Änderung des FamFG und des § 15 GBO

  • Die Bundestagsdrucksache 16/12717 vom 22.04.2009 enthält die Beschlussemphelung und den Bericht des Rechtsausschusses zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht usw. usw." enthält als gutes "Omnibus-" oder "Lumpensammler-"Gesetz am Ende eine ganze Reihe von Artikeln, die mit dem übrigen Gesetzesanlass nichts zu tun haben, aber Reperaturen anderer Gesetzes vor Toresschluss der Legislaturperiode enthalten. So werden zum einen seitenweise Bestimmungen des FamFG aus dem letzten Jahr geändert. Es gibt einen neuen Absatz 1 in § 15 GBO, der Klarstellungen im Hinblick auf § 13 Abs. 2 FGG - alt - bzw. § 10 Abs. 2 FamFG enthält.

    Das Gesetz ist im Bundestag durch, wird demnächst den Bundesrat passieren und nach Unterschrift durch den BP und Veröffentlichung schon am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, was FamFG und GBO-Änderung anbelangt.

  • Das hat der Bundestag also zu § 15 GBO beschlossen:

    Zitat

    „(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in
    öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten
    lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen


    und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.“



    Verstehe ich das richtig, dass man sich also für alle Erklärungen die NICHT in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene werden nicht vertreten lassen kann?

    War das beabsichtigt?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vor dem 01.09.2009 kann § 15 Abs.1 GBO n.F. natürlich nicht in Kraft treten. Man kann nicht auf ein Gesetz Bezug nehmen, das seinerseits noch nicht in Kraft ist.

    In § 15 GBO hat diese Änderung überhaupt nichts verloren. Das hätte vielmehr in einen neuen § 30a GBO gehört. Inhaltlich ist die Beschränkung der Regelung auf formbedürftige Erklärungen unsinnig. Sie würde bedeuten, dass die Vertretungsbeschränkung weiterhin für den reinen Eintragungsantrag gelten würde, für die Bewilligung aber nicht. Man wollte wieder einmal viel in eine Regelung hineinschreiben und hat darüber die Hälfte vergessen. Empfangnahme von Eintragungsmitteilungen und von Entscheidungen nach § 18 GBO, gut und schön. Und wie ist es z.B. mit der Empfangnahme von Grundpfandrechtsbriefen? Alles völlig unausgegoren.

  • Vor dem 01.09.2009 kann § 15 Abs.1 GBO n.F. natürlich nicht in Kraft treten. Man kann nicht auf ein Gesetz Bezug nehmen, das seinerseits noch nicht in Kraft ist.

    In § 15 GBO hat diese Änderung überhaupt nichts verloren. Das hätte vielmehr in einen neuen § 30a GBO gehört. Inhaltlich ist die Beschränkung der Regelung auf formbedürftige Erklärungen unsinnig. Sie würde bedeuten, dass die Vertretungsbeschränkung weiterhin für den reinen Eintragungsantrag gelten würde, für die Bewilligung aber nicht. Man wollte wieder einmal viel in eine Regelung hineinschreiben und hat darüber die Hälfte vergessen. Empfangnahme von Eintragungsmitteilungen und von Entscheidungen nach § 18 GBO, gut und schön. Und wie ist es z.B. mit der Empfangnahme von Grundpfandrechtsbriefen? Alles völlig unausgegoren.



    Hat so aber den Rechtsausschuß passiert und wurde von unseren Damen und Herren Volksvertretern beschlossen.

    Kann evtl. jemand noch schnell dem Bundesrat einen Tipp geben.:cool:

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  • Nur am Rande: Entsprechende Regelung auch für Registersachen in § 378 Absatz 1 n. F. FamFG: "Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zur Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Absatz 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers."

  • Sie würde bedeuten, dass die Vertretungsbeschränkung weiterhin für den reinen Eintragungsantrag gelten würde, für die Bewilligung aber nicht.



    Wenn ich Bukowski richtig verstehe, wurde es schon so beschlossen, d.h.: Es ist mit Inkrafttreten so.

