Zahlung Meistgebot

  • Hallo zusammen,

    ich habe wieder mal eine praktische Frage:

    Wenn ihr Verteilungstermin bestimmt, schickt ihr doch auch dem Ersteher ein Schreiben mit dem zu zahlenden Betrag des Meistgebots nebst Zinsen!!!
    Habt ihr einen Hinweis in eurem Schreiben, dass die Verzinsung endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme endet und für diesen Fall ein Hinterlegungsantrag gestellt werden muss!!!

    Wäre eventuell an Mustern interessiert!

    LG
    Sabine

  • Wir weisen den Ersteher auf die Möglichkeit der Hinterlegung immer im Anschreiben hin. Meist ergibt sich die Frage schon im Termin; wenn er dann gleich einen entsprechenden Antrag für die Hinterlegungsstelle ausfüllen möchte, wird dieser mitgegeben (oder gleich zusammen ausgefüllt).

  • Ich wollte die Möglichkeit der Hinterlegung nun auch in mein Anschreiben hereinnehmen, aber dadurch könnte es natürlich mehr Arbeit für die Hinterlegungsstelle geben!!! Wirkt sich das bei euch aus?

  • Bei uns geht ein amtlich aufgelegtes Merkblatt an den Ersteher, in welchem
    er auf die verschieden Zahlmöglichkeiten einschließlich Hinterlegung hingewiesen wird.
    Auswirkung auf die Hinterlegungsstelle ist gering, die Fälle sind nicht allzu häufg.

  • Bei uns sind es vielleicht 20 bis 30 % der Ersteher, die von der Möglichkeit der Hinterlegung Gebrauch machen. Ein wenig mehr Arbeit wird für die Hinterlegungsstelle dadurch schon entstehen, ich denke aber, dass man deswegen nicht auf einen entsprechenden Hinweis für den Ersteher verzichten kann.

  • Aber nur, wenn es nicht zu aufwändig ist, formuliere sonst was selbst, wäre auch kein Thema!

    LG und schönen Feierabend
    Sabine

  • Der von mir verwendete Text:

    Zahlungsmöglichkeiten:

    1.Barzahlung am Terminstag oder auch vorher (Öffnungszeiten der Zahlstelle: 9 - 13 Uhr).


    2.Vorlage eines von der Landeszentralbank bestätigten Schecks bzw. eines Verrechnungsschecks, der von einem berechtigten Kreditinstitut -also nicht von Ihnen- ausgestellt ist, mit einer Vorlagefrist von noch mindestens drei Arbeitstagen.


    3. Überweisung spätestens eine Woche vor dem Termin auf obiges Konto unter Angabe der Geschäfts-Nr. Die Zahlungsanzeige muss am Terminstag vorliegen! Die Verzinsungspflicht endet mit der Überweisung nicht.


    Der Betrag kann auch vor dem Termin unter Ausschließung der Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts …., Zimmer …., hinterlegt werden. Im Falle der Hinterlegung endet die Pflicht zur Verzinsung des Bargebots mit dem Ablauf des Tages vor der Hinterlegung. Ein Nachweis der Hinterlegung ist im Verteilungstermin vorzulegen.


    Wichtiger Hinweis bei Nichtzahlung!
    Falls der Betrag des Meistgebots dem Gericht am Tage des Verteilungstermins nicht zur Verfügung steht, müssen zugunsten der anspruchsberechtigten Gläubiger Forderungsübertragungen erfolgen in Verbindung mit der Eintragung von vorrangigen Sicherungshypotheken in das Grundbuch.

    Außerdem können die Gläubiger sofort die Wiederversteigerung betreiben und daneben sofortige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Ersteher einleiten (§§ 49, 118, 128, 130, 132 ZVG).

    Verspätete Einzahlungen können die eingetretene Rechtslage nicht mehr ändern und müssten deshalb zurückgezahlt werden.

  • wie Stefan: Barzahlung, Überweisung, Hinterlegung und außergerichtliche Befriedigung und alles in einem ausführlichen Anschreiben mit Angabe der Kontoverbindung usw. usw.

