Vollstreckbarer Tabellenauszug

  • :wechlach: Wer weiß das?

    Kann einem Gläubiger einer titulierten festgestellten Forderung ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat?

  • Nein, § 201 Abs. 2 S 1 InsO.
    Problem: wenn der Schuldner widerspricht, dann ist es an ihm bei vorliegenden Titel den Widerspruch durch Klage zu verfolgen, § 179 Abs. 2 InsO. Also könnte man denken, § 201 Abs. 2 S 2 InsO wenn der Widerpsruch nicht verfolgt wird, dann gilt dieser als beseitigt.

    Als Insolvenzgericht halte ich mich da aber raus. Widerspruch des Schuldners auch bei titulierter Forderung bedeutet für mich vor Beseitigung des Widerspruchs (Rücknahme oder Urteil) kein vollstreckbarer Tabellenauszug für diesen Gläubiger.

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