    Was für ein Unsinn. :cool:

  • Sie würde bedeuten, dass die Vertretungsbeschränkung weiterhin für den reinen Eintragungsantrag gelten würde, für die Bewilligung aber nicht.



    Wenn ich Bukowski richtig verstehe, wurde es schon so beschlossen, d.h.: Es ist mit Inkrafttreten so.

    Was für ein Unsinn. :cool:

    Der Bundestag hat es beschlossen, der Bundesrat noch nicht. Wenn ich die letzte Drucksache von dort richtig interpretiere wird wohl wegen anderer Fragen der Vermittlungsausschuß angerufen. Steht zu hoffen, dass dort auch die Änderung des § 15 GBO nochmals geprüft wird.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aus dem Sitzungsprotkoll des Deutschen Bundestages, 217. Sitzung, Berlin, 23.04.2009:

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16217.pdf#P.23538

    Also nicht nur beschlossen, sondern EINSTIMMIG. Manchmal frage ich mich ...... nein, lieber nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vor dem 01.09.2009 kann § 15 Abs.1 GBO n.F. natürlich nicht in Kraft treten. Man kann nicht auf ein Gesetz Bezug nehmen, das seinerseits noch nicht in Kraft ist.



    Ob ein Gesetz wirksam auf ein anderes Gesetz verweisen kann, das noch nicht in Kraft ist, lasse ich mal dahingestellt. Aber jedenfalls tritt die Änderung der GBO tatsächlich erst am 1. September 2009 in Kraft, wie sich aus Art. 10 Satz 2 des Gesetzes ergibt.

    Und inhaltlich scheint sich der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärungen tatsächlich Gedanken gemacht zu haben (die man ja nicht für richtig halten muss, aber immerhin ist die Problemlage wohl gesehen worden). Die Beschränkung wird mit der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht begründet (siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612717.pdf), und wo diese nicht besteht, soll die Beschränkung der Qualitätssicherung und damit den Interessen der Beteiligten dienen.

  • Da fragt man sich unwillkürlich, wann in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Notarzwang eingeführt wird...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kann also mein Bruder für mich eine Eintragungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgeben?


    Ab 01.09. wohl ja, er kann aber dann nicht formlos die Eintragung beantragen. :gruebel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Kann also mein Bruder für mich eine Eintragungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgeben?


    Ab 01.09. wohl ja, er kann aber dann nicht formlos die Eintragung beantragen. :gruebel:


    Aber er könnte den Antrag ja auch notariell beglaubigen lassen. Dann wäre auch der Antrag durch ihn möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kann also mein Bruder für mich eine Eintragungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgeben?


    Ab 01.09. wohl ja, er kann aber dann nicht formlos die Eintragung beantragen.


    Für formlose Anträge gilt aber § 10 Abs. 2 FamFG, der auf § 15 der Abgabenordnung verweist. Danach gehören Geschwister zu den Angehörigen, die als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind.

  • Vor dem 01.09.2009 kann § 15 Abs.1 GBO n.F. natürlich nicht in Kraft treten. Man kann nicht auf ein Gesetz Bezug nehmen, das seinerseits noch nicht in Kraft ist.



    Ob ein Gesetz wirksam auf ein anderes Gesetz verweisen kann, das noch nicht in Kraft ist, lasse ich mal dahingestellt. Aber jedenfalls tritt die Änderung der GBO tatsächlich erst am 1. September 2009 in Kraft, wie sich aus Art. 10 Satz 2 des Gesetzes ergibt.

    Und inhaltlich scheint sich der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärungen tatsächlich Gedanken gemacht zu haben (die man ja nicht für richtig halten muss, aber immerhin ist die Problemlage wohl gesehen worden). Die Beschränkung wird mit der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht begründet (siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612717.pdf), und wo diese nicht besteht, soll die Beschränkung der Qualitätssicherung und damit den Interessen der Beteiligten dienen.



    Aber das bedeutet doch in der Konsequenz, dass der Vollmachtgeber selbst weiterhin selbst formfreie Eintragungsanträge stellen dürfte und somit nicht des Schutzes durch die notarielle Prüfungs- und belehrungspflicht bedarf, jeder Vertreter aber schon. Wieso ist letzterer denn schützenswerter?

