Zahlung Meistgebot

  • Lasst ihr euch regelmäßig die Telefonnummern der Ersteher geben?


    Immer!



    Nie!:D

    Im geschilderten Fall würde ich allerdings auch versuchen, die Zahlung der bzw. den Verzicht auf die 81 Ct. zwischen Gläubiger und Ersteher zu vermitteln.

    Meine bislang geringste Forderungsübertragung nebst Hypothek belief sich übrigens auf ca. 11 € im Falle eines Erstehers, der auch eindringlichen Hinweisen nicht glauben wollte, daß eine nur vorzeitige Erlöszahlung die Verzinsung nicht stoppt, und seinen Irrglauben sehr unsachlich vertrat.

  • Im übrigem maße ich mir doch nicht an festzulegen was Pille - Palle Beträge sind und was nicht. Wenn das Geld mir zustünde könnte ich bei Centbeträgen natürlich großzügig sein und wäre dies auch, da das Geld hier aber immer anderen zusteht kann ich das nicht.
    Wenn man die Forderungsübertragung richtig macht und der Erstehr zahlt dann nichtkönnen ja auch unter Umständen später wegen der Verzinsung höhere Beträge rauskommen.
    Mein Rekord waren jetzt 0,22 Cent Forderungsübertragung, mal sehen ob ich die Sicherungshypothek eintragen muss.


    Beitrag teilweise gelöscht.
    Anta, Mod.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Da wir vom Ersteher mit dem Meistgebot auch die Zuschlagsgebühr anfordern, würde ich den Fehlbetrag dort ansetzen.
    Dann gibt es keine Forderungsübertragung und ich kann mich entscheiden, ob ich den Betrag unerhoben lasse oder zum Soll stelle.
    Letzteres würde ich bei Beträgen unter einem Euro nicht machen.
    Das kostet den Fiskus weit mehr als es einbringt.

  • Da wir vom Ersteher mit dem Meistgebot auch die Zuschlagsgebühr anfordern, würde ich den Fehlbetrag dort ansetzen.
    Dann gibt es keine Forderungsübertragung und ich kann mich entscheiden, ob ich den Betrag unerhoben lasse oder zum Soll stelle.
    Letzteres würde ich bei Beträgen unter einem Euro nicht machen.
    Das kostet den Fiskus weit mehr als es einbringt.

    :dito:
    Ich habe in einem ähnlichen Fall mal 0,50 EUR bei den Gerichtskosten abgezogen und gut ist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bzgl. Bareinzahlungen bei der Gerichtskasse: in Niedersachsen ist das per Erlass vom MJ verboten. § 49 ZVG spricht ja auch nur von Bareinzahlung auf ein Konto des Gerichts (d.h. Einzahlung bei BAnk auf "fremdes" Konto)



    Gibt es in anderen Ländern schon ähnliche Verbote oder entscheidet die Zahlstelle im Fall des Falles selbst, ob sie das Bargebot annehmen darf? Und wenn sie selbst entscheidet, woraus ergibt sich das? :confused:

    Rein vorsorglich ;): ich denke, in der o. g. Formulierung des § 49 ZVG kann m. E. kein entsprechendes Verbot für die Zahlstelle hergeleitet werden.

  • Bzgl. Bareinzahlungen bei der Gerichtskasse: in Niedersachsen ist das per Erlass vom MJ verboten. § 49 ZVG spricht ja auch nur von Bareinzahlung auf ein Konto des Gerichts (d.h. Einzahlung bei BAnk auf "fremdes" Konto)



    Gibt es in anderen Ländern schon ähnliche Verbote oder entscheidet die Zahlstelle im Fall des Falles selbst, ob sie das Bargebot annehmen darf? Und wenn sie selbst entscheidet, woraus ergibt sich das? :confused:

    Rein vorsorglich ;): ich denke, in der o. g. Formulierung des § 49 ZVG kann m. E. kein entsprechendes Verbot für die Zahlstelle hergeleitet werden.

    Wenn sich das durchsetzt kann man die Gerichtskassen aber getrost schließen. Wenn sie schon kein Geld mehr annehmen könne, wöfür sind sie dann da?

