• Die steuerrechtlichen Aspekte werden laut einem Steuerberater hier vor Ort eher zu hoch eingeschätzt und dürften (angeblich) eher zu vernachlässigen sein.

    Interessant sind jedoch definitiv die Gestaltungsmöglichkeiten, zwar weitere Leute mit in die Gesellschaft aufzunehmen, aber im Regelfall nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Wo kann man sonst Schwiegertöchter oder -söhneu. a. so einfach aus dem Familientrust heraushalten? Andererseits sind die Kinder bei entsprechender Regelung nach dem Ableben der Alten (zumindest materiellrechtlich) auf einfachste Weise unter sich. Desgleichen lassen sind Belastungen und Zwangsvollstreckung viel leichter unter Kontrolle halten als bei Bruchteilseigentum.

    Andererseits bedarf es keiner HR-Eintragungen wie bei der oHG.

    Daher, solange sich die derzeitigen Schwierigkeiten nicht herumgesprochen haben... eine Kurzsuche im Netz fördert tendenziell eher die Jubelarien über die Rechtsfähigkeit und das ERVGBG hervor, und im Rechtspflegerforum - vorausgesetzt, man klickt da als unbedarfter Außenstehender überhaupt drauf - muss man sich durch die Materie wirklich durchbeißen, bevor man die Probleme ansatzweise versteht. Da würde ich auch allen glauben, die das schon gemacht haben und bei denen das [früher] kein Problem war...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein weiterer "Vorteil" besteht natürlich darin, dass man durch formlos zulässige Anteilsübertragungen die rechtsgeschäftliche Auflassung von Grundbesitz umgehen kann. Wenn A und B Gesellschafter sind und ihre Gesellschaftsanteile an C übertragen, ist C außerhalb des Grundbuchs Alleineigentümer geworden, und wenn A an C und B an D überträgt, besteht die GbR außerhalb des Grundbuchs nicht mehr aus A und B, sondern aus C und D.

    Angesichts dieser Möglichkeiten war es ohnehin ein Unding, an die Eintragung der Gesellschafter nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR überhaupt noch irgendwelche rechtlichen Wirkungen zu knüpfen. Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR war das in Ordnung, weil die Gesellschafter Eigentümer waren und damit § 891 Abs.1 BGB galt. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit bezieht sich der gute Glaube aber nicht mehr auf das Eigentum, sondern auf die Vertretungsmacht der eingetragenen Gesellschafter (§ 899a BGB), obwohl diese Eintragung aus den genannten Gründen objektiv wertlos ist. Man musste aber an diese wertlose Eintragung anknüpfen, weil ansonsten die Vertragspartner der GbR nicht geschützt wären. Ein Teufelskreis.

  • Hallo zusammen,

    hab folgenden Fall vorliegen (Eigentumsänderung):
    A veräußert ein Grundstück an die bestehende X-GbR (mit beschränkter Haftpflicht).

    A wird vertreten von ihren Kinder B und C aufgrund notariell beurkundeter GuV (einzelvertretungsberechtigt + befreit von den Beschränkungen des 181 BGB).

    Die X-GbR wird ebenfalls vertreten von B und C als deren Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer.

    Die Angabe, dass B und C die einzigen Gesellschafter der GbR sind, fehlt in der Urkunde. In welcher Form ist die Erklärung der Gesellschafter nachzureichen? Und habe ich, sofern die Gesellschafter B und C dies bestätigt haben, auch kein Problem mehr mit 181 BGB (konkludente Gestattung)?

    Lg :)

  • Eine GbR-mbH kann es nicht geben

    Wie hier ausgeführt,

    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post947584

    haften die Gesellschafter einer GbR für die Schulden der rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 128 ff. HBG analog akzessorisch, untereinander gesamtschuldnerisch und grundsätzlich unbeschränkt persönlich (BGH, Urteil v. 17.10.2006 - XI ZR 19/05; zitiert nach dem B. des OLG Hamburg vom 10.2.2011 - 13 W 5/11). Bereits vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft hatte der BGH 2. Zivilsenat mit Urteil vom 27.09.1999, II ZR 371/98, entschieden, dass diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Der Rechtsformzusatz „GbR mbH“ ist daher heute als unzulässig anzusehen (Westermann in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 705 RN 68; Thiessen in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2015, § 170 HGB RN 42 mwN in Fußn. 119).

