Zustellung Pfüb

  • Ich werde das mal wie folgt versuchen:

    [FONT=&quot]"Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zeitgleich durch die jew. zuständigen Gerichtsvollzieher zu vermitteln (keine Ringzustellung), an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.[/FONT]"

    Bin mal gespannt, schon mal danke für die Hilfe.

    ich schreib schon noch dazu, dass ich den PfüB in dreifacher Ausfertigung möchte und hänge unendlich viele Kopien dran, damit es auffällt :teufel:

  • Das einzige Problem bei Zustellung von Teilausterfigungen an jeden DrSch sehe ich nur darin, welcher GVZ an den Sch zustellt.

  • Wenn nicht jeder GV selbst an den Schu zustellen soll, kann vielleicht im Antrag einer der zuständigen GV besonders mit der Schu-Zustellung beauftragt werden.

    "Die Zustellung an den Schuldner soll durch den für Drittschuldner zu 1. zuständigen GV erfolgen."

  • Hm... :gruebel:

    Dann ist Borrelios Frage doch klar zu beantworten. Zustellung des Beschlusses nebst DriSchu-Zustellungsurkunde ist ja erforderlich - also bekommt Schu das Ding in rauhen Mengen in den Briefkasten...

  • Hm... :gruebel:

    Dann ist Borrelios Frage doch klar zu beantworten. Zustellung des Beschlusses nebst DriSchu-Zustellungsurkunde ist ja erforderlich - also bekommt Schu das Ding in rauhen Mengen in den Briefkasten...


    und die Kosten entstehen dreimal - notwendigerweise? weil ZV immer schnell gehen muss? :gruebel:

  • @ Hego:

    Meist vom Drittschuldner.Lt. Gesetz "soll" an den Schuldner zugestellt werden - ist aber eben nicht erforderlich. Anders bei Kontenpfändung, da wir d m.E. der GV zustellen, um nicht nicht erinnert zu werden, weil der Schuldner (fristgerecht) zulässige RM einlegen möchte.

    @ Bine1: Soweit ich grad in Erfahrungen bringen konnte, stellen GVs wegen dieser Kostenfrage dann meist nur unter o.g. Voraussetzungen an den Schuldner zu...

  • Hallöchen, hab mal ne Frage wie bei euch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgefertigt werden. Meine SE stellt eine Ausfertigung sowie zwei beglaubigte Abschriften her.

    Das sieht dann wie folgt aus:
    Pfüb (Blanko) und dann hinten dran ein Blatt:
    " Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Datum,
    Rechtspflegerin (keine Unterschrift)

    Ausgefertigt,
    gez. Serviceeinheit LS (keine Unterschrift)

    Beglaubigt
    Gerichtsvollzieher
    Unterschrift, Siegel

    Die einzige Unterschrift stammt vom GV.

    Nun schickt die DS den Pfüb zurück, weil Unterschrift und Siegel des Gerichts fehlen.

    :confused:

    Wie sehen denn eure Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften aus? :gruebel:

  • Ich verstehe das Problem des Drittschuldners nicht. Der GV begaubigt doch die Unterschriften.

    Wäre aber eine gute Idee, die ich mir merken sollte, die Pfändungen einfach zurückzugeben weil sie nicht unterschrieben sind. :gruebel:

  • Ich hol das Thema noch mal hoch.
    Kann man als Gläubiger diese "Reihen-Zustellung" auch umgehen? Also beantragen, dass der Pfüb gleichzeitig z.b. an drei GVZ-Verteilerstelle in verschiedenen Bezirke geht und jeder GVZ Zustellung auch an Schuldner vornimmt?
    Oder muss ich mich daran halten, dass nacheinander an die Drittschuldner zugestellt wird?
    Ich habe hier gerade einen Fall mit 4 Drittschuldner in drei verschiedenen Bundesländern, da möchte ich die Zeit der Postzustellung von einem gericht zum anderen übergehen...


    Mir liegt jetzt ein ähnlicher Antrag mit fünf Drittschuldnern vor.

    Der Gläubigervertreter beantragt, die Zustellung zu vermitteln (mit Aufforderung nach § 840 ZPO), wobei diese zeitgleich an jeden Drittschuldner erfolgen soll.

