Betreuer will neues Girokonto anlegen

  • Ich habe einen merkwürdigen Antrag von einer Berufsbetreuerin auf dem Tisch.
    Sie will die Aulösung des Girokontos genehmigt haben. Okay dafür braucht sie keine Genehmigung, haben wir hier auch schon mehrmals erörtert und auch keine wegen §§ 1908i, 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

    Begründung (so wörtlich) : Der Betreute wird wöchentlich mehrfach durch Lottogesellschaften kontaktiert, die ihm versprechen Millionen zu gewinnen und er bereitwillig seine Kontonummer herausgibt. Die Beiträge werden dann sofort von dem Konto abgebucht und ich laufe dem Geld hinterher und versuche alles wieder rückgängig zu machen. Ich möchte ein neues Girokonto eröffnen und den Betreuten seine neue Girokontonummer nicht mitteilen, so dass dieses Durcheinander dadurch unterbunden wird.

    Also die Betreuerin hat keinen Einwilligungsvorbehalt und auch wenn, ich frage mich, ob die Betreuerin das einfach dem Betreuten verschweigen darf, um sich ihre Arbeit zu erleichtern. Was meint Ihr?

  • Ganz so geht es natürlich nicht. Es gibt keinen EV, damit kann der Betroffene ja ohnehin über sein Konto auch selber verfügen.
    Ich würde der Betreuerin mitteilen, dass ein Wechsel keinen Sinn macht, weil der Betroffene im Genehmigungsverfahren zu hören wäre und ihm ja auch der Beschluss bezüglich des Kontowechsels zuzuleiten wäre und er sowieso die neue Konto-Nr. erfahren würde. Sie soll ihren Antrag zurücknehmen.
    Wenn es wirklich so schlimm ist, soll die Betreuerin eben einen EV beantragen und dann der Bank sagen, dass vom Betroffenen gegebene Einzugsermächtigungen grundsätzlich nicht gestattet werden. Da kann auch nichts mehr abgebucht werden.

  • Ganz so geht es natürlich nicht. Es gibt keinen EV, damit kann der Betroffene ja ohnehin über sein Konto auch selber verfügen.
    Ich würde der Betreuerin mitteilen, dass ein Wechsel keinen Sinn macht, weil der Betroffene im Genehmigungsverfahren zu hören wäre und ihm ja auch der Beschluss bezüglich des Kontowechsels zuzuleiten wäre und er sowieso die neue Konto-Nr. erfahren würde. Sie soll ihren Antrag zurücknehmen.
    Wenn es wirklich so schlimm ist, soll die Betreuerin eben einen EV beantragen und dann der Bank sagen, dass vom Betroffenen gegebene Einzugsermächtigungen grundsätzlich nicht gestattet werden. Da kann auch nichts mehr abgebucht werden.



    So ist es richtig! Wenn es wirklich schlimm ist, dann hilt hier nur der Einwilligungsvorbehalt!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Sie will die Aulösung des Girokontos genehmigt haben. Okay dafür braucht sie keine Genehmigung, haben wir hier auch schon mehrmals erörtert und auch keine wegen §§ 1908i, 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB.



    :gruebel:

    Zitat

    Ich würde der Betreuerin mitteilen, dass ein Wechsel keinen Sinn macht, weil der Betroffene im Genehmigungsverfahren :confused::confused: zu hören wäre und ihm ja auch der Beschluss bezüglich des Kontowechsels zuzuleiten wäre und er sowieso die neue Konto-Nr. erfahren würde.



    :gruebel:

    sry, versteh ich jetzt nicht. Welches Genehmigungsverfahren, sollte die Auflösung ohne Genehmigung möglich sein??

  • @Perdita:

    Ja kenn ich....ich wollte nur wissen welches Genehmigungsverfahren [beldel] im Sinn hat, sofern er von einer genehmigungsfreien Girokontoauflösung ausgeht.

  • Da muss ich mich jetzt mal outen. Den verlingten Thread kannte ich noch nicht. Bei uns werden immer Genehmigungen für die Kündigung des Girokontos beantragt und erteilt. Da müssen wir mal drüber reden.

  • Da muss ich mich jetzt mal outen. Den verlingten Thread kannte ich noch nicht. Bei uns werden immer Genehmigungen für die Kündigung des Girokontos beantragt und erteilt. Da müssen wir mal drüber reden.



    Habs auch grad gelesen, beldel ;)

  • Na toll und ich muss mich jetzt auch mal outen, denn ich wollte eher zu Meinungen "aninmieren" die auf die Genehmigung der Eröffnung eines neuen Girokontos gerichtet sind, denn da habe ich immer noch meine Probleme. Ich musste noch nie für die Eröffnung eines Girokontos eine Genehmigung erteilen. Ich wurde immer erst damit in der Rechnungslegung konfrontiert und da war der Drops gelutscht. Also braucht man eine Genehmigung für die Eröffnung des Girokontos oder nicht :oops:?

    Einmal editiert, zuletzt von Perdita (23. April 2009 um 22:02)

  • Ganz so geht es natürlich nicht. Es gibt keinen EV, damit kann der Betroffene ja ohnehin über sein Konto auch selber verfügen.
    Wenn es wirklich so schlimm ist, soll die Betreuerin eben einen EV beantragen und dann der Bank sagen, dass vom Betroffenen gegebene Einzugsermächtigungen grundsätzlich nicht gestattet werden. Da kann auch nichts mehr abgebucht werden.



