Basiszins Formulierung oder Auslegung Bestimmtheit

  • Für mich hat sich das Problem erst gar nicht gestellt, weil ich z.B. im KFV die Formulare direkt auf den Wortlaut des § 104 I ZPO umgestellt habe, was mir auch der Bez.Rev. empfohlen hatte. Dort heißt es eindeutig:

    Zitat
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    (1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.



    Das Ganze ist letztlich wohl nichts anderes als ein Umgewöhnungsproblem, worauf wohl auch die Entscheidung des OLG Hamm abzielt. Insoweit halte ich sie für nicht einmal so verkehrt, wird doch auf diese Weise für "fahrlässige" Formulierungsfehler Klarheit geschaffen.

  • BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung


    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

  • Zitat von oL

    BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung



    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

    Das mag für einen Vergleich / für ein Urteil gelten, wenn man sich nicht klar ausgedrückt und geeinigt hat. Für das KFV ist diese Vorschrift irrelevant, weil da eine feste gesetzliche Vorgabe besteht, über die es nichts zu diskutieren oder zu erforschen gibt.

  • Zitat von oL

    BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung


    Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


    Das hat mir auch einmal ein Rechtsanwalt geschrieben, als ich einen fehlerhaften Vollstreckungsauftrag reklamiert habe.
    Bei einem Juristen als Antragsteller kommt mir das ehrlich wie eine dumme Ausrede vor.

    1. Erklärungen von Anwälten sind wörtlich zu nehmen.
    Aus den Gründen: Bei Aufträgen Rechtskundiger müssen nach Ansicht der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht nur die Verhaftung sondern auch die Mobiliarvollstreckung gewollt ist. Bei Aufträgen von Rechtsanwälten müssen die Erklärungen grundsätzlich wörtlich genommen werden, d.h. es kann davon ausgegangen werden, dass tatsächlich nur ein Verhaftungsauftrag gemeint ist, wenn von einem Pfändungsauftrag nichts erwähnt wird.
    LG Berlin 12.12.84 81 T 735.84 – DGVZ 1985/4 S 59 ff

  • Zitat von GVCom

    Das hat mir auch einmal ein Rechtsanwalt geschrieben, als ich einen fehlerhaften Vollstreckungsauftrag reklamiert habe.
    Bei einem Juristen als Antragsteller kommt mir das ehrlich wie eine dumme Ausrede vor.



    Das sehe ich aber genauso. Wenn der Volljurist und Parteivertreter schon nicht mehr explizit ausdrücken kann, was er beantragen will, wer dann noch? Insoweit kann ich die Entscheidung des LG Berlin nur begrüßen.

  • @GVCom
    der geschilderte fall ist ja wirklich recht eindeutig: auftrag zur verhaftung bedeutet, der schuldner soll die EV abgeben. auftrag mobiliarpfändung ist da ne andere schublade. gibt ja auch extra formulare für "pfändungs- UND verhaftungsauftrag".

    @rechtsanwender
    viele formulierungen können doch auf mehrfache weise verstanden werden. da sollte man nicht einfach formalistisch-wortklauberisch sagen: "steht da so". jeder rechtsanwender sollte sich doch (auch) der vernunft verpflichtet fühlen.

    schon der berühmte rechtswissenschaftler puchta (anhänger der sog. historischen schule) forderte -natürlich ohne dass es da schon rechtspfleger gegeben hätte- im 19. jh.: "wir sollen von dem buchstaben frey werden, von dem geist uns durchdringen lassen".

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