ausfertigung und zwei Abschriften des Pfübs wurden der GVZ-Verteilerstelle eines Amtsgerichts in Baden-Württemberg übersandt. Ein OGV hat die Unterlagen jetzt schon zweimal, immer nur mit handschriftlichem Vermerk, zurückgesandt, weil er 3 Ausfertigungen will. Beim letzten Mal hat er dazugeschrieben, dass dies so ist, weil der Gläubiger (ein Bundesland) kostenbefreit ist.
    Ich habe keine Ahnung was dass soll und wie ich reagieren soll.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Das Thema hatten wir hier schonmal gestreift. AndyK war da glaub ich drauf gestoßen.

    Und hier war es dann originäres Thema.

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  • Grundsätzlich ist für das Fertigen der Ausfertigungen der UdG zuständig. Ich persönlich hätte kein Problem damit, mehr Ausfertigungen rauszugeben, wenn der Gläubiger selbst an mehrere Drittschuldner zustellen muss. Vorliegend hätte ich aber ein Problem damit, da nur ein Drittschuldner vorhanden ist.

    Mich beschleicht hier aber das Gefühl, dass der Begriff "Ausfertigungen" und "Abschriften" durcheinandergewuselt werden. :D

  • In der GVGA NRW ist enthalten, dass bei kostenbefreiten Gläubigern die mit der Vermittlung der Zustellung beauftragte Geschäftsstelle die fehlenden Abschriften herstellen zu lassen hat.
    Ich vermute mal, dass das in den meisten Bundesländern ähnlich normiert wurde.

    Wenn die Geschäftstelle also eine Ausfertigung und 2 Abschriften (für DS und Schuldner) übermittelt hat und die Abschriften inhaltlich mit der Ausfertigung übereinstimmen, verstehe ich nicht, was der GV will.

    Als Geschäftsstelle würde ich den Kram an den GV zurückschicken, mit dem Bemerken, dass der Zustellauftrag des Gläubigers lediglich von hier aus vermittelt wurde und er seine Weigerung, den Auftrag zu erledigen doch bitte gegenüber dem Gläubiger mitteilen soll.
    Der hat dann nämlich die Möglichkeit, mit der Erinnerung nach § 766 ZPO dagegen vorzugehen.

  • Vielen lieben Dank.:dankescho
    Habe jetzt auch die verlinkten Treats gelesen und bin zu den Entschluss gekommen, die beiden Abschriften von der Geschäftsstelle beglaubigen zu lassen und mit der (einen) Ausfertigung zurück an die entsprechende GVZ-Verteilerstelle zu schicken.

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