    Ziffer 2 bei Kai #9 halte ich zumindest in Bezug auf den Verrechnungsscheck auch für bedenklich, da der Verrechungsscheck als Zahlungsmittel für den Versteigerungserlös nicht zugelassen ist. Wenn die Ersteher vor dem Termin einen Verrechnungsscheck schicken/bringen würden, würde ich den auf das Verwahrkonto ziehen, die Zahlungsanzeige der Landeskasse wäre dann der Zahlungsnachweis. Verrechnungsscheck im Termin würde ich nicht akzeptieren. LZB-Scheck mit der genannten Vorlagefrist ist wie Bargeld zu behandeln und damit akzeptabel auch noch im Verteilungstermin.

  • Also ich weise nur im ZVG-Termin auf die Hinterlegung hin.

    Hat dann der Ersteher bis zur Bestimmung des VT - das mache immer erst wenn alle ZUs für den Zuschlagsbeschluss da sind, also so 2 Wochen nach Versteigerungstermin - nicht gezahlt, bekommt er ne Zahlungsaufforderung inkl. Zinsen. Hinterlegt er zwischen zeitlich berücksichtige ich es. Meistens weiss ich ja auch noch, ob der besagte Ersteher hinterlegen wollte oder nicht und warte zur Not etwas ab.

    Überschneidet sich das alles doch mal und der Erstehr zahlt zuviel, bekommt er das Geld gleich zurück und es wird gar nicht als Teilungsmasse angesehen.

  • Zitat von fisch

    LZB-Scheck mit der genannten Vorlagefrist ist wie Bargeld zu behandeln und damit akzeptabel auch noch im Verteilungstermin.


    Zur Not nehme ich sie auch, aber dennoch halte ich sie streng genommen nicht für zulässig. Das Meistgebot ist in bar zu berichtigen. Es kann entrichtet werden gem. § 49 Abs. 3 ZVG, nicht durch Schecks, auch wenn ein bestätigter Scheck wie Bargeld wirkt, ist er es dennoch nicht, er muß eingelöst werden, womit die Zahlung verspätet wäre. Vgl. dazu auch Stöber Rd.Nr. 3.2 und 3.3 zu § 107 ZVG.

  • Stefan: Formell gesehen gebe ich Dir absolut recht, ist auch alles reine Theorie. Ich hatte in 12 Jahren noch keinen Fall der Scheckzahlung im/zum Verteilungstermin. Und für die Zukunft ist das auch nicht zu erwarten, bei uns wird in der gesamten Landesverwaltung derzeit wegen des hohen Verwaltungsaufwandes von Scheckzahlungen die vollständige Nichtannahme von Scheckes vorangetrieben und durchgesetzt. Zur Zeit bestehen nur noch wenige Ausnahmen (bspw. ZVG), aber die geplanten Gesetzesänderungen des ZVG in Bezug auf die unbare Zahlung wird glaube ich den Scheck künftig auch nicht mehr zulassen.

  • Früher hatten wir bestätigte LZB-Schecks und Barzahlung zum EVT sehr häufig. Beides ist aus der Mode gekommen und ab nächstem Jahr wohl auch nicht mehr zugelassen.
    Im Regelfall wird überwiesen und häufig erst auf den letzten Drücker.

  • Zitat von bü40

    Im Regelfall wird überwiesen und häufig erst auf den letzten Drücker.



    Da das ja wieder etwas ist, was uns alle beschäftigen dürfte, wie handhabt ihr das ?

    Bei uns steht in der Zahlungsaufforderung an den Ersteher ausdrücklich drin, er solle ca. 10 Tage vorher überweisen, da nur die schriftliche Bestätigung der Landeskasse der Nachweis der Zahlung durch Überweisung ist.
    In der Regel haben wir Mo VT und am Fr wird überwiesen. Die Geschäftsstelle ruft dann Montag vor dem Termin bei der Landeskasse an, die sucht das Geld auf dem Konto (ein Konto für alle Erlöse aller Gerichte in M-V) und teilt dann telefonisch mit: Geld ist da oder nicht.

