Zustellung Pfüb

  • Habe im Forum nichts gefunden hinsichtlich der Vermittlung Zustellung Pfüb an GV. Der an erster Stelle genannte DS ist nicht im hiesigen Bezirk, der Zweite ja. Gebe ich den Zustellauftrag zuerst an den Zweiten oder muß ich mich daran halten, was der Gläubiger will.

  • Habe im Forum nichts gefunden hinsichtlich der Vermittlung Zustellung Pfüb an GV. Der an erster Stelle genannte DS ist nicht im hiesigen Bezirk, der Zweite ja. Gebe ich den Zustellauftrag zuerst an den Zweiten oder muß ich mich daran halten, was der Gläubiger will.


    Wenn der Gl die DrSch durchnummeriert hat, halte ich mich daran. Gibt er keine Reihenfolge vor, fange ich beim DrSch im eigenen Bezirk an, da die GVZ-Verteilerstelle "3 Türen weiter" ist.

  • Ja, aber an welchen GV wird vermittelt. Ich fülle auf dem Aktendeckel aus, ob GV hiesiges Gericht oder GV-Verteilerstelle Gericht Sitz DS. Wer bestimmt an welchen DS zuerst zugestellt werden soll. Bin ich an die Reihenfolge vom Gläubiger gebunden oder kann ich bei mehreren DS zuerst an den im hiesigen Amtsgerichtsbezirk vermitteln ? Habe ich früher immer so gemacht, war wohl aber nicht richtig bzw. ist nicht mehr richtig.

  • Ich halte mich auch immer an die Reihenfolge, die der Gläuber vorgibt. Auch wenn nicht numeriert ist. Und wenn der erste DS nicht im hiesigen AG Bezirk ist, dann gehts erst dorthin und die müssen es dann an unsere GV-Stelle zurücksenden, wenn der zweite DS im hiesigen AG-Bezirk ist.

  • Nach § 173 Nr. 2, § 20 Abs. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA - abgedruckt im Ergänzungsband zum Schönfelder) führt zunächst der für den ersten im Pfüb genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Anschließend gibt er den Pfüb an den Gerichtsvollzieher ab, der für die nächsten im Pfüb genannten Drittschuldner, soweit sie in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnen, zuständig ist. usw. usw. Die Zustellung an den Schuldner nimmt dann der zuletzt zuständige Gerichtvollzieher vor.

  • Ich hol das Thema noch mal hoch.
    Kann man als Gläubiger diese "Reihen-Zustellung" auch umgehen? Also beantragen, dass der Pfüb gleichzeitig z.b. an drei GVZ-Verteilerstelle in verschiedenen Bezirke geht und jeder GVZ Zustellung auch an Schuldner vornimmt?
    Oder muss ich mich daran halten, dass nacheinander an die Drittschuldner zugestellt wird?
    Ich habe hier gerade einen Fall mit 4 Drittschuldner in drei verschiedenen Bundesländern, da möchte ich die Zeit der Postzustellung von einem gericht zum anderen übergehen...

  • und was ist mit der kostenminderungspflicht ?

    geniesserin: entsprechende anzahl ausfertigungen beantragen und die selbst durch den gv des vertrauens zustellen lassen, auch wenn dadurch die beantwortung der drei fragen auf ehre und gewissen wohl nicht erfolgen wird (w. mangelnder persönlicher zustellung d. gv beim drittschuldner); wenn aber das geschäftliche leben des schuldners relativ vollständig blockiert ist, wird der sich schon melden und einen vorschlag unterbreiten.

  • beantragen kann man alles.......:teufel:

    Auch hier gehts das über die Vermittlung der Geschäftsstelle (Selbstzustellung ist nicht erforderlich). Man sollte nur auf den Antrag deutlich kenntlich machen, dass man keine Ringzustellung wünscht, da dies die Regel ist und in der Masse schnell mal durch die SE übersehen werden kann.

    Und - wie bereits gesagt - je Drittschuldner eine weitere Abschrift beifügen.

  • Ich werde das mal wie folgt versuchen:

    [FONT=&quot]"Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zeitgleich durch die jew. zuständigen Gerichtsvollzieher zu vermitteln (keine Ringzustellung), an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.[/FONT]"

    Bin mal gespannt, schon mal danke für die Hilfe.

  • beantragen kann man alles.......:teufel:

    Auch hier gehts das über die Vermittlung der Geschäftsstelle (Selbstzustellung ist nicht erforderlich). Man sollte nur auf den Antrag deutlich kenntlich machen, dass man keine Ringzustellung wünscht, da dies die Regel ist und in der Masse schnell mal durch die SE übersehen werden kann.

    Und - wie bereits gesagt - je Drittschuldner eine weitere Abschrift beifügen.



    Ob das reicht? Jeder GV müsste doch je eine Ausfertigung für den Drittschuldner, Gläubiger und Schuldner haben, oder???



  • Der oder die GV kriegen je eine Ausfertigung vom Gericht. Die zugestellten beglaubigten Abschriften fertigen die GV selbst.

  • Dem Schuldner muss doch aber der einheitliche Pfüb nur ein Mal zugestellt werden? :gruebel:



    Das könnte ein GV wohl besser beantworten. Ich gehe davon aus, dass der Schuldner in solchen Fällen von jedem zuständigen GV per Aufgabe zur Post ne Beschlussabschrift kriegt.



    so wirds wohl sein, weil jeder gv einen einzelnen zustellungsauftrag hat.

  • Dem Schuldner muss zum Wirksamwerden nicht zwingend der Beschluss zugestellt werden. Relevant ist lediglich die Zustellung an den Drittschuldner.

    Wenn der Beschluss wirksam wird erfährt es der Schuldner meist sowieso vom Drittschuldner.

  • Dem Schuldner muss doch aber der einheitliche Pfüb nur ein Mal zugestellt werden? :gruebel:



    Das könnte ein GV wohl besser beantworten. Ich gehe davon aus, dass der Schuldner in solchen Fällen von jedem zuständigen GV per Aufgabe zur Post ne Beschlussabschrift kriegt.



    so wirds wohl sein, weil jeder gv einen einzelnen zustellungsauftrag hat.


    Ich hatte erst sowas.

    Der örtliche GV hat mir die DriSchuZustellung formlos (mit seiner Kostenrechnung) mitgeteilt und weiter, daß er den Pfüb zur weiteren Zustellung an den DriSchu zu 2. an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet habe.

    Der dortige GV hat die zweite DriSchu-Zustellung vorgenommen, sowie die Zustellung an Schu (per PZU).

    Von diesem bekam ich meine Pfüb-Ausfertigung, mit den angehefteten drei Zustellungsurkunden. Es hat also nur der zweite (auswärtige GV) an den Schu zugestellt.

    Also wie in § 173 Nr. 2 GVGA, wie candide schon zitiert hat.

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