Teilausfertigung fürs Jugendamt bei Unterhaltstitel

  • Hallo zusammen,

    es liegt ein Urteil des AG vor wegen Kindesunterhalt.
    das Jugendamt teilt nun mit, dass sie für einen bestimmten Zeitraum Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt haben. Es wird nun beantragt, dem Land als Rechtsnachfolger, eine vollstreckbare Teilausfertigung über einen Betrag xy zu erteilen. Meine Vorgängerin hat das ganze schon an den Beklagten und die Klägerin zur Stellungnahme geschickt. natürlich kam nichts. jetzt hab ich das ding wieder vorliegen und weiß leider so rein praktisch gar nicht, wie ich diese vollstreckbare Teilausfertigung für das Land, als Rechtsnachfolger, erteilen muss...

    hat da vielleicht jemand einen Text oder eine Verfügung für mich? muss ich hier sonst nach was gravierendes beachten?

  • Bei uns ging's so:

    Originaltitel aus der Akte wurde kopiert, dann wurden drei Klauseln erstellt, eine mit der vollstreckbaren der Klägerin zur Einschränkung und eine mit der neuen für's JA verbunden die als Teilausfertigung bezeichnet wurde. Die dritte ging dann formlos an den Beklagten zur Kenntnis und ich meine dass die Klauselerteilung noch auf dem original Titel in der Akte vermerkt wurde . . .

    Klausel in etwa so:

    Unter Titelteilung wird XY eine vollstreckbare Teilausfertigung des Urteils/Vergleichs vom AZ ... wegen eines Betrages in Höhe von insgesamt ...

    (Bei uns wurde der Gesamtbetrag dann noch aufgeschlüsselt
    Betrag und Zeitraum
    Betrag und Zeitraum
    Betrag und Zeitraum usw.)

    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen . . . erteilt.

    Die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel ist insoweit eingeschränkt.

    Vielleicht hilft's ja . . . wir hatten ein Programm, da war's simpel ;)

  • Hallo,

    es muß seitens des Jugendamtes eine Rechtswahrungsanzeige und eine genaue Aufschlüsselung des gezahlten Betrages mit vorliegen.

    Vfg. kommt per PN !

  • Hallo,

    es muß seitens des Jugendamtes eine Rechtswahrungsanzeige und eine genaue Aufschlüsselung des gezahlten Betrages mit vorliegen.

    Vfg. kommt per PN !

    Nicht unbedingt oder vielmehr, eher nicht. Die UVK bescheinigt den Übergang bzw. die Zahlungen nach dem UVG mit Betrag und Zeitraum. Die Bescheinigung ist zu siegeln und mit einem Dienststempel zu versehen. Dies ist dann eine öffentliche Urkunde gem. §§ 415 ff ZPO, die für den Nachweis iSd. § 727 ZPO alles ist, was man braucht.

    Vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.1992, 8 WF 56/92 mit dem Leitsatz: "Für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO an den Unterhaltsleistungsträger wegen Leistungen für die Vergangenheit bedarf es nicht der Vorlage einer Rechtswahrungsanzeige nach § 7 II UVG."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich hab bei einigen Gerichten gesehen, dass die diese Auszahlungsbestätigung an die teilvollstreckbare Ausfertigung mit angesiegelt haben, wohl wegen § 750 II ZPO (Zustellung der öffentl. Urkunde). Hab ich noch nicht so praktiziert, wahrscheinlich haben die JÄer die Urkunden extra zugestellt ?
    Also... muss man nun oder auch nicht...??

  • Mit den Nachweisen durch Forderungsaufstellung gem. § 415 ZPO kenne ich so auch und habe es auch immer so gehandhabt. Jetzt bin ich versetzt worden und die Kollegen an meinem neuen Gericht meinen, man bräuchte die Aufstellung nicht, weil der Übergang ja kraft Gesetzes stattfinden würde und demnach offenkundig ist...
    Was sagt ihr dazu?

  • Klar, auch die Erbfolge ist kraft Gesetzes, trotzdem will ich nen Erbschein. Kraft Gesetzes heißt nicht offenkundig. Also wie gehabt, Auszahlungsnachweis mit Siegel und Unterschrift.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei der Frage, welche Urkunde anzufügen und zuzustellen sind, hat mir der RP AG den Tipp gegeben, mich an einen RP LG zu wenden, der genau wisse, worauf sich die Richter im LG verständigt haben. Ergebnis: Im Bereich des LG D... reicht die summarische, besiegelte Quittung.



  • Nochmal für Dumme:
    Würde dann nach § 750 II ZPO bedeuten, dass der Zahlungsbeleg (Form § 415 ZPO) mit zugestellt werden müßte, oder?

    Vorher habe ich das weitere Problem, dass der Schuldner nicht angehört werden kann. M.e. muss ich aber Anhören nach § 730 ZPO oder?


    also bei uns wird die Urkunde mit an die TeilVA gepappt, die Zustellung veranlasst dann das JA selbst,

    ich habe mir die Anhörung in der Vergangenheit erspart, nachdem ich gesehen hatte,
    dass
    a) fast nie eine Stellungnahme eingeht
    b) wenn eine eingeht, diese unbeachtlich ist (.....bin Hatz IV, kann nicht zahlen.....)

    es heisst in 750 ZPO der Schuldner kann gehört werden

  • Hallo, ich hoffe ihr könnt mir helfen:
    Die UVK beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung ohne im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels zu sein.
    Der Beistand hat dem Kind nach dessen Volljährigkeit den Ursprungstitel ausgehändigt. Der Sohn gibt der UVK das Original des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses jedoch nicht heraus.
    Kann ich der UVK ohne Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilen?
    Die UVK beharrt darauf, dass dies möglich sei.

  • Wenn die UVK die (Teil-) Rechtsnachfolge nachgewiesen hat, würde ich ihrem Antrag entsprechen. Zwar kann dann die Klausel auf dem ursprünglichen, dem Sohn vorliegenden Titel nicht eingeschränkt werden, doch wäre es Sache des Schuldners, sich gegen eine etwaige doppelte Inanspruchnahme zu wehren.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nein, meines Erachtens nach muss die Original-vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt werden, da diese ja noch existiert (man kann an eine Herausgabeklage denken ).
    Derjenige, der im Besitz der Original-vollstreckbaren Ausfertigung ist, soll sich dazu äußern ( in der Praxis war es bei mir dann so, dass Derjenige erklärt hat, er habe die Original-vollstreckbare Ausfertigung verloren und beantrage eine zweite vollstreckbare Ausfertigung ).

  • Nein, meines Erachtens nach muss die Original-vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt werden, da diese ja noch existiert (man kann an eine Herausgabeklage denken ).
    Derjenige, der im Besitz der Original-vollstreckbaren Ausfertigung ist, soll sich dazu äußern ( in der Praxis war es bei mir dann so, dass Derjenige erklärt hat, er habe die Original-vollstreckbare Ausfertigung verloren und beantrage eine zweite vollstreckbare Ausfertigung ).

    Bei dieser Variante sind im schlimmsten Fall sogar drei vollstreckbare Ausfertigungen im Umlauf...

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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