zwei befreite Vorerben und Teillöschung Nacherbenvermerk

  • Hallo miteinander!
    Habe hier eine Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Geschwistern (Erbquote je 1/2). Jeder ist befreiter Vorerbe und mit einer "eigenen" Nacherbfolge "belastet" (jeweils die eigenen Kinder sind Nacherben, Nacherbfall tritt ein beim Tod). Nun lässt die Erbengemeinschaft den Grundbesitz auf an die eine Vorerbin gegen Zahlung eines Kaufpreises, der auch dem tatsächlichen Wert des (wirtschaftlich erworbenen) halben Anteils entspricht. Zunächst war mir ganz klar, der Nacherbenvermerk bzgl. der Erwerberin bleibt bestehen, der Nacherbenvermerk bzgl. des veräußernden Vorerben ist zu löschen (wg. entgeltlicher wirksamer Verfügung aus dem Nachlass ausgeschieden). Nun les ich im Schöner/Stöber folgenden Satz:
    "Zahlt dagegen ein befreiter Mitvorerbe den anderen aus eigenen Mitteln aus, scheidet das Grundstück endgültig aus dem Nachlass aus; der Nacherbenvermerk ist zu löschen." (Anm. 3520; S. 1375).
    Soll das nun heißen, ich kann den Nacherbenvermerk insgesamt löschen? Oder versteh den Satz falsch? :confused:

    Hier ist allerdings gerade dermaßener Baulärm, dass es auch daran liegen kann, dass ich nix mehr versteh - Kopf durchgerüttelt! :behaemmer

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Da die befreite Vorerbengemeinschaft über den Nachlassgegenstand entgeltlich verfügt, sind beide Nacherbenvermerke zu löschen.

  • Da die befreite Vorerbengemeinschaft über den Nachlassgegenstand entgeltlich verfügt, sind beide Nacherbenvermerke zu löschen.


    Da habe ich den Sachverhalt anders verstanden. Ich denke, die Erwerberin zahlt nur den Kaufpreis, der dem Wert des "Anteils" entspricht, der dem anderen VE zuzuordnen ist. Für den "eigenen Anteil" fließt also keine Gegenleistung in den Nachlass. Daher hätte ich schon Zweifel, ob beide Vermerke gelöscht werden können. M.E. kann nur der Vermerk gelöscht werden, der sich auf den Erbteil des nicht-erwerbenden VE bezieht.
    Aber auch da wären die Nacherben vor Löschung wohl anzuhören.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich wie Ulf.
    Bei den nicht erwerbenden setzt sich die Nacherbfolge ja am Surrogat fort, nur beim Erwerbenden Vorerben bleibt ja der Grundstücksanteil von der Nacherbfolge belastet.

  • Ich kann meinem Vorschreiber in Nr. 2 nicht zustimmen, weil sich der Kaufpreis nach dem Sachverhalt nur nach dem Wert des halben Anteils des Veräußerers bemißt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Surrogationsregel des § 2111 BGB. Vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts unterlag das Grundstück insgesamt den beiden Nacherbfolgen. Das kann nach dem Vollzug des Rechtsgeschäfts wertmäßig nicht anders sein.

    Bei der Mitvorerbin A als Veräußerin erstreckt sich die Nacherbfolge auf den Kauferlös für den veräußerten Anteil. Dieser Anteil wird also von der Nacherbfolge A frei. Der andere Anteil, der schon dem Erwerber B gehört, wird dagegen nicht von der Nacherbfolge B frei. Denn wenn es so wäre, würden sich die Nacherbfolgen wertmäßig nur noch auf die Hälfte der ihr ursprünglich unterliegenden Gegenstände erstrecken (Kauferlös des A). Das kann nicht richtig sein. Die zutreffende Lösung muß sein, daß sich die Nacherbfolge A jetzt auf den Kauferlös und die Nacherbfolge B nach wie vor auf seinen bisherigen Grundstücksanteil erstreckt.

    Es ist sogar denkbar, daß das Grundstück insgesamt der Nacherbfolge B unterliegt. Nämlich dann, wenn B den Erwerb des halben Anteils von A nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Nachlaßmitteln erwirbt. Der Anteil von A wird dann einerseits von der Nacherbfolge A frei (Surrogation auf Kauferlös), andererseits unterliegt dieser Anteil dann wieder selbst der Surrogation bei der Nacherbfolge B, weil B mit Nachlaßmitteln erwirbt, für die ebenfalls die Nacherbfolge B gilt.

    Ich bin davon ausgegangen, daß eine Auflassung und keine Erbteilsübertragung vorliegt.

  • Danke erst einmal für die schnellen Antworten!
    Zur Sachverhaltsklarstellung: es liegt eine Auflassung der Erbengemeinschaft an die eine Vorerbin vor, die Höhe des Kaufpreises entspricht in der Tat dem, was die Vorerbin "wirtschaftlich" hinzuerwirbt, also dem Anteil des anderen Vorerben.
    Ob der Kaufpreis aus eigenen Mitteln gezahlt wird oder aus dem Nachlass, ergibt sich nicht explizit aus dem Kaufvertrag, muss ich das nachfragen? Im Hinblick auf die Ausführungen in #5 wäre das wohl nicht so abwegig, oder?
    Aber wie kommt es dann zu dieser "These" im Schöner/Stöber? Das entspräche ja wohl eher dem, was in #2 ausgeführt wird.....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Die Aussage im Schöner/Stöber ist dann wohl falsch. M.E. muss auch nachgefragt werden, ob der Erwerber mit Eigen- oder Nachlassmitteln erworben hat, siehe Samirah. Bei Erwerb mit Nachlassmitteln würde das Grundbuch durch die Löschung des Nacherbenvermerks am Anteil von B unrichtig.

    Es hätte aber schon einen Weg gegeben, das Grundstück ganz aus der Nacherbfolge herauszunehmen. Wenn der Erwerber den vollen Kaufpreis für das ganze Objekt bezahlt hätte und erst anschließend eine Auseinandersetzung zwischen den Vorerben über den Kauferlös erfolgen würde, hätte das funktioniert. Dann wäre es in Bezug auf das Grundstück insgesamt eine entgeltliche Verfügung gewesen. Belastet mit den Nacherbfolgen wären dann jeweils alleine die auseinandergesetzten halben Kaufpreisanteile von A und B, jeweils aufgrund Surrogation.

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