Verfahren nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses?

  • Guten Morgen,

    nachdem der Notar die in meiner Zwischenverfügung aufgezeigten Mängel nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht vollständig behoben hat, erfolgte durch mich Zurückweisung des Antrags.
    Dagegen legte der Notar Beschwerde ein und behob mit seinem Begründungsschriftsatz den letzten noch offenen Mangel.
    Ich habe der Beschwerde nicht abgeholfen (Begründung:
    Beschwerde nach § 71 GBO ist ausschließlich dann zulässig, wenn
    a)der Zurückweisungsgrund unrichtig ist,
    b)eine gebotene Zwischenverfügung nicht erfolgt ist oder
    c)die in der vorausgegangenen Zwischenverfügung gesetzte Frist zu kurz
    gewesen ist (Demharter/GBO 28. Aufl. 2000 § 71 RZ 26).)
    und die Sache zum LG gegeben.
    Mein Zurückweisungsbeschluss wurde aufgehoben und ich wurde angewiesen, "unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer die Eintragungsanträge neu zu bescheiden". Ich hätte die im Besdchwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachen berücksichtigten müssen, § 74 GBO. Beschwerdekammer: "Dies kann auch zur Folge haben, dass eine ursprünglich richtige Entscheidung des Grundbuchamts im Rahmen der Abhilfeentscheidung oder vom Beschwerdegericht aufgehoben werden muss. Das gilt auch, wenn durch eine Zwischenverfügung festgestellte Mängel erst im Rahmen der Beschwerde erledigt werden (Demharter, 25. Auflage, RN 7 zu § 74). Die neu vorgebrachten Tatschen können hier dazu führen, dass der ursprünglich richtige Zurückweisungsgrund im Nachhinein unrichtig wird und der Beschwerde abzuhelfen sein wird. Das wird der Fall sein, wenn diese insgesamt zur Erledigung der Zwischenverfügung geführt haben. Diese Prüfung obliegt dem Grundbuchamt."
    Okay.

    Wie geh ich nun weiter vor? Die Urkunden hab ich nach Zurückweisung des Antrags an den Notar zurück geschickt, aber Kopien erstellt. Muss ich die Originale vom Notar nochmals anfordern? Neue Anträge muss er vermutlich nicht mehr stellen, da ich ja angewiesen wurde, über die - vorliegenden, zurück gewiesenen - Anträge neu zu entscheiden.

    Vielen Dank!

  • Ärgerlich, ist mir aber auch schon passiert. Wenn Du beglaubigte Ablichtungen der Urkunden hast, kannst Du entscheiden bzw. eintragen, wenn nicht - halt anfordern.
    Bereits erhobene Rückweisungskosten müssen evtl. erstattet bzw. verrechnet werden.

  • Okay. Danke Tarzan.
    Es liegen hier nur einfache Kopien vor.
    Ist das Grundbuchamt eigentlich verpflichtet nach Zurücksendung der Urkunden begl. Kopien zu erstellen?


    Ich erstelle die vorm zurücksenden:D und jein, wenn Du Eintragungen vorgenommen hast, dann ja, sonst nicht. Es empfiehlt sich aber, wie Du siehst.

  • Okay. Danke Tarzan.
    Es liegen hier nur einfache Kopien vor.
    Ist das Grundbuchamt eigentlich verpflichtet nach Zurücksendung der Urkunden begl. Kopien zu erstellen?


    Ich erstelle die vorm zurücksenden:D und jein, wenn Du Eintragungen vorgenommen hast, dann ja, sonst nicht. Es empfiehlt sich aber, wie Du siehst.



    Harhar... ;)
    Ja, empfiehlt sich in der Tat. Wobei ich's schön finde, dass Notar jetzt nochmal tätig werden muss. Der hat mich in dem Fall schon genug geärgert.

  • Ich mache nicht einmal einfache Kopien. Wozu auch, macht nur die Akte dick. Mag der Notar die nötigen Unterlagen wieder einreichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie FED. Wir schicken die kompletten Urkunden zurück, ohne Kopien zu fertigen. So viel Platz haben wir nicht im Archiv.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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