Aufhebung Erbbaurecht - Übertragung einer Dienstbarkeit i. d. Grundstücksgrundbuch

  • Ich bereite gerade einen Vertrag vor, durch welchen der Erbbauberechtigte das Grundstück kauft und das Erbbaurecht anschließend aufheben möchte.

    Die in Abt. III des Erbbaugrundbuchs eingetragene Grundschuld wird gelöscht. In Abt. II ist jedoch u.a. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Bergschädenminderwertverzicht) eingetragen. Den Kommentaren entnehme ich, dass die Zustimmung der dinglich Berechtigten dann nicht erforderlich ist, wenn das Recht nach dem Wegfall des Erbbaurechts mit gleicher Rangstelle im Grundstücksgrundbuch weiter besteht. Wenn eine Fortsetzung des Rechts am Grundstück gewollt ist, muss das Recht ausdrücklich neu bestellt und eingetragen werden.

    Wie wird das praktisch gehandhabt? Die damalige Eintragungsbewilligung (von 1980) habe ich nicht. Kann das Recht neu bestellt werden unter Bezugnahme auf die damalige Bewilligung?

  • Wie wird das praktisch gehandhabt? Die damalige Eintragungsbewilligung (von 1980) habe ich nicht. Kann das Recht neu bestellt werden unter Bezugnahme auf die damalige Bewilligung?


    Wird hier wie eine Nachverhaftung gehandhabt. Es wird also das Grundstück Blatt ... der Haftung unterstellt und bewilligt und beantragt, das Recht ErbbauGB Blatt ... Abt. ... Nr. ... auf das Grundstücksgrundbuch Blatt ... zu erstrecken.
    Damit wird in der neuen Bewilligung praktisch auf die GB-Eintragung im Erbbau-Blatt und damit auch auf die damalige Bewilligung Bezug genommen. Mir reichte das bisher stets aus.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe dazu auch eine Frage:

    Ich habe im Erbbaugrundbuch zwei Grunddienstbarkeiten, ein Wohnungsrecht und zwei Grundschulden. Eigentümer hat sich nun in einer Person vereinigt. Er will das Erbbaurecht aufheben. Entsprechende Erklärungen hab ich vorliegen, auch die Pfanderstreckung der Grunddienstbarkeiten auf das Grundstück. Außerdem hab ich Löschungsaantrag und -bewilligung für Erbbauzins, Vormerkung und Vorkaufsrecht.

    Ich frag mich nun allerdings was mit dem Wohnungsrecht und den zwei Grundschulden passiert. Müssen die nicht auch erstreckt werden?

  • Nach meinen Unterlagen erlöchen die Rechte gemäss § 11 ErbauRG, § 876 BGB.
    Deswegen ist die Mitwirkung der dinglich Berechtigten notwendig.
    Also entweder Pfanderstreckung oder Zustimmung der Gläubiger und des Berechtigten des Wohnrechts.

  • ...Also entweder Pfanderstreckung oder Zustimmung der Gläubiger und des Berechtigten des Wohnrechts.


    Das sehe ich anders. Da das belastete Recht (Erbbaurecht) gelöscht werden soll, ist die Zustimmung der hieran Berechtigten unabhängig davon erforderlich, ob (und wie) die Rechte auf dem Grundstück zu lasten kommen.

    Die Rechte am Erbbaurecht müssen rechtlich gesehen nicht auf das Grundstück erstreckt werden. Können, müssen aber nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Aufhebung/Löschung des Erbbaurechts ist die nach §§ 876 BGB, 11 ErbbauRG erforderliche Zustimmung der dinglich Berechtigten nur dann entbehrlich, wenn für ihr Recht am Erbaurecht das Grundstück nachverpfändet wird und sich der Rang, den das Recht am Erbbaurecht hatte, dadurch nicht verschlechtert (LG Bayreuth, MittBayNot 1997, 39; LG Krefeld, Rpfleger 1998, 284; LG Köln, RNotZ 2001, 391).

    Ansonsten kann das Erbbaurecht nur bei forgerechten Nachweis der Zustimmung der Berechtigten gelöscht werden. Da diese Zustimmung (bzw. Bewilligung eines mittelbar Betroffenen) möglicherweise bereits erklärt ist, ist die Anforderung im Wege der Zwischenverfügung zulässig (BayObLG, Rpfleger 1994, 58; OLG Hamm, Rpfleger 2002, 353/354 m.w.N.). Ansonsten könnte eine auf die Vorlage einer noch nicht abgebenen Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen (Nachverpfändung) gerichtete Zwischenverfügung nicht ergehen (BayObLG, DNotI-Report 20/2004, 170; OLG München, Rpfleger 2008, 129/130 m.w.N).


    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Jetzt habe ich folgendes auf dem Tisch: Im Erbbaugrundbuch sind zwei Dienstbarkeiten eingetragen, im Grundstücksgrundbuch ist eine Dienstbarkeit verzeichnet. Bei der Aufhebung des Erbbaurechts und Übertragung in das Grundstücksgrundbuch verschlechtert sich ja der Rang der beiden Dienstbarkeiten. Also ist die Zustimmung der Berechtigten erforderlich, oder??

