Ich habe gestern mal wieder Sinn und Zweck des berühmt-berüchtigten Paragrafen diskutiert.
Wir sind überein gekommen, das bisherige Verfahren fortzuführen, also volle GG einklagen und im KFV anrechnen. Den einzigen Vorteil, eine halbe GG einzuklagen, sahen wir darin, das bei einer Ablehnung der GG dem Mdt. kein weiterer Schaden entsteht.
Dafür muss aber auch im Klageantrag konkret bezeichnet sein, dass es sich um die "halbe GG", also den nichtanrechenbaren Teil geht.Einen weiteren Vorteil haben wir für das Einklagen von nur einer halben GG nicht gefunden. Wir sind übrigens vom "normalen" Zivilverfahren ausgegangen, keine Familiensachen, PKH oder ähnlichem "Zeug".
Der weitere Vorteil besteht darin, dass Dir nicht mein Einwand entgegengehalten werden wird (falls ich mal der Beklagtenvertreter sein sollte und Ihr der Klägervertreter), dass das Einklagen der vollen 1,3er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Denn wo man wegen § 15 a RVG die volle Gebühr im einfacheren Kf-Verfahren festsetzen lassen kann, genügt es, nur die halbe als Nebenforderung einzuklagen.