Vergleich § 276 ZPO als Eintragungsgrundlage

  • Hallo,

    ich habe einen gerichtlichen Vergleich gem. § 276 VI ZPO vorliegen, in welchem die Änderung einer Grunddienstbarkeit bewilligt wird. Würdet ihr euch das als Eintragungsgrundlage ausreichen lassen? Zuerst war ich der Auffassung, dass ein Vergleich nach § 276 ZPO nicht den Formerfordernissen des § 127 a BGB entspricht. Allerdings hat mir der Rechtsanwalt Fundstellen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass § 127 a BGB analog anwendbar ist. :gruebel:Der Richter hat allerdings in der Begründung extra noch geschrieben, wer die Kosten der notariellen Beurkundung zu tragen hat. Hattet ihr einen solchen Fall schonmal? Wie würdet ihr denn die Änderung der Grunddienstbarkeit eintragen? Vielen Dank schonmal für die Hilfe

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