§ 1131 BGB erst Vereinigung, dann Zuschreibung

  • Hallo,

    für eine Kollegin hab ich folgenden SAchverhalt zu klären:cool::

    1) Grundschuld III/1 eingetragen am Grundstück A BV Nr. 2
    2) danach wird Grundstück A mit Grundstück B vereinigt zu Grundstück C unter BV Nr. 3

    Jetzt liegt ein Antrag vor auf Zuschreibung des Grundstücks D (BV Nr. 5) zu Grundstück C unter neu: BV Nr. 6. Meine Kollegin hat keine Verwirrung zu besorgen und will eintragen. Unser Programm nimmt automatisch bei der Grundschuld III/1 eine Berichtigung des Belastungsgegenstandes vor, nämlich dass es an BV Nr. 6 lastet, aber nur an dem Flurstück (ehemals Grundstück A). Dagegen hat sich meine Kollegin gewandt, da sich die Rechtsfolge aus § 1131 BGB (Hafterstreckung auf das zugeschriebene Grundstück) ergibt. Von oberster Ebene wird nun eingewandt, dass § 1131 BGB nur dann gelte, wenn die Grundschuld auf dem gesamten Grundstück lastet. Hier sei dies nicht der Fall (nur auf ein Flurstück), so dass eine Hafterstreckung nicht stattfindet.

    Unsere Literatur am Gericht versagt und Rechtsprechung etc. habe ich auch nicht gefunden. Über Meinungen wäre ich sehr dankbar ... Mithafterstreckung von III/1 auf D?

  • Wenn Grundstück A mit einer Grundschuld belastet ist und das lastenfreie Grundstück B

    a) mit Grundstück A vereinigt wird, dann erstreckt sich die Belastung nicht automatisch, sondern nur durch zu bewilligende und einzutragende Pfanderstreckung; ob der Zustand, dass beim vereinigten Grundstück AB nur eines mit einem Grundpfandrecht belastet ist, verwirrungsreif i. S. d. § 5 GBO ist, wird unterschiedlich beantwortet, solange keine Verschmelzung stattfindet; ich würde es bejahen und beanstanden;

    b) dem Grundstück A als Bestandteil zugeschrieben wird, dann erstreckt sich das Recht kraft Gesetzes auf das ganze neue Grundstück AB (§ 1131 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die beiden Flurstücke miteinander verschmolzen werden oder nicht.

    Die Aussage, § 1131 BGB gelte nur, wenn das gesamte (neue) Grundstück belastet sei, würde den Regelungszweck des § 1131 BGB - nämlich die Erstreckung auf das ganze Grundstück - nach meinem Verständnis ad absurdum führen.

    Allerdings scheint mir in Eurem Falle primär zu klären zu sein, ob denn nun Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung erfolgen soll, denn beides zusammen geht - auch hintereinander - nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also A und B sind bereits vereinigt worden und die Grundschuld lastet daher nur auf dem Flurstück A.

    Dem neu entstandenen Grundstück (aus A und B) soll nun ein weiteres Grundstück (D) zugeschrieben werden. Dabei trat das Problem wegen § 1131 BGB auf.

    Das mit der Verwirrung sehe ich auch anders, aber was solls. Sorry, wenn ich mich zu umständlich ausgedrückt habe

  • Also fest steht doch, dass Grundstück B in keinem Fall belastet ist. Daher wäre die Angabe dort, dass das Recht auf BV 6 lastet, m.E. in jedem Fall so nicht zutreffend.

    Ich würde außerdem davon ausgehen, dass Grundstück D durch die Bestandteilszuschreibung nun auch belastet ist. Das Hauptgrundstück C ist ja - mit Ausnahme des ehemaligen Grundstücks B - mit dem Recht belastet, so dass nach meinem Verständnis des § 1131 BGB eine Erstreckung auf D erfolgt.

    Ich würde daher Sp. 3 so berichtigen, dass schon Nr. 6 dort ausgewiesen wird, dann aber eine Einschränkung in ( ) erfolgt, die ersichtlich macht, dass das ehemalige Grundstück B nicht haftet; z.B. "(jedoch nicht lastend auf Flurstück ... Flur ...)".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:
    genauso sehen wir das auch, leider können wir in MV so einfach keine Berichtigung machen (programmgesteuert). Unser Programm gibt hier den (falschen) Eintragungstext vor. Das wurde seitens meiner Kollegin bemängelt und ein anderes Script verlangt. Dies wurde verweigert mit der Argumentation: Keine Mithafterstreckung auf D (ohne Angabe von §§ oder Rechtsprechung), alles anderes ist nicht konzeptkonform. Meine kollegin wollte sicher gehen, bevor sie unweigerlich an ihrer Meinung festhält

  • Interessant, dass nun schon die EDV oder deren Programmierer Gesetze auslegen und dem GBA vorgeben, was wann wie einzutragen sei.
    :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wundert mich in Meck-Pomm schon lange nicht mehr, siehe Grundschuldbrief usw. . Auch höre öfter das Fluchen von geqälten Kollegen aus Meck-Pomm, die mit dem elektronischen Grundbuch nicht so recht klarkommen.