    Was war eigentlich mal der ursprüngliche Sinn einer Kasse?:gruebel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Bzgl. Bareinzahlungen bei der Gerichtskasse: in Niedersachsen ist das per Erlass vom MJ verboten. § 49 ZVG spricht ja auch nur von Bareinzahlung auf ein Konto des Gerichts (d.h. Einzahlung bei BAnk auf "fremdes" Konto)



    Gibt es in anderen Ländern schon ähnliche Verbote oder entscheidet die Zahlstelle im Fall des Falles selbst, ob sie das Bargebot annehmen darf? Und wenn sie selbst entscheidet, woraus ergibt sich das? :confused:

    Rein vorsorglich ;): ich denke, in der o. g. Formulierung des § 49 ZVG kann m. E. kein entsprechendes Verbot für die Zahlstelle hergeleitet werden.




    Ich glaube mich zu erinnern dass es im Zuge der Abschaffung des Bargeldes bei der Sicherheit auch die Möglichkeit für die Kasse geschaffen wurde das Bargeld auch abzuschaffen. Bis jetzt hat unser Bundesland davon keinen Gebrauch gemacht. Aber lest mal das 2. Justizmodernisierungsgesetz irgendwas stand da drin.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)



  • Wenn sich das durchsetzt kann man die Gerichtskassen aber getrost schließen. Wenn sie schon kein Geld mehr annehmen könne, wöfür sind sie dann da?


    Gute Frage, aber das ist wohl politisch so gewollt.
    In BaWü gibt es Gerichtskassen schon lange nicht mehr. Deren Aufgaben werden zentral von der Landesoberkasse wahrgenommen.
    Die Aufgaben der verbliebenen Gerichtszahlstellen (das sind die kleinen Geschwister der Gerichtskassen:D) wurden auf ein Minimum beschränkt.
    Geld entgegennehmen dürfen die Zahlstellen nur bei Eiltsachen, im Prinzip also bei Kautionsbeschlüssen der Haftrichter.
    Alles andere wird unbar gewünscht.
    Geregelt wurde das durch Landesrecht, wo die Ermächtigung herkommt hat Claudia geschrieben.

    .....and justice for all.....:teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von bü40 (24. Februar 2010 um 14:01) aus folgendem Grund: Nachtrag zu Claudia

  • Danke. Solange es keine landesrechtliche Regelung gibt, die die Annahme verbietet, gibt es demnach doch wohl keinen Grund sie abzulehnen.

  • Bei uns dürfen die Kassen im Gericht kein bares Meistgebot mehr annehmen (Erlass glaube ich). Es muss eingezahlt werden auf ein Konto der Landeshauptkasse.
    Was aber super schizofren ist: Wenn ich das Geld hinterlege, darf ich es auch bar einzahlen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bareinzahlung nur bei Kautionen.
    Alles andere unbar, auch bei Hinterlegungen.

    und bei Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung.

    '# 92 - das war in LSA kein Erlass sondern aufgrund des 2.Justizmodernisierungsgesetz. Demnach dürfte in keinem BL in der Zwangsversteigerung die SL bar angenommen werden . Auch wenn einer sein Pulver mit hat und das Meistgebot bedienen will ( er hat Zuschlag ) - nix, nur unbar. :teufel:

  • '# 92 - das war in LSA kein Erlass sondern aufgrund des 2.Justizmodernisierungsgesetz.



    Das ist klar, aber gem. dessen Art. 2 (Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden) § 1 Abs. 1 sind die Landesregierungen lediglich ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    Ohne landesrechtliche Bestimmungen gilt das also nicht.

  • '# 92 - das war in LSA kein Erlass sondern aufgrund des 2.Justizmodernisierungsgesetz.



    Das ist klar, aber gem. dessen Art. 2 (Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden) § 1 Abs. 1 sind die Landesregierungen lediglich ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    Ohne landesrechtliche Bestimmungen gilt das also nicht.




    :klugscheiaber wo Du recht hast, haste recht :teufel:

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