Vergleichsklausel als Auszahlungshindernis?

  • Sachverhalt:
    eine Betreute lebt im Heim. Ihre Tochter ist Betreuerin. Eines Nachmittags wird die alte Dame im Heim besucht, vom Enkel auf ein Eis eingeladen und bei der Gelegenheit erbeutet der Enkel eine Unterschrift für die Übertragung des Bausparers der Oma auf sich in Höhe von knapp 20.000 EUR.

    Die Mutter und Betreuerin widerspricht, es liegt ein Gutachten des Hausarztes vor, der sagt, dass die Oma zum Zeitpunkt der Übertragung nicht geschäftsfähig war.

    Die Bausparversicherung hinterlegt das Geld bei Fälligkeit, da nicht klar ist ob an Oma oder Enkel auszuzahlen ist.

    Im Verfahren vor dem Landgericht einigen sich Enkel und Betreuerin auf Vorschlag des Gerichts, dass der Bausparer hälftig geteilt werden soll. Es wird folgende Klausel aufgenommen:

    "Die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle darf erfolgen, sofern das Vormundschaftsgericht keine Einwendungen erhebt."


    jetzt meine Frage:
    Das Vormundschaftsgericht ist im Hinterlegungsverfahren nicht beteiligt. Da der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist liegt auch kein Genehmigungstatbestand für das Vormundschaftsgericht vor. Das Vormundschaftsgericht spielt aber mit dem Gedanken Einwendungen zu erheben, da ja das Gutachten des Arztes eindeutig ist und damit die Abtretung des Bausparers eigentlich undwirksam ist.

    Kann und muss ich einen eventuellen Einwand berücksichtigen und die Auszahlungsanträge damit ablehnen? Das kommt mir alles etwas spanisch vor.

  • Welche Anträge liegen Dir vor ?

    Ich denke, dass Du da kein Urteil gegen die Beteiligten i.S.v. § 13 hast, sondern der Vergleich beinhaltet die Zustimmung der Empfangsberechtigten zur Auszahlung.
    Diese Zustimmung ist unter einer Bedingung (Zustimmung des Vorm.Gerichts) abgegeben worden.
    Schau mal, ob Du im Kommentar was zu bedingten Zustimmungen findest.

    Ich würd aus dem Bauch heraus sagen, daß beide Empfangsberechtigte nochmal unbedingt zustimmen müssen, oder dass sie den Eintritt der Bedingung nachweisen müssen (Zustimmung des VormG vorlegen).

  • Die Hinterlegung erfolgte wegen Gläubigerungewissheit. Herausgegeben werden kann, wenn sich die Empfangsberechtigten (und niemand sonst) einig sind. Das sind sie wohl auch. Die Erklärung des Landgerichts ist zwar wohlgemeint, aber genauso unzulässig, wie der Beschluss eines Gerichts, die in einem Strafverfahren hinterlegte Kaution einem bestimmten Empfangsberechtigten auszubezahlen. Die Auszahlung könnte also sofort angeordnet werden.

    Die Bestimmung des Landgerichts ist keine Bedingung, da sie kein Bestandteil der Freigabeerklärungen der Empfangsberechtigten ist. Ich würde allerdings das Landgericht um rechtlichen Hinweis bitten, was mit dieser Erklärung gemeint sei und/oder die Empfangsberechtigte fragen, ob diese Erklärung Bestandteil ihrer Freigabeerklärungen sei. Wenn ja, sehe ich keine Probleme, erst auszubezahlen, wen eine Erklärung des Vormundschaftsgerichts vorgelegt wird.

  • Der Meinung bin ich nicht. Es handelt sich um keine "Bestimmung des Landgerichts", sondern um eine Erklärung der Parteien (wir haben ja einen Vergleich und kein Urteil).

    Wenn die Empfangsberechtigten natürlich außerhalb des Vergleichs gegenüber der Hinterlegungsstelle zugestimmt haben, seh ich kein Problem auszuzahlen.

  • Wenn die Erklärung:"Die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle darf erfolgen, sofern das Vormundschaftsgericht keine Einwendungen erhebt." von den Empfangsberechtigten stammt und nicht Gericht, nehme ich natürlich das hierzu Gesagte natürlich zurück.

  • Nach Bülow/Mecke/Schmidt, 3.Auflage, Rn. 26 zu § 13 HinterlO ist die Freigabeerklärung bedingungsfeindlich:
    "Denn um die Herausgabebewilligung auf eine sichere Grundlage zu stellen, darf die Bewilligung nicht von Bedingungen, Zeitbestimmungen und sonstigen Vorbehalten abhängig gemacht werden, es sei denn von solchen, deren Eintreten oder Fehlen urkundlich nachweisbar ist und deshalb von der HL-Stelle sicher nachgeprüft werden kann."

