Britische Erblasserin?!

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Erblasserin war britische Staatsangehörige mit Immobiliarvermögen und Mobiliarvermögen in Deutschland. Einzige gesetzliche Erben sind die Kinder einer ebenfalls verstorbenen Schwester. Ein Testament gibt es nicht.
    Bezüglich der Immobilie gilt nach "common-law-system" doch Belegenheitsrecht???? sprich dt. Erbrecht? Was ist mit dem Geld auf den Sparbüchern? Britisches Erbrecht?:gruebel::gruebel::gruebel: Kann ich den Erbscheinsantrag überhaupt aufnehmen bzw. wer ist überhaupt zuständig für die Erteilung dieses Erbscheins?

    Falls jemand weiterhelfen kann, wäre ich sehr dankbar...

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Nachlassgerichts bestimmt sich nach § 73 I FGG oder Absatz III FGG.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Großbritannien ist ein Mehrrechtsstaat in dem es kein gesamtstaatliches interlokales oder internationales Erbrecht gibt. Insofern muss man bei einem britischen Erblasser selbst eine Anknüpfung nach Art. 25 EGBGB in Verbindung mit Art. 4 III S. 2 EGBGB vornehmen.

    Es gilt regelmäßig:

    Unbewegliche Sachen = Belegenheitsrecht (Lex rei sitae)

    Bewegliche Sachen (z.B. Kontoguthaben) = Recht des letzten Domizils des Erblassers

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (4. Mai 2009 um 16:45)

  • Also englisches bzw. englisch-walisisches Erbrecht (soviel hab ich schon rausgefunden) bzgl. des Sparbuchs. Weiß jemand, wie dieses Erbrecht aussieht? Ich hab nämlich überhaupt keine Ahnung :gruebel:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Also englisches bzw. englisch-walisisches Erbrecht (soviel hab ich schon rausgefunden) bzgl. des Sparbuchs.



    Wie hast du das herausgefunden bzw. wie angeknüpft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Fangen wir vielleicht doch einmal mit der wichtigsten Frage an :

    Wo wohnte die Erblasserin zuletzt (BRD oder GB) ?

    Und : Warum sollte man im Falle der Rückverweisung auf deutsches Erbrecht (also bei Domizil in der BRD) den Richter unnötiger Weise behelligen ? § 5 Abs. 2 RpflG ist eine Kann-Vorschrift und im deutschen Erbrecht kennen wir uns doch wohl zur Genüge aus - oder ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Im deutschen Erbrecht natürlich, aber ich hatte Jeanny so verstanden, dass sie sich sicher ist, dass englisch-walisisches Erbrecht Anwendung findet und da fand ich es naheliegend erstmal beim Richter nachzufragen, ob er damit nicht schon mal was zu tun hatte.

  • ...ich hatte Jeanny so verstanden, dass sie sich sicher ist, dass englisch-walisisches Erbrecht Anwendung findet...



    Daher meine Frage in #6, weil ich mir angesichts der bisherigen Fragen von Jeanny nicht so sicher bin, ob Jeanny sich so sicher ist und die von bishop gestellte Frage daher durchaus zuerst mal geklärt werden muss.
    :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Also, ich komme auf englisches Erbrecht, wenn man es denn so nennen möchte aus folgenden Gründen:

    Die Erblasserin war zuletzt in Großbritannien wohnhaft und ausschließlich brit. Staatsangehörige.
    Da sie Mobiliar- und Immobiliarvermögen besitzt tritt Nachlassspaltung ein.

    Bezüglich der immobilíe gilt dt. Erbrecht, da rückverweisung aus dem britischen/englischen wie auch immer :) Recht. Auch in GB gilt bzgl. Immobilien Belegenheitsrecht, da sich das grundstück in deutschland befindet, dt. erbrecht. bzgl. des mobiliarvermögens gilt das "domicile", wenn ich richtig informiert bin und das war nunmal England, also englisches erbrecht. ich kenne das englische nachlassrecht aber leider nicht und hab auch keien ahnung, wo ich da was finden könnte. ich hoffe ich hab jetzt alle fragen beantwortet. :) werd dann mal googeln :)

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich würde entweder in der Bib. des AG/LG nach dem Ferid/Firsching oder dem (m.E. guten) Buch "Süß-Erbrecht in Europa" fragen.

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  • Hm, unsere biblio ist leider nicht so gut ausgestattet :( so tolle bücher haben wir hier nicht :(

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Hm, unsere biblio ist leider nicht so gut ausgestattet :( so tolle bücher haben wir hier nicht :(



    Und wie bitte soll man als Nachlassgericht dann arbeiten?

    Das ist ja nicht mehr zum aushalten....

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  • das ist eine sehr gute frage, die ich mir übrigens auch schon gestellt habe :) wenn als einzge gesetzliche erbin eine nachverstorbene schwester da ist, wird die auch nach brit. erbrecht alleinerbin sein, oder??? :gruebel: Es ist ja keiner weiter da.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Könnt Ihr für solche Fälle nicht die Bücherei Eures LG anzapfen? Bei uns werden die benötigten Bücher auch mal verschickt.

    Ansonsten könnte evtl. dieser Link helfen. Allerdings habe ich keine Ahnung, ob die Abhandlung ohne Fehler ist, da ich mich selber noch nicht intensiv damit beschäftigen musste.
    Ansonsten ist bei Staudinger Anhang zu Art. 26 EGBGB (beck online) auch kurze Abhandlung zu allen möglichen Staaten drin.

    Ich habe noch eine Entscheidung gefunden, die Dir evtl helfen kann:
    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.1994 3 W 54 / 94 (Rpfleger 1994 S. 466) (juris)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

    Einmal editiert, zuletzt von Mel (6. Mai 2009 um 10:09) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Im englischen Erbrecht (nicht Wales oder Schottland) werden fünf Ordnungen gesetzlicher Erben unterschieden.
    1. Ehegatte
    2. Kinder
    3. Eltern
    4. Vollgeschwister
    5. entferntere Verwandte (wieder unterteilt innerhalb dieser Kategorie)
    Sind Überlebende der engeren Ordnung vorhanden, schließen sie Angehörige der entfernteren Ordnung aus. Geschwister erben nur dann, wenn weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind.
    M.E. ist es zutreffend, wenn du für den Grundbesitz in England englisches Erbrecht anwendest.
    Tipp: für die nächste Bücherbestellung im Amtsgericht "Erbrecht in Europa" von "Süß" vormerken!! LG und OLG-Bücherei verschicken auf Anforderung auch Kopien.

  • Vielen Dank für eure Hilfe, insbesondere @ mel und schäfchen, habt mir sehr geholfen :)

    was ein Aufwand für eine AR-Sache, die nix zählt *schnief* ;)

    PS: Bücherbestellung habe ich schon aufgegeben. Mal sehen, wann die kommen??!

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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