§181 BGB bei Erfüllung Teilungsanordnung

  • Hallo,

    mir liegt ein notarieller Vertrag vor, in welchem zwei minderjährige Kinder durch Ihre Mutter vertreten werden. In diesem Vertrag werden verschiedene Grundstücke einer Erbengemeinschaft an die Miterben (und damit auch jeweils an ein Kind) übertragen. Grundlage der Erbauseinandersetzung ist eine Teilungsanordnung des Erblassers. Hätte es nicht der Bestellung von Ergänzungspflegern bedurft, da die Mutter nach §181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist (Vertretung der Kinder untereinander)? Oder handelt es sich um die "Erfüllung einer Verbindlichkeit" (Teilungsanordnung)? Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

  • Oder handelt es sich um die "Erfüllung einer Verbindlichkeit" (Teilungsanordnung)?



    Ich würde sagen, ja!
    Die Teilungsanordnung ist m.E. für die Erben verbindlich, so dass auch nicht von ihr abgewichen werden kann.
    Daher gehe ich davon aus, dass hier die Ausnahme der Erfüllung einer Verbindlichkeit greift und daher der § 181 BGB nicht anwendbar ist.

  • Ich würde auch von der Erfüllung einer Verbindlichkeit ausgehen, so dass der Schutzzweck des § 181 BGB nicht greift (auch wenn die Erbengemeinschaft meiner Ansicht nach jede Teilungsanordnung links liegen und sich ganz anders aneinandersetzen kann).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde auch von der Erfüllung einer Verbindlichkeit ausgehen, so dass der Schutzzweck des § 181 BGB nicht greift (auch wenn die Erbengemeinschaft meiner Ansicht nach jede Teilungsanordnung links liegen und sich ganz anders aneinandersetzen kann).



    Richtig.
    Im Prütting/Wegen/Weinreich BGB 2.Aufl. steht dazu zu § 2048 RdNr. 10:
    "Grds hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des vom Erblasser angeordneten Teilungsmodus; im gegenseitigen Einvernehmen ist es den Miterben aber möglich, eine von der Teilungsanordnung abweichende Aufteilung vorzunehmen..."
    Trotzdem denke ich, solange sich die Mutter als Vertreterin ihrer Kinder an die vomErblasser getroffene Anordnung hält, handelt es sich noch um die Erfüllung einer Verbindlichkeit.

  • Sehe ich genauso. Solange sie sich an die Teilungsanordnung hält. Weichen die Beteiligten davon ab, liegt keine Erfüllung einer Verbindlichkeit mehr vor, und § 181 BGB taucht aus der Versenkung wieder auf.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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