    Wir begnügen uns hier damit, da alles andere (gesetzeskonforme Forderungsübertragung) ja ein haufen Aufwand ist und in der Regel zum VT auch nicht vollständig vorbereitet wird. Kommt auch immer darauf an, ob jemand zum VT erscheint und was der Ersteher für`n Kunde ist. Ich hatte auch schon mal einen absolut arroganten Ersteher (er wusste alles und dazu auch noch besser) und dann überwies er mit normaler Überweisung am Montag. Da hab ich natürlich freudestrahlend Forderungsübertragung und SH-Anordnung für ca. 7 Berechtigte gemacht. Er hatte dann das Vergnügen der Ablösung ect. auf seiner Seite.

  • Das Problem kennt wohl jeder hier. Im Grunde bin ich regelrecht froh, dass hier mittlerweile geschätzte 30% der Ersteher ihr Bargebot vorm Termin hinterlegen um Zinsen zu sparen. Das ist zwar sowohl für die Zahlstelle als auch für mich (ich rechne die Zinsen aus und bereite dem Ersteher den HL-Antrag vor; er muss dann jeweils nur kommen und unterschreiben) Mehrarbeit, andererseits kann ich dann meinen VT mit der Gewissheit durchziehen, dass das Geld da ist.

    Leider übersehen auch bei uns die meisten Ersteher den Hinweis, dass das Bargebot 2 Wochen vorm Termin überwiesen werden soll. Wenn ich also keine Zahlungsanzeige am Termin stag in der Akte habe, rufe ich bei der Staatskasse an und erkundige mich. Wenn die Zahlung telefonisch bestätigt wird, führe ich den Teilungsplan auch aus.
    Wenn die Überweisung dort noch nicht ersichtlich ist, warte ich auch noch ein paar Tage auf das Geld, statt mir den Ärger mit Forderungsübertragung und verständnislosem Ersteher zu machen ("Ich habe doch am Terminstag eine Blitzüberweisung veranlasst!!!"). Dazu vertage ich die Ausführung des Teilungsplanes um höchstens eine Woche. Das ist natürlich eine Einzelfallentscheidung, wird also nicht generell so gehandhabt, sondern nur dann, wenn ich davon ausgehen kann, dass das Geld noch kommt.
    Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Akte ist eigentlich ein fast untrügliches Zeichen dafür, dass auch der Erlös "pünktlich" gezahlt wurde.

  • Hatte heute einen Anruf vom Ersteher, daß er für den VT nächste Woche noch keine Finanzierung hinbekommen hätte, da die Banken die WE-Teilungserklärung sehen wollten. Witzbold, Versteigerung war vor 6 Wochen. Mitgeteilt wird meine Tel.Nr., Tel.Nr. der Geschäftsstelle, Hinweis auf Überweisung 10 Tage vor Termin pp.
    Das mit den Anrufen bei der Kasse machen wir auch, wie Fisch, allerdings mache ich das selbst und nicht die Geschäftsstelle. Ist das Geld nicht nachgewiesen, mache ich grundsätzlich und ohne Ausnahme Forderungsübertragung. Sollte sicher sein, daß das Geld kommt und tatsächlich später eingehen, ist das mit den Gläubigern abgeklärt und ich bekomme eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Eintragung von Sicherungshypotheken. Hat sich wie ich finde bewährt und ne Forderungsübertragung macht eigentlich nicht soviel Arbeit.

  • Zitat von Stefan

    Ist das Geld nicht nachgewiesen, mache ich grundsätzlich und ohne Ausnahme Forderungsübertragung. Sollte sicher sein, daß das Geld kommt und tatsächlich später eingehen, ist das mit den Gläubigern abgeklärt und ich bekomme eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Eintragung von Sicherungshypotheken. Hat sich wie ich finde bewährt und ne Forderungsübertragung macht eigentlich nicht soviel Arbeit.

    Aber die Sicherungshypotheken sind so hässlich im Grundbuch ... ;)
    Ich handhabe es wie Kaktus. EVT meistens Donnerstags, da warte ich idR bis Montag, ob das Geld kommt oder nicht. Oftmals ist es doch so, dass der Ersteher selbst nichts dafür kann, sondern seine Bank; nach dem Motto "WAS? 10 Tage vorher? Keine Angst, wir erledigen das für Sie, das reicht auch noch 3 Tage vorher!" (hat mir ein Erstehr so ähnlich schon erzählt). Insofern warte ich da schon noch ein bißchen.
    Aber wie man sowas grundsätzlich handhabt, ist jedem seine eigene Entscheidung.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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