    Auch reicht die Angabe, für die erwerbende GbR als Geschäftsführer zu handeln, nicht aus.

    Wie hier ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…429#post1118429

    kann die Handlungsbefugnis auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden. Siehe dazu auch den Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 12.09.2017, 1 W 326 - 327/17,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Die Vertretungsbefugnis wäre vorliegend nur dann nachgewiesen, wenn es sich bei den Gesellschaftern B und C um die einzigen Gesellschafter handeln würde. Das müsste jedoch anhand einer eidesstattlichen Versicherung in einer notariellen Urkunde belegt werden. In diesem Fall ist dann auch das In-sich-Geschäft gedeckt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Genügt es nicht, wenn die Gesellschaft und ihre Gesellschafter in der Urkunde benannt sind und die für die Gesellschaft Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind, d.h. keine eidesstattliche Versicherung, sondern nur eine "einfache" Erklärung?

  • Schon mal vielen Dank für die Antworten :)
    Hab im Meikel auch gelesen, dass der Zusatz "mit beschränkter Haftpflicht" nicht eingetragen werden kann.
    Muss das wirklich mit einer eV gemacht werden?
    Hätten die Gesellschafter direkt in der Urkunde erklärt, dass sie die einzigen Gesellschafter sind (ohne eV), hätte ich das ja auch akzeptieren müssen?!

  • Wie im Bezugsthread ausgeführt, können bei der GbR die Gesellschafter statt der gemeinschaftlichen Geschäftsführung die Befugnis einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen. (Saenger in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2017, Vorbemerkung zu §§ 709–713 RN 4; OLG München, Beschluss vom 28.04.2011, 34 Wx 81/11 –gegen KG, ZIP 2010, 2294; NZG 2010, 1423).

    Daher lässt sich aus den Angaben im Vertrag, die Gesellschafter B und C seien einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer, nicht entnehmen, dass es sich bei Ihnen um alle Gesellschafter dieser Gesellschaft handelt.

    Der Erwerbsvertrag enthält darüber auch keine Angaben. Die Geschäftsführer B und C bezeichnen sich auch nicht als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer, was sie nach der Bestimmung der §§ § 709 Abs. 1, 714 BGB wären, sondern als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer.

    Das unterscheidet sich von dem Fall des BGH 5. Zivilsenat im Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10. Bei einer nicht vom Gesetz abweichenden Gesamtvertretungsregelung hält der BGH die Ansichten von Reymann (ZNotP 2011, 84, 101 ff.) und Ruhwinkel, DNotZ 2010, 304, 305; ders., MittBayNot 2009, 177, 180; ders., MittBayNot 2009, 421, 424) für richtig, wonach es einen in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweis der rechtlichen Verhältnisse der GbR nicht bedarf, wenn die für die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben.

    Das ist vorliegend nicht der Fall.

    Es geht auch nicht um den Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung.

    Dazu führt das KG im Beschluss vom 12.09.2017, 1 W 326 - 327/17, in Rz. 5, 6 aus (Hervorhebung durch mich):

    „5 bb) Dem steht nicht entgegen, dass im Anwendungsbereich des § 20 GBO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2011, 1958), der sich der Senat zwischenzeitlich angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 W 193/11MDR 2011, 1368), bei der Eintragung von Rechten für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber § 29 GBO Nachweiserleichterungen bestehen. Danach genügt es, wenn die Gesellschaft und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die Gesellschaft Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind (BGH, a.a.O., 1959f.).

    6
    Dies setzt jedoch den gesetzlichen Regelfall der aus der gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschafter, § 709 Abs. 1 BGB, folgenden Gesamtvertretung der Gesellschaft, § 714 BGB, voraus. Berufen sich die Gesellschafter auf eine hiervon abweichende Vertretungsbefugnis, ist diese in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 8. März 2011 – 1 W 99-100/10 – juris; OLG München, FGPrax 2011, 229, 230; NJW-RR 2010, 888, 890; OLG Celle, MDR 2013, 770, 771; Demharter, a.a.O.; § 47, Rdn. 30.1; Kral, in: Hügel, GBO, 3. Aufl., Gesellschaftsrecht, Rdn. 30; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl E, Rdn. 243).“

    So ist es vorliegend.

    Also ist mE eine eidesstattliche Versicherung darüber erforderlich, dass es sich bei den Gesellschaftern B und C um die einzigen Gesellschafter der GbR handelt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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