"vergewaltigte" Dienstbarkeit?

  • Grundstückseigentümer erklärt:

    Ich bin Eigentümer des Grundstücks.... und habe darauf eine Photovoltaikanlage montiert. Diese Photovoltaikanlage habe ich der U-Bank in N. zur Sicherung von Krediten übereignet.

    Ich bewillige und beantrage die Eintragung einer b.p.D. auf dem genannten Flurstück als Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht bezügl. der Anlage zugunsten der U-Bank.

    Der Eintragungsantrag ist auch im Namen der U-Bank gestellt, die Unterschrift des Eigentümers ist notariell beglaubigt.
    Ich bin noch nicht von der Eintragungsfähigkeit überzeugt, weil ich denke, hier erfolgt -nur aus Kostengründen- eine "Vergewaltigung" der Dienstbarkeit. Ich könnte mich mit einer Reallast anfreunden, so dass die Nutzungen aus dem Flurstück -sofern diese nur aus den Stromeinspeisevergütungen bestehen- der Bank zufließen sollen

    btw: Ich bin Eigentümer des Grundstücks..., darauf habe ich ein Carport errichtet, dass mittels Kredit von der örtl. Spaßkasse finanziert wurde. Ich bewillige und beantrage die Eintragung einer b.p.D. auf dem Grundstück als Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht bezügl. des Carports zugunsten der Spaßkasse...............

    Werden zukünftig die (Finanzierungs-) Grundschulden durch Dienstbarkeiten ersetzt????

    Gibt es vielleicht anderswo schon Entscheidungen zur Eintragungsfähigkeit?

  • Also ohne die beiden Einleitungssätze hättest Du doch in jedem Fall eingetragen, oder!?! Warum willst Du nun nicht mehr eintragen, nur weil Dir der wirtschaftliche Hintergrund nebenbei erläutert wurde?

    Wenn der Inhalt der Dbk. eintragungsfähig ist (wonach es hier für mich aussieht), musst Du eintragen!
    Ich kann jedenfalls nicht erkennen, dass mit der Dbk. unmittelbar eine Geldforderung abgesichert wird. Die Sicherung der Geldforderung ist doch durch die Sicherungsübereignung der Anlage erfolgt und die Dbk. wird nur deshalb bestellt, damit der Eigentümer die Anlage weiterhin zu dulden hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ohne die beiden Einleitungssätze hättest Du doch in jedem Fall eingetragen, oder!?! Warum willst Du nun nicht mehr eintragen, nur weil Dir der wirtschaftliche Hintergrund nebenbei erläutert wurde?

    Wenn der Inhalt der Dbk. eintragungsfähig ist (wonach es hier für mich aussieht), musst Du eintragen!
    Ich kann jedenfalls nicht erkennen, dass mit der Dbk. unmittelbar eine Geldforderung abgesichert wird. Die Sicherung der Geldforderung ist doch durch die Sicherungsübereignung der Anlage erfolgt und die Dbk. wird nur deshalb bestellt, damit der Eigentümer die Anlage weiterhin zu dulden hat.



    Ich hätte damit auch keine Probleme...
    Denn grundbuchtechnisch scheint hier alles in Ordnung zu sein.
    Wie Ulf schon schreibt, wird durch die Dienstbarkeit keine Geldforderung gesichert, sondern nur, dass der Eigentümer die Anlage auf seinem Grundbesitz dulden muss. Damit ist der Inhalt der bpD ok...
    Wäre auch schön blöd für den Gl, wenn der nen Kredit gibt, als Sicherung ne Photovoltaikanlage kriegt und deer Eigentümer das Ding dann abreißt,/rückbauen lässt, weil er das nicht dulden muss...

  • ..
    Wäre auch schön blöd für den Gl, wenn der nen Kredit gibt, als Sicherung ne Photovoltaikanlage kriegt und deer Eigentümer das Ding dann abreißt,/rückbauen lässt, weil er das nicht dulden muss...[/quote]

    Trifft diese Argumentation nicht eher auf die Fälle zu, in denen Grundstückseigentümer und Eigentümer der PV-Anlage nicht identisch sind?
    (Vermietung der Dachflächen kommt jetzt bei uns ganz gut in Gang)

    Sind nicht die Grundschuldeintragungen das gängige Mittel der Finanzierung/Sicherung (s. Beispiel Carport oder gibt´s auch schon für Carportnutzung usw. bpD zugunsten der finanzierenden Bank??)

    Außerdem kann kein Abriss der PV-Anlage erfolgen, da ja der Eigentümer die Sicherungsübereignung mit der Bank gemacht hat und aus dem Stromerlös die Kreditraten gezahlt werden. Die U-Bank verlangt nämlich, dass bei ihr ein Konto geführt wird, auf dem dann die Einspeisevergütungen fließen, von denen die Kreditraten einbehalten werden. Ein Abbau oder Abriss der Anlage wäre weder rechtl. zulässig (übereignet) noch wirtschaftl. sinnvoll (Kreditratenbezahlung muß ja auch ohne Einspeisevergütungszahlungen erfolgen)
    (Im Übrigen könnte die bpD auch durch Zuschlag im K-Verfahren erlöschen, aber der Eigentümer wäre wohl wegen der Sicherungsübereignung auch dann nicht zum Abbau berechtigt)

  • "Sind nicht die Grundschuldeintragungen das gängige Mittel der Finanzierung/Sicherung (s. Beispiel Carport oder gibt´s auch schon für Carportnutzung usw. bpD zugunsten der finanzierenden Bank??)"

