Unterlassungsdienstbarkeit Windkraftanlage

  • Hallo zusammen!

    Ich soll eine Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen. Diese hat folgenden Inhalt:

    "Der Eigentümer verzichtet auf jegliche Abwehransprüche, die aus dem Betrieb der auf dem Nachbargrundstück ... zu errichtenden Windkraftanlage be- und entstehen, insbesondere wegen dem so genannten Schattenwurf und wegen jeglicher sonstiger Immissionen."

    Es soll also eine Unterlassungsdienstbarkeit werden. Nach Schöner/Stöber können auch Eigentümerrechte ausgeschlossen werden. Aber ich habe doch etwas Bauchschmerzen bei dem Inhalt. Was meint ihr?

  • M. E. nicht anders als die Eisenbahnbetriebsimmissionsduldungsverpflichtungen eintragbar. Hier drehen sich halt keine Antriebsräder auf der Schiene, sondern Windräder in der Luft, aber von der Sache und der Bestimmtheit des zu Duldenden halte ich das für eintragbar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M. E. nicht anders als die Eisenbahnbetriebsimmissionsduldungsverpflichtungen eintragbar. Hier drehen sich halt keine Antriebsräder auf der Schiene, sondern Windräder in der Luft, aber von der Sache und der Bestimmtheit des zu Duldenden halte ich das für eintragbar.


    Ich denke auch dass es ne Immisionsduldungsverpflichtung ist.

  • M. E. nicht anders als die Eisenbahnbetriebsimmissionsduldungsverpflichtungen eintragbar. Hier drehen sich halt keine Antriebsräder auf der Schiene, sondern Windräder in der Luft, aber von der Sache und der Bestimmtheit des zu Duldenden halte ich das für eintragbar.



    Sehe ich auch so. Bauchschmerzen hätte ich nicht.

  • Windkraftanlagenimmissionsduldungsverpflichtung

    "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit" schreiben wir nicht dazu.



    Den text würde ich auch verwenden, allerdings nur als Klammerzusatz nach "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit"

    Immer, wenn ich "Beschränkt persönliche Dienstbarkeit" lesen muß, fällt mir der Standardspruch unseres Professors Seckel ein:
    "Beschränkt ist nicht die Dienstbarkeit, sie ist beschränkt persönlich. Beschränkt ist allenfalls der Besteller oder sein Notar; oder auch Sie, verehrte Anwesende, wenn Sie dies einmal eintragen sollten".

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