Personalrat & Elternzeit

  • @ Krabbe: Vielleicht hast du ja recht und ganz sicher wird es in der Praxis so gehandhabt. Ich könnte mir aber dennoch vorstellen, dass die Verwaltung (bzw. der Arbeitgeber) den Urlaubsanspruch nicht einfach so "unter den Tisch" fallen lassen kann.

    Aus dem Umkehrschluss aus § 17 Abs.1 S.1 BEEG ergibt sich nach meinem Verständnis aber erstmal, dass grundsätzlich auch während der Elternzeit ein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht. Aber vielleicht interpretiere ich das auch falsch.

  • Hinsichtlich des Urlaubs habe ich Folgendes gefunden:


    BeckOK BEEG § 17
    Rn 1 - 6
    Autor: Neumann
    Beck'scher Online-Kommentar
    Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching
    Stand: 01.03.2009
    Edition: 11



    I. Während der Elternzeit (Abs 1)


    1Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Urlaubsjahr unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringt (BAG 28.1.1982 AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr 11). Eine Kürzung für Zeiten des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses ist im BUrlG nicht vorgesehen. Für Ruhenszeiten aufgrund von Elternzeit ermöglicht § 17 Abs 1 BEEG eine Kürzung in der Form, dass für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs gekürzt werden kann. Fallen Beginn oder Ende der Elternzeit in den Lauf eines Monats, kann für diese Monate nicht gekürzt werden.


    Es handelt sich um eine Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, von der er (durch empfangsbedürftige Willenserklärung) Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Eine automatische Kürzung tritt gerade nicht ein (BAG 28.7.1992 AP BErzGG § 17 Nr 3; Buchner/Becker BEEG § 17 Rn 5 f). Der Arbeitgeber kann die Kürzung frühestens ab dem Zeitpunkt des Elternzeitverlangens erklären, oder zu einem späteren Zeitpunkt während oder nach der Elternzeit. Eine Vorbehaltserklärung ist nicht erforderlich (BAG 28.7.1992 AP BErzGG § 17 Nr 3).

    Die Kürzungsbefugnis bezieht sich nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gem § 3 Abs 1 BUrlG, sondern auf Erholungsurlaubsansprüche überhaupt. Erfasst sind also sämtliche Urlaubsansprüche auf vertraglicher, tarifvertraglicher, betrieblicher oder gesetzlicher Basis (zB Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX, für Jugendliche nach § 19 JArbSchG).

  • hinsichtlich der Elternzeit an sich aus dem gleichen Kommentar (siehe vorherigen Beitrag):



    Nach § 16 Abs 1 S 5 BEEG kann der Arbeitnehmer die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Auch hier ist wie schon in Rn 6 erläutert zu beachten, dass eine Verlängerung der Elternzeit im Anschluss an eine zunächst bis zum Ende des zweiten Lebensjahres in Anspruch genommene Elternzeit kein neuer Zeitabschnitt ist. Daher wäre es beispielsweise möglich, zunächst für sechs Monate im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit zu nehmen, dann sechs Monate zu arbeiten, daraufhin zwölf Monate in Elternzeit zugehen und zum Ende dieser zweiten Elternzeit hin unter Beachtung der Siebenwochenfrist ein weiteres Jahr Elternzeit anzuschließen, ohne dass dies der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfte. Eine Aufteilung auf mehr als zwei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.


    Eine missbräuchliche Aufteilung der Zeiträume ist gerichtlich überprüfbar und unzulässig. Eine rechtsmissbräuchliche Aufteilung liegt etwa dann vor, wenn eine Lehrerin die Schulferien aus dem Zeitraum der Elternzeit aussparen will (LAG Saarland LAGE § 16 BErzGG Nr 2).

  • @ Borrelio:

    Wow, vielen Dank für die Mühe. Insbesondere der erste Beitrag ist ja äußerst interessant. Dann muss die Verwaltung also tatsächlich erstmal tätig werden und der Urlaubsanspruch wird nicht automatisch gekürzt.

    Dann wäre nur noch interessant, ob die Verwaltung dass z.B. auch noch machen kann, wenn nach der Beendigung der Elternzeit ein Urlaubsantrag für den während der Elternzeit entstandenen Erholungsurlaub eingereicht wird.