    Es mag schon Grundschulden geben, aber woran sollen die denn eingetragen werden? Am Grundstück? Das gehört nicht dem Sicherungsgeber. An der Dienstbarkeit?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn der Eigentümer seine Anlage baut und betreibt, merken wir das allenfalls an einer Grundschuld zur Finanzierung. Da wird logischerweise keine Dienstbarkeit mehr eingetragen, für die Bank schon gleich gar nicht.

    Nur sind Betreiber und Eigentümer eben auch öfter mal nicht identisch. Und in diesen Fällen kommt es zu diesen Hilfskonstruktionen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat


    Wäre auch schön blöd für den Gl, wenn der nen Kredit gibt, als Sicherung ne Photovoltaikanlage kriegt und deer Eigentümer das Ding dann abreißt,/rückbauen lässt, weil er das nicht dulden muss...



    Trifft diese Argumentation nicht eher auf die Fälle zu, in denen Grundstückseigentümer und Eigentümer der PV-Anlage nicht identisch sind?



    Aber das ist doch hier so...
    Im Einleitungssatz deines Postings #1 steht doch gerade, dass durch die Sicherungsübereignung der Anlage der Eigentümer des Grundstücks eben nicht mit dem Eigentümer der Anlage identisch sind :gruebel:.
    Oder hab ich nen Denkfehler?

  • Wenn der Eigentümer seine Anlage baut und betreibt, merken wir das allenfalls an einer Grundschuld zur Finanzierung. Da wird logischerweise keine Dienstbarkeit mehr eingetragen, für die Bank schon gleich gar nicht.

    Nur sind Betreiber und Eigentümer eben auch öfter mal nicht identisch. Und in diesen Fällen kommt es zu diesen Hilfskonstruktionen.



    Schon, ich hatte den Satz

    Grundstückseigentümer erklärt:

    Ich bin Eigentümer des Grundstücks.... und habe darauf eine Photovoltaikanlage montiert.



    aber so verstanden, daß der Eigentümer hier auch betreibt.

  • Zitat


    Wäre auch schön blöd für den Gl, wenn der nen Kredit gibt, als Sicherung ne Photovoltaikanlage kriegt und deer Eigentümer das Ding dann abreißt,/rückbauen lässt, weil er das nicht dulden muss...

    Trifft diese Argumentation nicht eher auf die Fälle zu, in denen Grundstückseigentümer und Eigentümer der PV-Anlage nicht identisch sind?



    Aber das ist doch hier so...
    Im Einleitungssatz deines Postings #1 steht doch gerade, dass durch die Sicherungsübereignung der Anlage der Eigentümer des Grundstücks eben nicht mit dem Eigentümer der Anlage identisch sind :gruebel:.
    Oder hab ich nen Denkfehler?

    Ja, so ist es auch hier, der Eigentümer des Grundstücks hat bei der U-Bank in N. einen Kredit aufgenommen, mit dem die Anlage vom Eigentümer gekauft wurde. Der Grundstückseigentümer ist Käufer der Anlage und Betreiber, er kassiert ja auch die Stromerlöse. Die U-Bank will anstelle der Kreditsicherung durch Grundschuld die Übereignung der Anlage (vergleichbar wohl wie Autofinanzierung = Übereignung des Autos durch Kfz- Briefübergabe) und diese bpD.

  • Tatsache... (ich sehe, ich muss Lesen immer wieder neu lernen)

    Allerdings wird diese ungewöhnliche Konstruktion im Ergebnis wahrscheinlich nur schwer anzugreifen sein. Denn mit welchem Argument will man die Eintragbarkeit eines Photovoltaikanlagenrechts für die Bank verhindern, das sie doch haben kann? Inhaltlich zulässig ist das Ganze ja. Die Eintragbarkeit nun zu verneinen, weil eine Grundschuld die Finanzierung (ebenfalls) sichert, liefe darauf hinaus, dass das Grundbuchamt eine Prüfung der Sinnhaftigkeit und Praktikabilität von Vorgängen vornimmt, was ja eher nicht der Regelfall ist. Zudem kann ja allseits gewollt sein, dass eben nur die Photvoltaikanlage Pfandgegenstand ist, nicht jedoch der übrige Grundbesitz selbst. Wäre ich Eigentümer, würde ich mir solche Gedanken vielleicht auch machen (auch wenn man angesicht der üblichen persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Nutzen Zweifel haben darf - aber das sind eben Dinge, die zu überprüfen das Grundbuchamt nicht befugt ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (...) Am Grundstück? Das gehört nicht dem Sicherungsgeber. (...)



