Löschung des Widerspruchs gem. § 16 GmbHG

  • Hallöchen!

    Ich habe einer Gesellschafterliste einen Widerspruch aufgrund Bewilligung zugeordnet. In dieser Bewilligung wurde zeitgleich vereinbart, dass Zug um Zug mit der Annahme der neuen Liste der Widerspruch gelöscht werden soll.

    Nun reicht der Notar die neute Gesellschafterliste ein und beantragt die Löschung des Widerspruchs.

    Meine Frage ist nun, ob der Widerspruch überhaupt gelöscht wird oder ob einfach nur die neue Gesellschafterliste freigegeben wird und sich ja daraus dann der aktuelle Gesellschafterbestand ergibt. Der § 16 GmbHG lässt sich ja leider nur zur Zuordnung des Widerspruchs aus.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo,

    ich hatte heute erstmals auch so einen Fall. Ich habe dem Antrag auf "Löschung" des Widerspruchs entsprochen (Erwerber und Veräußerer hatten beide den "Löschungsantrag" unterschrieben), indem ich die Zuordnung des Widerspruchsdokuments zur alten Gesellschafterliste aufgehoben habe und die Webfreigabe des Widerspruchs aufgehoben habe. Dann habe ich die neue Gesellschafterliste freigegeben.

    Ich hoffe, dass ich damit richtig liege - aber wenn die Zuordnung eines Widerspruchs aufgrund Bewilligung möglich ist, müsste die Löschung dieser Zuordnung genauso möglich sein, oder? Ob die Liste in dem Moment bereits veraltet ist, kann egal sein.

    Wie hast Du denn Deinen Fall damals gelöst?

    Gruß,
    Susanne

  • Der Widerspruch hat lediglich die Wirkung, dass sich ein Dritter nicht gutgläubig auf die Gesellschafterstellung des eingetragenen Gesellschafters berufen kann. Da ein solches aber im Grundsatz für jede Abtretung gilt, gibt es keinen Bedarf zur Löschung des Widerspruchs. Der Zessionar kann sich dann nicht mehr auf die Ausnahmevorschrift des § 16 III1 GmbHG berufen. Dies braucht er aber auch nicht, da im Falle der Nichtberechtigung der Berechtigte der Veräußerung zustimmt, §185 I BGB.

  • Im Registerordner werden - wie früher im Sonderband der Registerakte - die zum Handelsregister eingereichten Dokumente/Urkunden aufbewahrt und zur Einsicht bereitgehalten.

    Ein Widerspruch kann gemäß § 16 III GmbHG einer Gesellschafterliste zugeordnet werden, die Löschung eines Widerspruchs ist gesetzlich nicht geregelt. M. E. muss es dies auch gar nicht. Mit Aufnahme der neuen Liste in den Registerordner ist genügend deutlich, dass der sich der Widerspruch gegen die alte Liste erledigt hat.

    Wird dennoch eine Löschungsbewilligung oder die Aufhebung eines Widerspruchs zum Handelsregister eingereicht, kann dieses Dokument dem Widerspruch als Unterdokument zugeordnet werden.

    Eine Herausnahme des Widerspruchs aus dem Registerordner birgt die Gefahr, dass im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist, wann der Liste ein Widerspruch zugeordnet war, was m. E. der Publizität des Handelsregisters/Registerordners widerspricht.



  • :zustimm:

  • Ich hole die Frage aus aktuellem Anlass nochmals vor.

    Wir haben hier eine Gesellschafterliste, der ein Widerspruch zugeordnet wurde. Nunmehr kristallisiert sich heraus, dass der Widerspruch wohl unberechtigt ist, seine Löschung soll bewilligt werden.
    Nun stellt sich die Frage: "löscht" man den Widerspruch einfach durch Entfernung des Bezuges zur Liste, sodass für den Außenstehenden letztlich nichts mehr nachvollziehbar ist oder verfährt man wie von RitaGress bevorzugt und lässt den chronologischen Werdegang ersichtlich?
    Die Kommentierungen sind sich uneins. Ich selbst halte Variante 2 auch für richtiger.
    Meinungen oder aktuellere Erfahrungen?

  • Ich hatte den Fall hier selber noch nicht, würde mich aber auch für die Variante 2 entscheiden. Was einmal im elektronischen Registerordner freigegeben wurde, kann ich nicht mehr einfach wieder löschen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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