Kleine, vermutlich auch noch dumme, Frage - wurde durch den Anruf unserer Schuldnerberatungsstelle verwirrt - : Gilt § 51 Abs. 2 SGB I noch im eröffneten Insolvenzverfahren, sodass die Pfändungsfreigrenze des Schuldners zugunsten des Leistungsträgers (der auch im Besitz eines älteren Pfändungsbeschlusses wegen des Anspruches ist) bis auf die Höhe des Existenzminimum gesenkt werden kann???
51 SGB I >> Fundstellennachweis A - Bundesrecht
Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.