    Praktisch wird das schon nicht funktionieren, weil man zwar zeitgleich die Ausfertigungen an die verschiedenen GVZ-Stellen versenden kann. Wann eine Weiterleitung an den jeweils zuständigen GVZ erfolgt und wann dieser die Zustellung realisiert, kann man als Vollstreckungsgericht allerdings überhaupt nicht steuern.

    Vor diesen Hintergrund stellt sich mir die Frage, ob es überhaupt eine (rechtliche) Grundlage für diesen Wunsch des Gläubigers gibt. In § 173 GVGA konnte ich nur die übliche Zustellung nacheinander finden.

    Kann mir jemand helfen? Kommen derartige Anträge woanders häufiger vor?

  • Eigentlich kein Problem. Es werden für jeden DS Teilausfertigungen erstellt (als solche kennzeichnen!) und an die jeweilige Verteilerstelle geschickt. Es muss nur darauf geachtet werden, dass der Sch den PfüB als Letzter bekommt. Mein persönlicher Rekord waren über 30 DS, wurde nicht erlassen, weil praktisch alle Geldinstitute drin standen.

  • Eigentlich kein Problem. Es werden für jeden DS Teilausfertigungen erstellt (als solche kennzeichnen!) und an die jeweilige Verteilerstelle geschickt. Es muss nur darauf geachtet werden, dass der Sch den PfüB als Letzter bekommt. Mein persönlicher Rekord waren über 30 DS, wurde nicht erlassen, weil praktisch alle Geldinstitute drin standen.

    Bei diesem Vorgehen ist auch zu beachten, dass insgesamt 5 mal an den Schuldner zugestellt wird, statt nur ein Mal wie bei der normalen Ringzustellung. D.h. 4 Mal wäre unnötig im Sinn von §788 ZPO, der Gläubiger kann also 4 mal ca. 35 EUR = 140,00 EUR in die Tonne kloppen.

    Das wäre es mir als Gläubiger wirklich nur in extremen Ausnahmefällen wert, also wenn es z.B. um mehrere 10.000 EUR geht. Jedoch ist dann fast immer das vorläufige Zahlungsverbot das deutlich bessere Mittel der Vollstreckung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eigentlich kein Problem. Es werden für jeden DS Teilausfertigungen erstellt (als solche kennzeichnen!) und an die jeweilige Verteilerstelle geschickt. Es muss nur darauf geachtet werden, dass der Sch den PfüB als Letzter bekommt. ...


    Was meinst du mit Teilausfertigungen? :gruebel: Was soll bei diesen anders sein als bei einer normalen Ausfertigung des Pfüb je Drittschuldner?

    Soweit ich die GVGA richtig verstehe, muss jeder der zuständigen GVZ nach der vorgenommenen Zustellung an den entsprechenden DS auch sofort an den Schuldner zustellen.

    (Wer sollte das auch koordinieren/entscheiden, welcher der fünf GVZ dann den Pfüb an den Schuldner zustellt? :gruebel:)

  • Eigentlich kein Problem. Es werden für jeden DS Teilausfertigungen erstellt (als solche kennzeichnen!) und an die jeweilige Verteilerstelle geschickt. Es muss nur darauf geachtet werden, dass der Sch den PfüB als Letzter bekommt. Mein persönlicher Rekord waren über 30 DS, wurde nicht erlassen, weil praktisch alle Geldinstitute drin standen.

    Bei diesem Vorgehen ist auch zu beachten, dass insgesamt 5 mal an den Schuldner zugestellt wird, statt nur ein Mal wie bei der normalen Ringzustellung. D.h. 4 Mal wäre unnötig im Sinn von §788 ZPO, der Gläubiger kann also 4 mal ca. 35 EUR = 140,00 EUR in die Tonne kloppen.

    ...


    Wohl nicht, wenn die Pfändungen bei allen fünf DS jeweils erfolgreich sind.

  • Jede Teilausfertigung des Pfüb würde dem Schuldner extra zugestellt. Es gäbe keinen final zuständigen GV.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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