Änderung des FamFG und des § 15 GBO

  • Handelt sich hier nun nicht wirkklich um das "Aus" der Durchführungsvollmacht für Notariatsmitarbeiter.

    Die Vorschrift ist also eine Einschränkung der Befugnis. Der Notariatsmitarbeiter könnte daher nur auftreten, wenn er im Sinne von 15 AO mein Bruder ist.

  • Handelt sich hier nun nicht wirkklich um das "Aus" der Durchführungsvollmacht für Notariatsmitarbeiter.

    Die Vorschrift ist also eine Einschränkung der Befugnis. Der Notariatsmitarbeiter könnte daher nur auftreten, wenn er im Sinne von 15 AO mein Bruder ist.



    Jein. Denn die in der Regel werden die Notariatsmitarbeiter ja bevollmächtigt, Bewilligungen zu erklären, oder die Auflassung; Erklärungen also, die der öffentlichen Beglaubigung bzw. Beurkundung bedürfen. Den Eintragungsantrag stellt doch eher der Notar selbst, der hierzu bevollmächtigt wird.

    Ich habe eigentlich noch nie gesehen, dass ein bevollmächtigter Notariatsmitarbeiter einen formlosen Eintragungsantrag stellt (wobei das natürlich nicht heißt, dass es nicht doch mancherorts passiert).

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich habe eigentlich noch nie gesehen, dass ein bevollmächtigter Notariatsmitarbeiter einen formlosen Eintragungsantrag stellt (wobei das natürlich nicht heißt, dass es nicht doch mancherorts passiert).



    Und wenn es doch mal erforderlich sein sollte, einen bloßen Antrag zu stellen, dann wird er Wege finden, den Antrag in beglaubigter Form erstellen zu lassen, womit er dann wieder "darf".

  • Aber das bedeutet doch in der Konsequenz, dass der Vollmachtgeber selbst weiterhin selbst formfreie Eintragungsanträge stellen dürfte und somit nicht des Schutzes durch die notarielle Prüfungs- und belehrungspflicht bedarf, jeder Vertreter aber schon. Wieso ist letzterer denn schützenswerter?

    Ich glaube, es geht nicht um den Schutz des Vertreters, sondern um den des Vertretenen. § 13 II FGG (10 II FamFG) will den Vertretenen vor Unfähigkeit des Vertreters, aber nicht vor eigener Unfähigkeit schützen. Hierauf scheint mir § 15 I GBO-E aufzubauen, indem er typisiert bei öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Erklärungen fehlende Unfähigkeit unterstellt.

  • Nichts - Sie äußern sich ja auch sonst nicht, wenn es ans Eingemachte geht.

    Sauer? An dem GbR-Thread hab ich mich beteiligt, um zu lernen, und nicht, um eine Regelung oder ein Verfahren zu verteidigen. Auch wenn Sie sich das anders wünschen würden, werde ich das auch künftig so halten.

    Einmal editiert, zuletzt von Johannes Bolkart (29. Juni 2009 um 22:00)

  • Aus dem Wortlaut des § 30 GBO ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag als solcher keine „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ ist, es sei denn, er würde auch eine „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ beinhalten. Es handelt sich dann aber um zwei voneinander rechtlich zu trennende Erklärungen, zum einen um den Antrag, der selbst keine zur Eintragung erforderliche Erklärung darstellt, und zum anderen um die im Antrag enthaltene („ersetzte“) und von diesem rechtlich zu trennende -zweite- Erklärung, die im Rechtsinne „zur Eintragung erforderlich“ ist und für welche -und nur für diese- dann § 29 GBO für anwendbar erklärt wird.

    Wenn Sie das bestreiten wollen, dann wird mir der Regelungsvorschlag des BMJ zur GbR schon fast rechtlich "plausibel", weil er alles verkennt, was bisher materiellrechtlicher und grundbuchrechtlicher Konsens war.

  • Bei aller Frustration möchte ich doch eindringlich darum bitten, die Diskussion ab sofort (wieder) auf der rein sachlichen Ebene zu führen und persönliche Seitenhiebe (z.B. solche bzgl. der fachlichen Qualifikation des Gegenübers) zu unterlassen!

    Ulf,
    Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Seit wann ist der reine Eintragungsantrag eine i.S. des § 29 Abs.1 S.1 GBO zur Eintragung erforderliche Erklärung?

    § 30 GBO setzt dies voraus, stellt jedoch den isolierten Eintragungsantrag formfrei.

