Verfahren 2003 aufgehoben. RSB ist mittlerweile erteilt worden.
Nun taucht beim Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung eine Lebensversicherung aus dem Jahr 1996 auf, die eigentlich durch den IV zu verwerten gewesen wäre.
Und nu?
Nachtragsverteilung?
Dem Verwalter kann ich m.E. eh keinen Strick mehr aus der Sache drehen, da dürfte § 62 InsO dagegenstehen.
Auffinden von Masse nach Erteilung RSB
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In der Literatur wird die NTV als zulässig angesehen.
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Hast Du ne Quelle?
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ja, Heidelberger Kommentar, 5. Auflage, § 301, RdNr. 7 m.w.N.
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Dankeschön.
(Auch danke für die PN) -
Wer suchet, der findet. Hab doch noch ne Entscheidung dazu gefunden.
BGH Beschluss vom 10.7.2008 – IX ZB 172/07
Eine =doctype_z#msearch_match_15"]Nachtragsverteilung=doctype_z#msearch_match_17"] hat noch nach Erteilung der =doctype_z#msearch_match_16"]Restschuldbefreiung=doctype_z#msearch_match_18"] zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rdn. 187) -
Ich häng mich hier mal an. Ich glaube, ich habe neulich erst einen Thread oder sogar eine Entscheidung zu meinen Problem gesehen, aber jetzt habe ich hier fast eine Stunde ergebnislos gesucht...
Also hier der Fall:
Die WVP ist abgelaufen. Im Abschlussbericht teilt der TH mit, dass er erst jetzt erfahren hat, dass der Sch. 1. im laufenden Insolvenzverfahren eine Abfindung kassiert hat und 2. das Geld schon (für die allg. Lebenshaltung) ausgegeben hat.Hätte ich nur 1. wäre m.E. ganz zwanglos NTV möglich, aber wegen 2. habe ich Bauchschmerzen. Der Abtretungsanspruch selbst ist ja weg, und ich meine, genau zu dem Punkt, dass der Sch. das Geld verbraucht hat, gabs irgendwas. Der Kommentar, den ich dazu befragt hatte, blieb da auch ziemlich vage. Aber das Problem geht noch weiter: TH will Nachtragsverteilung für den Schadensersatzanspruch gegen den Sch. fürs Verjubeln der Abfindung. Da der TH aber brav zum Ende der WVP alles verteilt hat, würde ich da die NTV erst mal von einem Vorschuss abhängig machen. Wirtschaftlich dürfte das sowieso sinnlos bleiben. Erst müsste der TH den Sch. verklagen, dann noch vollstrecken und am Ende bleibt wahrscheinlich nichts außer Kosten...
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Hätte ich nur 1. wäre m.E. ganz zwanglos NTV möglich, aber wegen 2. habe ich Bauchschmerzen. Der Abtretungsanspruch selbst ist ja weg.
...und was soll dann Gegenstand der NTV sein?TH will Nachtragsverteilung für den Schadensersatzanspruch gegen den Sch. fürs Verjubeln der Abfindung. Da der TH aber brav zum Ende der WVP alles verteilt hat, würde ich da die NTV erst mal von einem Vorschuss abhängig machen. Wirtschaftlich dürfte das sowieso sinnlos bleiben. Erst müsste der TH den Sch. verklagen, dann noch vollstrecken und am Ende bleibt wahrscheinlich nichts außer Kosten...
Ich sehe schon nicht, wo für den "Schadensersatzanspruch" die Anspruchsgrundlage sein soll.
Zu Klagen des TH gegen Schuldner wegen nicht abgeführter Geldbeträge IX ZR 46/11.
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sorry ! aber der ex-arbeitgeber konnte infolge der Abtretung nicht schuldbefreiend leisten. Ran an die Kohle.
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sorry ! aber der ex-arbeitgeber konnte infolge der Abtretung nicht schuldbefreiend leisten. Ran an die Kohle.
wenn er denn man angeschrieben wurde... soll ja manchmal unterlassen werden...
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sorry ! aber der ex-arbeitgeber konnte infolge der Abtretung nicht schuldbefreiend leisten. Ran an die Kohle.
wenn er denn man angeschrieben wurde... soll ja manchmal unterlassen werden...
Was dann ein Prob des Treuhänders darstellen würde.......
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