    Und wie sieht es z.B. bei öffentlicher Unterschriftsbegalubigung durch ein Ortsgericht in Hessen oder ein Bürgermeisteramt in Rheinland-Pfalz aus? Das sind gleichwertige öffentliche Beglaubigungen bei denen keinerlei Prüfung und Beratung stattfindet.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Kann also mein Bruder für mich eine Eintragungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form abgeben?


    Ab 01.09. wohl ja, er kann aber dann nicht formlos die Eintragung beantragen.


    Für formlose Anträge gilt aber § 10 Abs. 2 FamFG, der auf § 15 der Abgabenordnung verweist. Danach gehören Geschwister zu den Angehörigen, die als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind.



    ***Ketzermodus an***

    Muss die Geschwistereigenschaft dann durch ein beglaubigtes Abstammungszeugnis belegt werden?

    ***Ketzermodus aus***

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Aber das bedeutet doch in der Konsequenz, dass der Vollmachtgeber selbst weiterhin selbst formfreie Eintragungsanträge stellen dürfte und somit nicht des Schutzes durch die notarielle Prüfungs- und belehrungspflicht bedarf, jeder Vertreter aber schon. Wieso ist letzterer denn schützenswerter?


    Das ist im Ergebnis aber auch z. B. im Zivilprozess - soweit kein Anwaltszwang herrscht - nicht anders. Ich selbst darf jeden Unsinn verzapfen, will ich mich jedoch vertreten lassen, so muss der Vertreter nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt (und daher - so wohl die Vorstellung des Gesetzgebers - besonders qualifiziert) sein.

  • Aber das bedeutet doch in der Konsequenz, dass der Vollmachtgeber selbst weiterhin selbst formfreie Eintragungsanträge stellen dürfte und somit nicht des Schutzes durch die notarielle Prüfungs- und belehrungspflicht bedarf, jeder Vertreter aber schon. Wieso ist letzterer denn schützenswerter?


    Das ist im Ergebnis aber auch z. B. im Zivilprozess - soweit kein Anwaltszwang herrscht - nicht anders. Ich selbst darf jeden Unsinn verzapfen, will ich mich jedoch vertreten lassen, so muss der Vertreter nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befugt (und daher - so wohl die Vorstellung des Gesetzgebers - besonders qualifiziert) sein.



    Auch wieder wahr.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nach Seite 76 des von KlausR verlinkten Dokuments dient der neue § 15 Abs.1 GBO lediglich der Klarstellung. Dies bedeutet, dass sich der Gesetzgeber der Ansicht angeschlossen hat, dass § 13 Abs.2 FGG bzw. § 10 Abs.2 FamFG schon bisher nicht auf die genannten Erklärungen anwendbar war. Auf Seite 77 beginnt es dann rätselhaft zu werden, wenn es dort heißt:

    „Die Formulierung des Abs.1 S.1 lehnt sich an den Wortlaut des § 29 Abs.1 S.1 GBO an. Damit wird deutlich, dass vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm nur unmittelbar eintragungsrelevante Erklärungen, also insbesondere Eintragungsbewilligungen und Anträge, erfasst werden. Im Hinblick auf sonstige verfahrensrechtliche Erklärungen, wie etwa solche im Rechtsbehelfsverfahren, verbleibt es dagegen bei den Regelungen des § 10 Abs.2 FamFG.“

    Seit wann ist der reine Eintragungsantrag eine i.S. des § 29 Abs.1 S.1 GBO zur Eintragung erforderliche Erklärung? Es ist also geradezu der Streit darüber vorprogrammiert, ob § 10 Abs.2 FamFG nach der Ansicht des „unwissenden“ Gesetzgebers reine Anträge erfasst oder nicht. Eigentlich kann das nicht sein, denn die Beglaubigung eines formfreien Antrags ist ein absolut sinnloses Unterfangen. Es würde damit durch die Hintertür ein Formzwang für reine Anträge durch Bevollmächtigte eingeführt. Das halte ich für eine rechtliche Absurdität.

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