    Mit Verlaub, aber das ist Unsinn.

    nach der wohl überwiegenden meinung soll der reine antrag keine zur eintragung erforderliche erklärung im sinne von § 29 GBO sein; diese meinung bezeichnet folgerichtig § 30 GBO als an sich überflüssig bzw. betont dessen nur klarstellende funktion.

    nach einer anderen vertretenen meinung hingegen regelt § 30 eine ausnahme zur grundregel des § 29 GBO. der wortlaut des § 30 ("gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn"), spricht m. E. durchaus eher für die annahme einer ausnahmeregelung, als die einer klarstellungsvorschrift ohne eigenen anwendungsbereich. hierfür spricht zudem auch die systematik des gesetzes, die folgende betrachung nahezulegen vermag: § 29 beinhaltet die grundregel - § 30 eine ausnahme und § 31 (= form des § 29 für antragsrücknahme, obwohl gerade keine zur eintragung erforderliche erklärung) eine erweiterung.

    für die letztere sicht streiten somit m. E. mit wortlaut und systematik des gesetzes gute argumente.

    die bewertung dieser rechtsansicht als "unsinn" erscheint mir hingegen nicht tragfähig.

  • Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 GBO, dass das Gesetz den reinen Eintragungsantrag nicht als „eine zur Eintragung erforderliche Erklärung“ i.S. des § 29 GBO ansieht. Denn wenn der Antrag selbst eine „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ wäre, könnte es überhaupt nicht darauf ankommen, ob er zugleich eine (andere!) „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ ersetzt.

    Fundstellen: Motive zur GBO, S.80 („nicht eigentlich eine Ausnahme“), Denkschrift zur GBO, S.45 (bei Hahn/Mugdan S.159), und Güthe/Triebel § 29 Rn.8 ff. und § 30 Rn.2, die völlig zutreffend zwischen „Eintragungsgrundlagen“ und „Eintragungserklärungen“ unterscheiden. Hintergrund war, dass die Bewilligung ursprünglich als rechtsgeschäftliche Erklärung als Pendant zur materiellrechtlichen Erklärung angesehen wurde. Der Eintragungsantrag wurde deshalb von vorneherein nicht „als zur Eintragung erforderliche Erklärung“ verstanden.

  • Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30 GBO, dass das Gesetz den reinen Eintragungsantrag nicht als „eine zur Eintragung erforderliche Erklärung“ i.S. des § 29 GBO ansieht. Denn wenn der Antrag selbst eine „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ wäre, könnte es überhaupt nicht darauf ankommen, ob er zugleich eine (andere!) „zur Eintragung erforderliche Erklärung“ ersetzt.

    doch, dies ist ja gerade der kern der auffassung, die, wie bereits dargestellt, § 30 als regelung einer ausnahme begreift. danach wäre der antrag selbst zwar zur eintragung erforderliche erklärung, aber durch § 30 ausnahmsweise formfrei gestellt. da der antrag sich nicht selbst ersetzen kann, kann die in § 30 erwähnte zu ersetzende erklärung nur eine solche sein, die selbst eine andere ist. fallen demnach antrag (als zur eintragung erforderliche, aber ausnahmsweise formfrei gestellte erklärung) und zugleich ersetzte andere erklärung in einem schriftstück zusammen, bleibt es bei der grundregel des § 29, weil die andere erklärung nicht formfrei gestellt werden soll. der telos der angenommenen ausnahmeregelung kann hier so begriffen werden, dass es auf eine strenge form des reinen antrages nicht ankommt, da ein jeder antrag ja durch formgerechte unterlagen begründet werden muss und dem reinen antrag für die rechtsentstehung nur geringe bedeutung zukommt.

    im ergebnis ist, solange § 30 GBO existiert, die frage, ob der antrag von vorneherein aus dem anwendungsbereich des § 29 ausscheidet oder diesem eigentlich unterfällt, jedoch durch § 30 im wege einer ausnahmeregelung herausgenommen wird, natürlich rein theoretischer natur, weil das ergebnis jeweils gleich ist.

    Einmal editiert, zuletzt von oL (1. Juli 2009 um 23:30)

  • Die Motive zur GBO (S.80) und die übrigen Fundstellen stehen dieser Auffassung eindeutig entgegen. Gerade deswegen ist es auch absolut hM, dass der reine Eintragunsantrag keine "zur Eintragung erforderliche Erklärung" im Sinne des Gesetzes darstellt.

    Aber es ist mir schon klar, dass man heutzutage die historischen Grundlagen für die bestehenden gesetzlichen Regelungen negiert - ebenso wie bei der GbR. Nur weil das Ergebnis "gleich" ist, soll es auf die gesetzgeberischen Intentionen nicht mehr ankommen. Das ist exakt der Grund für die im Zitat #20 zum Ausdruck kommende rechtliche Ignoranz - ebenso wie bei der GbR.

  • dass gesetze altern und dennoch im lichte der heutigen verhältnisse möglichst effektiv zur geltung gebracht werden müssen, bringt es mit sich, dass den vorstellungen eines historischen gesetzgebers zunehmend weniger bedeutung beizumessen, sondern den geänderten verhältnissen rechnung zu tragen ist. das erscheint mir als schlichte notwendigkeit bei sich stetig ändernden verhältnissen kaum kritikwürdig, sofern der dem gesetz innewohnende gedanke fortgeführt wird.

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