    Das macht auch Sinn m.E. Das Vormundschaftsgericht ist ja nicht Verfahrensbeteiligter. Wenn es Einwendungen erheben sollte, dann nicht ggüber der HL-Stelle, sondern ggüber den Beteiligten.
    Und die müßten/sollten sich überlegen, was sie denn machen.

    Grundlage einer Herausgabe können m.E. nur unbedingte und eindeutige Erklärungen der Beteiligten sein. Ob sie das dann in Übereinstimmung mit dem Willen des Vormundschaftsgerichts machen, hat die HL-Stelle nicht zu prüfen.......man könnte natürlich die Freigabeerklärungen der Beteiligten an das VormG z.K. übersenden. Die Hinterlegungsstelle soll ja auch vermittelnd tätig werden. Steht auch irgendwo im Bülow/Mecke/Schmidt.

  • Ich war mir da von Anfang eher unsicher. Auf der einen Seite ist das Vormundschaftsgericht definitiv nicht am Verfahren beteiligt, also war mein erster Gedanke, dass die Klausel uninteressant für mich ist, da ja nur die Empfangsberechtigten und deren Erklärungen wichtig sind und damit eine bedeutungslose Vergleichsklausel geschaffen worden ist.

    Auf der anderen Seite ist ja als Empfangsberechtigter neben dem Enkel auch die unter Betreuung stehende Oma eingetragen und hier ist das Vormundschaftsgericht ja dazu da die Rechte der Betreuten zu wahren, zur Not auch gegen den Betreuer. Nach Angaben der Kollegin aus dem Vormundschaftsgericht ist es ja offensichtlich zumindest wirtschaftlich nicht im Interesse der Betreuten, nachdem die Ausgangslage mit dem Gutachten über die Geschäftsfähigkeit sehr eindeutig ist.

  • Ich war mir da von Anfang eher unsicher. Auf der einen Seite ist das Vormundschaftsgericht definitiv nicht am Verfahren beteiligt, also war mein erster Gedanke, dass die Klausel uninteressant für mich ist, da ja nur die Empfangsberechtigten und deren Erklärungen wichtig sind und damit eine bedeutungslose Vergleichsklausel geschaffen worden ist.

    Auf der anderen Seite ist ja als Empfangsberechtigter neben dem Enkel auch die unter Betreuung stehende Oma eingetragen und hier ist das Vormundschaftsgericht ja dazu da die Rechte der Betreuten zu wahren, zur Not auch gegen den Betreuer. Nach Angaben der Kollegin aus dem Vormundschaftsgericht ist es ja offensichtlich zumindest wirtschaftlich nicht im Interesse der Betreuten, nachdem die Ausgangslage mit dem Gutachten über die Geschäftsfähigkeit sehr eindeutig ist.



    Du machst Dir unnötige Gedanken. Lies mal den Beitrag von Mobi nochmal.
    Du hast eine Erklärung der Beteiligten im Vergleich. Das ist keine "uninteressante Klausel", sondern eine unzulässige Bedingung. Also
    verlang eine eindeutige und unbedingte Herausgabebewilligung der beiden Beteiligten und fertig. Die Bedingung "Zustimmung des VormundschG" können die Beiteiligten jederzeit wieder aufheben.
    Das VormG kann nur im Rahmen der Betreuerkontrolle eingreifen, aber das braucht Dich nicht zu interessieren.

  • Nach Bülow/Mecke/Schmidt, 3.Auflage, Rn. 26 zu § 13 HinterlO ist die Freigabeerklärung bedingungsfeindlich:
    "..., es sei denn von solchen, deren Eintreten oder Fehlen urkundlich nachweisbar ist und deshalb von der HL-Stelle sicher nachgeprüft werden kann."



    Demnach würde ich den Bet. aufgeben, die Zustimmung des VormG vorzulegen, andernfalls die Auszahlung ablehnen. Dass das VormG nicht Beteiligter ist, spielt dabei keine Rolle; seine Zustimmung ist nun einmal Bedingung, die die Beteiligten in ihre Freigaberklärungen aufgenommen haben, und der Eintritt dieser Bedingung ist von der HL-Stelle ohne weiteres nachprüfbar.

    Einmal editiert, zuletzt von AKoehler (28. April 2009 um 13:50) aus folgendem Grund: was vergessen

  • ich sehe schon, dass das unter Umständen noch eine verzwickte Sache werden kann. Bislang hab ich noch keine Auszahlungsanträge, aber sobald sich was tut halte ich euch auf dem Laufenden. Danke schon mal für die ganzen Tips. Die Kommentarstellen werde ich mir morgen früh mal zu Gemüte führen.

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