Vertretung bei Generalvollmacht?

  • Die Eheleute Ali und Erna sind deutsche Staatsangehörige und als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Der gesamte Grundbesitz soll auf Alis türkische Mutter Ayse übertragen werden. Da Ayse in der Türkei lebt und künftig weiterer Grundbesitz übertragen werden soll, soll das ganze über Vollmachten und Genehmigungen abgewickelt werden und zwar folgendermaßen:

    Erna tritt für ihre Schwiegermutter Ayse auf und erteilt in Ayses Namen deren Sohn Ali Generalvollmacht inklusive Befreiung von § 181 BGB. Die Generalvollmacht wird beurkundet. Ayse genehmigt in der Türkei die Erklärungen von Erna (beglaubigt durch deutsches Konsulat).

    Die Generallvollmacht ist beurkundet, wo weit in Ordnung. Aber wird das Formerfordernis nicht dadurch umgangen, dass die eigentliche Vollmachtgeberin gar nicht aufgetreten ist und ihre Genehmigung nur beglaubigt ist? Kann man sich also bei Erteilung einer Generalvollmacht vertreten lassen?

  • Hier liegt ja keine eigentliche Vertretung vor, sondern Ayse hat das Ganze später genehmigt. Auch kann eine Vollmacht zur Erteilung weiterer (dann Unter-)Vollmachten ermächtigen, was aber hier nicht vorliegt.

    Würdest Du Dich auf den Standpunkt stellen, dass derart die Beurkundung umgangen würde, so dürftest Du künftig bei Auflassungen nachträgliche Genehmigungen nicht mehr gelten lassen. Wirst Du aber wohl tun. Abgesehen davon ist die vorliegend erteilte Vollmacht nur dann beurkundungspflichtig, wenn sie unwiderruflich erteilt sein sollte. Auch das liegt hier wohl nicht vor.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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