Führungsaufsicht

  • Hallo,
    kurze Frage:

    Kennt jemand nen Lehrbuch oder ne Abhandlung, in welcher steht daß net bei jedem errechneten FA-Ende ein Gerichtsbeschluss ergehen muss?

    Hatte heut ne Diskussion mit nem Dez. und konnte ihm leider anhand der gängigen Kommentierung dies net belegen. Er war der Meinung, dass zum Ende einjeder FA ein Gerichtsbeschluss über das Ende egehen muss, ich konnte ihm das Gegenteil lediglich bei dem Gleichlauf von FA und Bew. anhand von Kommentierung belegen.

  • Sorry !
    hab leider keine Ahnung wir machen immer einen Beschluss dass die FA beendet ist, wär ja cool wenn man dass nicht mehr müsste!

  • Meines Wissens ist das im HRP recht gut erklärt. Da wird dann auch explizit erklärt, dass die StA in manchen Fällen nur die Erledigung der FA erklären muss. (die genaue Fundstelle kann ich jetzt leider nicht bennen, aber zur Not findet man es schon in der "Idiotenwiese" ;-))

  • Zitat von Lex specialis

    Da wird dann auch explizit erklärt, dass die StA in manchen Fällen nur die Erledigung der FA erklären muss. (die genaue Fundstelle kann ich jetzt leider nicht bennen, aber zur Not findet man es schon in der "Idiotenwiese" ;-))


    HM..ich hab hier den HRP 6.Auflage S.255 Rn. 374 kurz vor Rn. 375 und dieser erklärt zwar viel zur FA und auch wann diese endet, aber in welchem Fall sie "wie" endet (0b durch Fristablauf ohne Gerichtsbeschluss oder trotz Fristablauf mit Gerichtsbeschluss) leider net. Auch die Kommentierung verschließt sich m.E. nach einer eindeutigen Zuweisung.

  • Ich meine, dass Advocatus diaboli recht hat, wenn sie kraft Gesetzes endet, z.B. 68 g Abs. 3, bracht es keinen Beschluss.
    Eine Fundstelle hierfür habe ich nicht.

  • In der Praxis gibt es hier eigentlich keine Probleme. Gemeint sind die Fälle des § 68 f StGB, die ohnehin recht selten sind: die FA-Stelle schickt nach dem errechneten Ende der FA die Akten zurück an die StA z.w.V. Je nach Richter ergeht ein gesonderter Beschluß mit Inhalt, daß die FA beedet ist, wäre aber nicht notwendig; betrifft natürlich nicht die Fälle des § 67 b Abs. 2 StGB !
    #ble: Bei § 68 g Abs.3 StGB hat man aber immer einen Erlaßbeschluß des Gerichts, aufgrund der gesetzlichen Koppelung.

  • Gemeint war, dass ich nicht auf einen Beschluss hinwirken würde, wonach festgestellt wird, dass die Führungsaufsicht beendet ist.

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