  • Schließe meine Frage hier an:

    Aufhebung Erbbaurecht: Am Erbbaurecht ist ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des Grundstücks eingetragen sowie eine Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks auf Erhöhung des Erbbauzinses.

    Ich brauche ja die Zustimmung der dinglichen Berechtigten für die Aufhebung, weil diese Rechte erlöschen. Im Vertrag ist aber zu diesen beiden Rechten nichts gesagt.

    Würdet Ihr auf eine ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bestehen oder diese in der Aufhebungszustimmungserklärung sehen ?

    Die Aufhebung - das Grundstück wird hernach geteilt und eine Teilfläche davon sogleich weiterverkauft - wird erklärt für den Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Kaufpreises (einer der beiden Käufer ist bisheriger Erbbauberechtigter). Muss ich mir den Eintritt dieser Bedingung nachweisen lassen und wenn ja wie ? Durch Eigenurkunde des Notars ?

    Schlussendlich übernehmen die Käufer eine im Grundstücksgrundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit (bpD). Wenn ich jetzt die Aufhebung auf dem Grundstücksgrundbuch vermerke, erstreckt sich die bpD ja automatisch auf das Gebäude, d.h. ich muss jetzt nicht nochmal explizit im Grundbuch etwas dazu vermerken, oder ?

    Sorry für den langen und viell. auch einfachen SV, aber der Notar ist sehr diskussionswütig und bisher ging´s bei Aufhebungen immer glatt.

  • Sowohl Vorkaufsrecht als auch die Vormerkung stehen mit dem ErbbauR in unmittelbarem Zusammenhang und können m.E. ohne das ErbbauR nicht weiter existieren.
    Ich würde daher hier keine gesonderte Zustimmung bzgl. dieser Rechte mehr verlangen.

    Wenn die Bewilligung der Eintragung der Aufhebung unter der genannten Bedingung erklärt wurde, dann ist der Bedingungeintritt meiner Meinung nach in der Form des § 29 GBO nachzuweisen oder es wäre eine unbedingte Bewilligung vorzulegen.
    Ob sich in dem genannten Fall die Bedingung tatsächlich auf die dingliche Bewilligung bezieht, ist aber aus dem Sachverhalt nicht richtig erkennbar, meine ich.

    Bei der im Grundstücksgrundbuch eingetragenen bpD ist m.E. nicht zu vermerken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...Ob sich in dem genannten Fall die Bedingung tatsächlich auf die dingliche Bewilligung bezieht, ist aber aus dem Sachverhalt nicht richtig erkennbar, meine ich.
    ...



    Ok, ich konkretisiere:
    der Text lautet wie folgt: Wir heben den Erbbaurechtsvertrag zu dem in Zf. ..des Vertragsgenannten Zeitpunkt auf.
    Nächster Absatz: Wir heben gleichzeitig das im Grundstücksgrundbuch eingetragene Erbbaurecht auf und bewilligen und beantragen, die Aufhebung im Grundbuch einzutragen und das Erbbaugrundbuch zu schließen.

  • Demnach bezieht sich die Bedingung wohl nur auf den schuldrechtlichen Vertragsteil und nicht auf die dingliche Bewilligung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sowohl Vorkaufsrecht als auch die Vormerkung stehen mit dem ErbbauR in unmittelbarem Zusammenhang und können m.E. ohne das ErbbauR nicht weiter existieren.

    Hoffentlich wissen das auch meine Beteiligten, aber darauf kommt es ja letztlich nicht an.

  • Eine ausdrückliche Zustimmung auch bezüglich der Rechte am Erbbaurecht halte ich ebenfalls für nicht erforderlich. Wenn der Eigentümer der Aufhebung zustimmt (§ 26 ErbbauRG), sollte ihm klar sein, daß zusammen mit dem Erbbaurecht auch die Rechte daran erlöschen. Wenn nichts mehr da ist, was belastet sein könnte ...

  • Ich habe wegen der Bedingung Bedenken, weil sich das "gleichzeitig" der Aufhebung wohl eher auf den im vorherigen Absatz genannten "Zeitpunkt" bezieht.

    Der von Ulf verwendete Begriff der "dinglichen Bewilligung" irritiert mich ein wenig. Die Bewilligung nach § 19 GBO ist eine verfahrensrechtliche Erklärung, die aber den Inhalt des materiellrechtlichen Rechtsgeschäfts wiedergibt. Das ist hier die Aufhebung des Erbbaurechts nach § 11 Abs.1 ErbbauRG i.V.m. § 875 BGB. Es ist demnach zu fragen, ob die dingliche Aufhebung des Erbbaurechts bedingt sein soll. Ist das der Fall, hat auch die verfahrensrechtliche Bewilligung keinen anderen Inhalt. Es geht also nicht um eine bedingte Bewilligung, sondern um die unbedingte Bewilligung einer Eintragung, die ein bedingtes Erlöschen des Erbbaurechts bewirken soll. Dies erfordert den Nachweis des Eintritts der Bedingung in der Form des § 29 GBO.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!