    Aber da sind wir ja jetzt schonmal einen Schritt weiter :)

  • Die Erwartungen an das "aktive Handeln" des Arbeitgebers sollten m. E. nicht zu hoch angesetzt werden. TVöD und TV-L sind schön länger entsprechend angepasst worden, damit nicht in jedem Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden muss, sondern ein Hinweis über die Rechtslage genügt.
    Die §§ 26 Abs. 2 lauten in beiden Vereinbarungen wie folgt:

    (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

    c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

    Viele Grüße
    Gerda

  • Aha, also doch kein Urlaubsanspruch und der Arbeitgeber muß nix unternehmen, weil das Arbeitsverhältnis ruht. Alles andere hätte mich auch gewundert. Vielen Dank für die fachkundige Information.

  • Hm. Eigentlich bedeutet es doch weiterhin, dass grundsätzlich auch während der Elternzeit Urlaub entsteht, der Arbeigeber aber nichts besonderes tun muss damit er angerechnet wird. Wenn er nichts dagegen hat, kann Urlaub doch auch für die Elternzeit gewährt werden. Aber da das wohl nie vorkommen wird, lassen wir das ;) Danke!


  • Eine andere Variante wäre doch auch, den noch ausstehenden Erholungsurlaub im Anschluss an den Mutterschutz zu nehmen, dann hat sie dann noch einen Monat länger Gehalt, die Verwaltung ärgert sich nicht und sie kann nach Ablauf der zwei Jahre Elternzeit wieder arbeiten und noch ein Jahr zurückstellen.



    Neues Problem:

    Die Verwaltung will auch dieser Lösung nicht zustimmen. Grund: Sie würde dann für den Mutterschutz eine Vertretung einstellen, müsste sie dann für einen Monat wieder entlassen und danach für die Dauer der Elternzeit wieder einstellen.

    Die Geschäftleitung will also relativ direkt darauf drängen, dass die Elternzeit ohne Unterbrechnung direkt nach dem Mutterschutz genommen wird.

    Ich kann die GL ja irgendwo verstehen. Aber wäre sie berechtigt einen Urlaubsantrag mit dieser Begründung zurückzuweisen? Da habe ich im Moment große Bedenken, aber ich bilde mich ja auch gerne fort :D

  • Es geht ja um eine Angestellte - die Zahlungen während der Mutterschutzfrist leistet da die Krankenkasse?! Dann kann auch für diese Zeit eine Vertretung eingestellt werden, da es für den Dienstherren Kostenneutral bleibt. (Bei Beamten geht das nicht.) Somit ist der Einwand mit der Kündigung bei Erholungsurlaub durchaus richtig. Allerdings kann etwas mehr Flexibilität nicht schaden und der Arbeitsvertrag doch auch gleich auf zwei Zeiträume vertreilt werden? Mir erschließt sich im Moment nicht, warum das nicht gehen sollte - eine Befristung auf die Wiedergesundung eines MA ist ja auch zulässig.

  • Allerdings kann etwas mehr Flexibilität nicht schaden und der Arbeitsvertrag doch auch gleich auf zwei Zeiträume vertreilt werden?



    Der GL geht es offenbar gegen den Strich, die Ersatzkraft dann für einen Monat wieder "auf die Straße" setzen zu müssen. Mit Flexibilität ist hier gerade nicht viel, in dieser Sache sind die Fronten eher etwas verhärtet.


  • Der GL geht es offenbar gegen den Strich, die Ersatzkraft dann für einen Monat wieder "auf die Straße" setzen zu müssen. Mit Flexibilität ist hier gerade nicht viel, in dieser Sache sind die Fronten eher etwas verhärtet.



    :gruebel: Was soll denn das?? Kennt sie die Vertretung persönlich? Sonst ist befristete Veträge (mit der einen oder anderen Bedingung - Arbeitszeit etc.) der "Normalfall".

    Verhärtete Fronten sind nicht schön, aber um auf die Frage des Urlaubes zurückzukommen. Die Begründung möchte ich sehen. Ich denke nicht, dass ein Ablehnen aus dem genannten Grund möglich ist. Insbesondere dann nicht, wenn der Sachverhalt vorher bekannt war und entsprechend darauf reagiert werden konnte.

    Was mir dazu einfällt: Schaut aber auf die Fristen zur Antragsstellung (für die Elternzeit).


  • Was mir dazu einfällt: Schaut aber auf die Fristen zur Antragsstellung (für die Elternzeit).



    Sind beachtet, aber vielen Dank für den Hinweis.

    Heute soll es nochmal ein Gespräch geben. Vielleicht bin ich dabei. Mal abwarten was dabei rauskommt. In jedem Fall schonmal vielen Dank.

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