    So sehe ich das auch.
    Wegen der Girokontoeröffnung und -kündigung würde ich mitteilen, dass es keiner Genehmigung bedarf, dass ich aber Bedenken gegen diese Maßnahmen habe aus obigem Grund.
    Soll die Betreuerin EV beantragen oder dem Betroffenen irgendwie klarmachen, dass er die Kontonummer nicht rausgeben darf.
    Ihm einfach nicht seine eigene Kontonr. mitzuteilen, geht natürlich nicht.
    Ich verstehe die Betreuerin, ist schon nicht schön wenn der Betroffene "querschießt", aber ihr sollte bewußt sein dass dieser nicht automatisch geschäftsunfähig ist. Dafür gibts ja den EV, dass eben ein Richter über eine derartige Einschränkung der Rechte einer Person entscheidet und nicht ein Betreuer, dem das eine oder andere zu mühsam ist.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Die Meinungen bezüglich Genehmigung für Auflösung des Girokontos gehen wohl in verschiedene Richtungen.
    Ich schließe mich der Auffassung von wwiw in dem verlinkten Thread an und halte diese für genehmigungsfrei.

    Bei der Eröffnung des Girokonto habe ich das jetzt so verstanden, dass keine Genehmigung erforderlich ist, soweit kein Dispokredit eingeräumt wird, oder?

    Im übrigen sehe ich es genauso wie beldel und das Sonntagskind und werde die Betreuerin darauf hinweisen, dass ihre Vorgehensweise so nicht möglich ist und auf die Beantragung des Einwilligungsvorbehaltes verweisen.

  • Sowohl die Eröffnung als auch die Kündigung eines Girokontos halte ich für genehmigungsfrei.

    Aber nochmals zu #1:

    Ich halte es für bedenklich und annähernd dreist, dass eine Berufsbetreuerin, die die gesetzliche Vertreterin eines Volljährigen ist und dessen rechtliche Interesse wahrnehmen soll, versucht, unter Beiziehung des Vormundschaftsgerichst hinter dem Rücken des Betreuten (!)Rechtsgeschäfte zu schließen. Weder die Betreuerin noch das Gericht haben den Betreuten zu umgehen. Vielmehr ist dieser nach dem FGG aktiv an allen Dingen zu beteiligen !

    Wenn die Betreuerin mit dem Verhalten des Betreuten nicht klarkommt (was ich schon für bedenklich halte, mal ganz unabhänging davon, dass sie gerade für die Lösung solcher Problem bestellt ist und bezahlt wird), muss sie andere Wege beschreiten als den, den sie hier im Auge hat. Ist der Betreuerin z. B. bekannt, dass man Lastschriften ohne Angaben von Gründen binnen 6 Wochen zurückbuchen lassen kann ? Dies wäre nur einer von mehreren m. E. legitimen Lösungsansätzen. Die Anregung eines EV sollte das letzte Mittel sein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da ich hier, wie auch im verlinkten Fred nix gefunden hab (oder überlesen) mal ne Entscheidung:

    LG Meiningen v. 03.03.2008, 3 T 390/07, Genehmigung für Girokontoauflösung notwendig

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ist ja alles schön und gut. Aber ein wenig verstehe ich die Betreuerin auch. Ok, sie muss schleunigst einen Einwilligungsvorbehalt beantragen. Das dauert aber auch einige zeit, bis das durch ist.Aber was ist in der Zwischenzeit? Wenn die Betreute auf diese Art ihr ganzes Geld um die Ecke bringt..... So schnell bekommt man ja auch gar nicht raus, was die Leutchen alles so abschließen.
    Versteht mich nicht falsch. Es ist richtig, was ihr schreibt. Aber ich möchte mit der Betreuerin nicht tauschen müssen....
    Ich hatte einen Fall, da hat die betreute ihr ganzes Geld nach und nach verschenkt....und wusste nicht mal mehr genau, an wen....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ist ja alles schön und gut. Aber ein wenig verstehe ich die Betreuerin auch. Ok, sie muss schleunigst einen Einwilligungsvorbehalt beantragen. Das dauert aber auch einige zeit, bis das durch ist.Aber was ist in der Zwischenzeit? Wenn die Betreute auf diese Art ihr ganzes Geld um die Ecke bringt..... So schnell bekommt man ja auch gar nicht raus, was die Leutchen alles so abschließen.
    Versteht mich nicht falsch. Es ist richtig, was ihr schreibt. Aber ich möchte mit der Betreuerin nicht tauschen müssen....
    Ich hatte einen Fall, da hat die betreute ihr ganzes Geld nach und nach verschenkt....und wusste nicht mal mehr genau, an wen....




    Ja. ich beneide die Betreuerin auch nicht grade.

    In Fällen, wo jemand unnötige Bestellungen macht oder Gelder verschenkt, wird zudem ja meist noch ein EV angeordnet.

    Problematischer sind m. E. jedoch z. B. die Fälle von Alkoholkranken, die ihr Geld natürlich binnen kurzer Frist in Alkohol umsetzen würden, wenn nicht die Betreuerin oder der Pflegedienst das Geld zuteilen würden (z. B. 10,- EUR je Tag). Ein EV ist bei den wenigstens angeordnet.

    Würdet ihr hier auch meinen, der Betroffene wird unzulässig durch den Betreuer übergangen, weil er keinen ungehinderten Kontozugriff hat, sondern der Betreuer die Kontokarte verwahrt?

    Als Konsequenz müsste auch ggf. in diesen Fällen ständig ein EV angeregt werden durch den Betreuer? :gruebel:

  • Nein, für die Eröffnung eines (Guthaben)Girokontos erteile ich keine Genehmigung.

    Hallo zusammen, kurze Nachfrage hierzu: Haltet ihr auch die Eröffnung eines Tagesgeldkontos für genehmigungsfrei möglich ?

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