    Eigentlich schon, oder?:gruebel: So ganz unrecht hat Bernstein nicht. Einen wirklichen Sinn ergibt die Dienstbarkeit nicht, wenn Betreiber und Grundstückseigentümer identisch sind (vgl. z.B. hier)

    Der Link ist gut, insbesondere die Ausführungen ab Seite 3,

    :2danke


    Andreas: "Allerdings wird diese ungewöhnliche Konstruktion im Ergebnis wahrscheinlich nur schwer anzugreifen sein. ..... Die Eintragbarkeit nun zu verneinen, weil eine Grundschuld die Finanzierung (ebenfalls) sichert, liefe darauf hinaus, dass das Grundbuchamt eine Prüfung der Sinnhaftigkeit und Praktikabilität von Vorgängen vornimmt, was ja eher nicht der Regelfall ist."

    Also Ergebnis: die bpD wird (aus Kostengründen) mißbraucht? Und wir sehen zu...

  • Wieso überhaupt "aus Kostengründen"? Worin soll denn die Ersparnis in diesem Fall liegen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Die Anlage ist doch sicherungsübereignet worden. Damit dürfte die Bank doch wohl Eigentümerin der Anlage geworden sein und dem Eigentümer/Betreiber steht nur noch der Besitz zu.

    Damit gibt es m.E. für den Eigentümer der Anlage (=Bank) ein schutzwürdiges Interesse an der Bestellung der Dbk., auch wenn sie nicht selbst die Stromerzeugung betreibt sondern dieses dem Besitzer gestattet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kostenersparnis liegt im Beglaubigen der Unterschrift der bpD-Bewilligung nach einem lächerlichen Gesamtwert von 1.370,59 € (lt. Text)
    Die Anlage an sich dürfte bei einer Größe von 11,76 kwP etwa 47.000,00 € netto gekostet haben, 11,76 kwP-Anlage steht in der Bewilligung, und lt. PV- Anbieter kostet 1 kwP etwa 4.000 € netto. Eine Grundschuld beglaubigt (beurkundet wäre ja noch teurer) für Vollfinanzierung oder auch nur 80 % des Kaufpreises sowie die GB-Eintragungsgebühren ist teurer als die bpD

  • Dann würde ich ja lieber den angegebenen Wert hinterfragen und nicht versuchen, die Beteiligten zu einer Grundschuldbestellung zu zwingen.

    Wer sagt denn, dass die Dbk. nicht auch den Wert von 47.000 € haben kann!? Zumindest die GB-Gebühren könnte man dann daran bemessen. Und wenn der Notar für seine KR einen geringeren Wert ansetzt, soll mir das doch egal sein. Er möchte vielleicht einen guten Kunden nicht verschrecken.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • abschweifende Frage: Kann ein wesentlicher Bestandteil oder ein Zubehör eines Gebäudes überhaupt sicherheitsübereignet werden?

    Die PV-Anlage wird mit dem Dach und der Hauselektrik verbunden, eine Wiederwegnahme ist wohl nicht so einfach möglich, event. ersetzen die Module sogar die Dachpfannen.

    @ Ulf:
    Welches schutzwürdige Interesse hat die Bank als Eigentümer der PV-Anlage an der bpD mit dem Inhalt: Erstellung- Betriebs- und Nutzungsrecht für die U-Bank


  • @ Ulf:
    Welches schutzwürdige Interesse hat die Bank als Eigentümer der PV-Anlage an der bpD mit dem Inhalt: Erstellung- Betriebs- und Nutzungsrecht für die U-Bank


    Na, ich würde meinen, dass der Eigt. des Grundstücks aufgrund der Dbk. die Anlage und deren Nutzung durch die Bank dulden muss und folglich nicht deren Beseitigung verlangen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kostenersparnis liegt im Beglaubigen der Unterschrift der bpD-Bewilligung nach einem lächerlichen Gesamtwert von 1.370,59 € (lt. Text)
    Die Anlage an sich dürfte bei einer Größe von 11,76 kwP etwa 47.000,00 € netto gekostet haben, 11,76 kwP-Anlage steht in der Bewilligung, und lt. PV- Anbieter kostet 1 kwP etwa 4.000 € netto. Eine Grundschuld beglaubigt (beurkundet wäre ja noch teurer) für Vollfinanzierung oder auch nur 80 % des Kaufpreises sowie die GB-Eintragungsgebühren ist teurer als die bpD



    Hinsichtliche des Wertes der bpD:
    Ich hab von besagter Bank die Unterlagen für die Kreditraten angefordert und auch bekommen! Dann die monatlichen Raten hochgerechnet und kam dann schon auf "etwas" mehr als den von den Beteiligten angegebenen Wert.:D Die Rechnung wurde auch ohne murren beglichen.

  • Ich stimme Ulf (#14 und 16) und auch Francesca ;) zu.

    Das berechtigte Interesse dürfte durch das GBA nicht weiter zu hinterfragen sein. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Berechtigte die gesicherten Rechte ausübt. Mit der Dienstbarkeit kann sie die Duldung auch von jedem späteren Grundstückseigentümer verlangen.

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