Prüfung von Grundstücksverträgen

  • Bei einem Grundstücksverkauf von einer Erbengemeinschaft wird einer der Erben (Mutter) von einem ehrenamtlichen Betreuer (Sohn) vertreten. Der Rechtspfleger wünscht die Vorlage des Kaufvertragsentwurfes zur Prüfung.

    Meine Fragen:
    1. Wann ist seitens der gesetzlichen Vorschriften der Kaufvertrag vom Rechtspfleger zu prüfen/genehmigen, als Entwurf oder nach notarieller Beurkundung?

    2. Was genau wird vom Rechtspfleger geprüft und worin bestehen seine Einflussmöglichkeiten auf Vertragsbestandteile wie z.B. Klauseln, Kaufpreisvereinbarungen etc.?

  • Der Rpfl. des Vormundschaftsgerichts muss den Grundstücksverkauf genehmigen. Zu genehmigen ist also eigentlich der abgeschlossene Kaufvertrag, bevor dieser durch Eintragung der Erwerber im Grundbuch vollzogen wird. Das Grundbuchamt wird die Vorlage der Genehmigung verlangen, bevor es die neuen Eigentümer einträgt.

    In der Praxis handhaben es einige Kollegen oder einige Notare so, dass zunächst ein Entwurf eingereicht, geprüft und besprochen wird. Dieses hat den Vorteil, dass eventuelle Änderungen auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichts noch vor Vertragsabschluss aufgenommen werden können.
    Diese Handhabe ist aber nicht zwingend.

    Der Rpfl. hat aus Sicht des Betreuten zu prüfen, ob der Verkauf für ihn sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist. Es sollen die Interessen des Betreuten dadurch geschützt werden. Dabei ist natürlich insbesondere die Höhe des Kaufpreises entscheidend aber auch sonstige Vertragsabreden sind zu bewerten.

    Seine "Einflussmöglichkeiten" bestehen darin, dass er einen Vertrag, den er nicht für im Interesse des Betreuten sinnvoll hält, nicht genehmigen wird. Damit kann dann dieser Vertrag so nicht durchgeführt werden, da die Genehmigung Wirksamkeitserfordernis ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich prüfe grundsätzlich die Verträge erst im Entwurf, bei abgeschlossenen Verträgen fühle ich mich in gewisser Hinsicht als Rechtspflegerin schon übergangen. Abgesehen davon hat der Rechtspfleger vor Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei Grundstückskaufverträgen den Betroffenen vorab anzuhören, alternativ einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Ansonsten sehe ich das so wie Ulf, wenn man den Vertragsentwurf vorab prüft, können Änderungen des Vertrages unkompliziert vorgenommen werden, als wenn der Notar noch Nachtragsurkunden zum Vertrag anfertigen muß. Das finden übrigens die Kollegen im Grundbuchamt auch nicht schön.

  • Zitat von Uwe Loose


    2. Was genau wird vom Rechtspfleger geprüft und worin bestehen seine Einflussmöglichkeiten auf Vertragsbestandteile wie z.B. Klauseln, Kaufpreisvereinbarungen etc.?



    Grundsätzlich kann man ja alles monieren, was im Vertrag steht. Dahingehend habe ich auch lieber Entwürfe vorliegen als fertige Verträge. Einfluss kann ich dahingehend nehmen, dass ich Änderungen vorschlage. Oftmals ist es ja so, dass nicht der eigentliche Wert des Grundstücks als Kaufpreis angenommen wird, da meist noch Darlehensschulden angerechnet werden o.ä. Der Rpfl. müsste in dem Zusammenhang prüfen, ob der Kaufpreis angemessen bzw. vertetbar ist und ob dem Betroffenen wirtschaftliche Nachteile entstehen könnten ( sehr beliebt z.B. Vereinbarung einer persönlichen Haftung ). Bisher wurden eigentlich so gut wie alle Änderungen von den Parteien akzeptiert.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

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