  • Zu der Frage lässt sich tatsächlich - zumindest für mich - nichts finden. Die Kommentare schweigen! (Vielleicht weil sie davon ausgehen, dass eine GS nicht auf einem Grundstücksteil lasten kann) Aber die Frage, ob hier die Vereinigung hätte eingetragen werden dürfen, sollten wir besser nicht mehr diskutieren und führt letztlich auch zu nichts.
    Ich würde daher auch eurer Auffassung zustimmen und davon ausgehen, dass eine Hafterstreckung gem. § 1131 BGB eintritt. Dreht doch den Spieß um: Wo steht denn bitte, dass § 1131 BGB bei Teilbelastungen keine Anwendung findet?

    Falls sich eure oberste Ebene damit nicht zufrieden gibt wäre es vielleicht eine Idee die Sache mit dem Notar in dem Sinne zu besprechen, dass du den Antrag zurückweist mit der Begründung technisch nicht möglich und er dagegen Beschwerde einlegt.

  • Ich habe in der Literatur nichts gefunden, was bei einer teilweisen Belastung des Hauptgrundstücks als Rechtsfolge herauskommt. Vertreten lässt sich vermutlich beides.

    Das Problem könnte sich für Euch in Wohlgefallen auflösen, wenn Ihr nun moniert, dass die Zuschreibung zu einer rechtlichen Verwirrung führt, weil die Belastungsverhältnisse wegen der unklaren Rechtslage hinterher nicht mehr zu ermitteln sein werden. Die Argumentation ist zwar ein wenig dünn, reicht aber für eine Beschwerde, Nichtabhilfe und anschließende Entscheidung des LG, so dass es mal Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Alternativ erfolgt nun Erstreckung auf das gesamte Grundstück, und dagegen werdet Ihr ja auch nichts einzuwenden haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...Aber die Frage, ob hier die Vereinigung hätte eingetragen werden dürfen, sollten wir besser nicht mehr diskutieren und führt letztlich auch zu nichts....


    Die Diskussion bringt schon deshalb nichts, weil auch die Obergerichte der (in meinen Augen seltsamen) Idee anhängen, Verwirrung sei erst dann zu besorgen, wenn die einzelnen Teilflächen verschmolzen werden. Mit der bloßen Vereinigung seien die Grundstücksteile ohne Weiteres wieder separierbar und trete daher keine Verwirrung ein.

    ... wäre es vielleicht eine Idee die Sache mit dem Notar in dem Sinne zu besprechen, dass du den Antrag zurückweist mit der Begründung technisch nicht möglich und er dagegen Beschwerde einlegt.


    Die Begründung mit technischen Unmöglichkeit halte ich nicht für so gut, weil dann das Beschwerdegericht lapidar darauf hinweisen wird, dass das (zu Recht) kein Beanstandungspunkt sein kann, und in der Sache um eine Entscheidung herumkommen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • das mit der Zurückweisung wegen "technisch unmöglich" halte ich auch für gewagt. Das Landgericht kann ja nun eher nichts dafür (auch nicht der notar), dass das Programm in diesem Punkt Mängel aufweist. Zur Not müssten wir den Quatsch zurückführen auf Papiergrundbuch, aber wer macht sich den Mehraufwand denn schon gerne.

    Ob sich beides vertreten lässt (wegen der Mithafterstreckung) weiß ich nicht, wenn alles dazu schweigst, kann man ja von Analogie oder so ausgehen. Jedenfalls wird das ständig gemacht und es ist hier ja auch nicht wirklich ersichtlich, warum das nicht gehen soll. Immerhin stellen die Notare (zumindest bei uns) die Anträge auf Zuschreibung nur mit dem Hintergedanken der Mithafterstreckung. Ansonsten könnte er sich den Quatsch doch sparen. Der Gedanke, mit dem Notar eine weitere Vorgehensweise zu besprechen, kam uns auch schon (aber nicht in Richtung zurückweisung). Vielleicht müssen wir uns da noch was überlegen.

    Das mit der Verwirrung und so ist ja richtig, aber hier geht es natürlich erstmal darum, wer recht hat. Ich finde es auch ziemlich dreist, dass von höherer Ebene hier vorgegeben wird, wie der Rechtspfleger zu entscheiden hat. Das empfinden wir als absolute Frechheit und würden da natürlich gerne einen gegensetzen ... Man kann sich ja nicht alles gefallen lassen, egal woher das kommt

    @ nemo
    Das Programm hat natürlich auch Nachteile, aber mit der Zeit findet man sich mit einigen Dingen ab. Das mit dem Brief gefällt mir auch nicht, hatten wir ja aber an anderer Stelle schon mal

  • Man muss der Justizverwaltung in M.V. allerdings definitiv zugute halten, dass die die Grundbücher bereinigen und strukturieren wollen, wenngleich ich die Vorgehensweise manchmal ein wenig als am Rande der Legalität empfinde.

    Die rigide Vorgabe, was wann eintragbar ist, dürfte dem § 9 RPflG nicht standhalten. Aber wie man das einfordert?

    Im vorliegenden Falle kann die Verwaltung zumindest schon mal feststellen, dass sich ein auf dem Hauptgrundstück lastendes Grundpfandrecht kraft Gesetzes erstreckt wird, von einem nur auf einem Teil des Hauptgrundstücks lastenden Recht steht da nichts (wahrscheinlich ist der Gesetzgeber bis 1900 nicht auf die Idee gekommen, die Rechtsprechung könnte sowas zulassen... warum erinnert mich das nur die Buchstabenfolge "GbR"?).

    Ich halte eine Entscheidung des LG definitv für das Beste, da die Frage ja unabhängig von Eurer Verwaltung interessant ist. Wenn es den Beteiligten nicht eilt und der Notar mitspielt...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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