• Wer kann mir helfen und kennt sich mit dem Hypothekenrecht zu DDR-Zeiten aus? Ich habe ein Aufgebotsverfahren, wo einer beantragt, den Hypothekenbrief für ungültig zu erklären, weil der nicht mehr auffindbar ist.
    Die Hypothek ist noch in Mark der DDR eingetragen. War zu dieser Zeit überhaupt der Erstellung eines Briefes vorgeschrieben oder kann es sein, dass nie einer existierte?
    :gruebel:

  • Wenn es sich um eine Hypothek handelt, die zum Geltungszeitpunkt des ZGB der DDR eingetragen wurde kann kein Brief existieren. Zu ZGB-Zeiten gab es keine Briefrechte. Wenn es sich um eine vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetragenes Recht handelt, welches nur auf M/DDR umgeschrieben wurde dürfte es sich bei Nichteintragung des brieflos-Vermerkes um ein Briefrecht handeln und der Brief müsste aufgeboten werden.

  • Nach § 6 Abs.1 DDR-EGZGB ist für vor dem 1.1.1976 begründete Grundstücksbelastungen das vor dem In-Kraft-Treten des ZGB geltende Recht maßgeblich. Ein altes Briefrecht blieb also auch nach dem 31.12.1975 Briefrecht. Lediglich die Ausübung des Rechts und dessen Übertragung richtete sich für die Zeit nach dem 31.12.1975 nach dem ZGB (§ 6 Abs.2 DDR-EGZGB).

    Wurde die Hypothek erst nach dem 31.12.1975 als ZGB-Hypothek eingetragen, kann es -wie fisch zutreffend bemerkt- kein Briefrecht sein, weil Briefrechte dem ZGB fremd waren.

  • Ich würde den Antrag nicht zurückweisen, sondern unter Hinweis auf die zutreffende Rechtslage dessen Rücknahme anregen.

    Das klingt freundlicher!

  • Normalerweise schreibe ich die Leute auch noch mal an und gebe Hinweise. Hier handelt es sich aber um einen potentiellen Querulanten, der sowieso keine Ratschläge annimmt. Das wäre schade um die Zeit. Der ruf hier auch ständig an und hat mir vor ein paar Tagen am Telefon gesagt, dass in München die Aufgebotsverfahren in drei Wochen erledigt sind. Nunja, das kann er jetzt hier auch haben. ;)

  • § 199 GBO (gibt es nicht) und § 27 GBO?

    Da dürfte wohl ein Missverständnis vorliegen.

    Art.233 § 6 Abs.1 S.2 und 3 EGBGB besagen nur, dass für die Aufhebung und Löschung einer ZGB-Hypothek keine Eigentümerzustimmung nach § 1183 BGB und keine Eigentümerbewilligung nach § 27 GBO erforderlich ist und dass die Regeln über den Verzicht auf die Hypothek nicht anzuwenden sind. Im übrigen regelt die Norm, dass für die Übertragung von ZGB-Hypotheken nunmehr die Regeln für die Sicherungshypothek anwendbar sind (Abs.1 S.1) und dass vor dem 1.1.1976 begründete Grundpfandrechte wieder nach BGB-Regeln zu übertragen sind (Abs.2).

  • Danke, juris 2112,

    das mit § 199 GBO war ein black-out, dessen Entstehen ich noch nicht nachvollziehen kann.

    Über das mit § 454 Abs. 2 ZGB-DDR und das Erlöschen der Hypothek werde ich noch einmal nachdenken.

    Was erloschen ist, muss nicht noch aufgehoben werden (die Erfüllung des gesicherten Anspruchs vorausgesetzt).

  • Dass eine ZGB-Hypothek als streng akzessorisches Recht mit der Forderung kraft Gesetzes erlischt, ist natürlich völlig zutreffend. Klar ist des weiteren, dass ein bereits erloschenes Recht nicht mehr rechtsgeschäftlich aufgehoben werden muss. Art.233 § 6 Abs.1 EGBGB regelt als Übergangsvorschrift natürlich nur die Fälle, bei welchen eine ZGB-Hypothek im Zeitpunkt der Wiedervereinigung materiell noch bestanden hat.

    Aus einer ZGB-Hypothek konnte im Fall der Tilgung der Forderung übrigens kein Eigentümerrecht entstehen. Dies war dem ZGB fremd.

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