Personalrat & Elternzeit

  • Hallo mal wieder!

    An den hiesigen PR wurden mit folgendem Problem herangetreten:

    A ist schwanger und möchte nach dem Ablauf der Mutterschutzzeit ein Jahr Elternzeit nehmen. Der Erholungsurlaub für das Jahr der Elternzeit dürfte ja verfallen (§ 17 Abs.1 BEEG). A hat jedoch noch einen Monat Resturlaub aus dem laufenden Jahr. Sie möchte diesen Urlaub daher nach dem Ablauf des ersten Elternzeitjahres nehmen (§ 17 Abs.2 BEEG). Nach diesem einen Urlaubsmonat möchte A dann ein zweites Jahr Elternzeit nehmen.

    Die Geschäftsleitung hat sich nunmehr darüber erbost gezeigt, dass A auf diesem Wege eine normale Gehaltszahlung für den Urlaubsmonat erreichen will und hat bereits angekündigt, diesen Urlaub nicht zu gewähren.

    Es soll da kurzfristig eine Besprechung mit PR-Beitiligung geben. Da ich das sein werde, würde mich interessieren ob dieses Problem bekannt ist.

    Nach § 17 Abs.2 BEEG hat der Arbeitgeber Resturlaub nach Beendigung der Elternzeit zu gewähren. Ich halte die Ablehnung der Geschäftklsietung daher im Moment für bedenklich. Übersehe ich hier etwas?

  • Mir ist auf Grund der Rechtslage auch direkt nichts aufgefallen, warum die Geschäftsleitung den Urlaub verweigern dürfte.

    Dennoch würde ich im Gespräch mit der betroffenen Kollegin folgende Punkte ansprechen:

    Mit ihrem Modell beraubt sie sich u. U. selbst eines möglichen Jahres Elternzeit: Nimmt Sie zwei Jahre am Stück, kann sie ein Jahr bis zum 8. Lebensjahr des Kindes zurückstellen, falls es noch benötigt wird.

    Unterbricht sie die Elternzeit nach einem Jahr, um einige Wochen später erneut in die Elternzeit zu wechseln, dann ist das bereits der zweite von zwei nach dem BEEG möglichen Zeiträumen, die Elternzeit zu nehmen, so dass sie, wenn sie nur ein weiteres Jahr zu Hause bleiben will, das dritte mögliche Jahr auf Grund der zwei-Zeitraums-Regelung verliert.

    Eine andere Variante wäre doch auch, den noch ausstehenden Erholungsurlaub im Anschluss an den Mutterschutz zu nehmen, dann hat sie dann noch einen Monat länger Gehalt, die Verwaltung ärgert sich nicht und sie kann nach Ablauf der zwei Jahre Elternzeit wieder arbeiten und noch ein Jahr zurückstellen.


  • Unterbricht sie die Elternzeit nach einem Jahr, um einige Wochen später erneut in die Elternzeit zu wechseln, dann ist das bereits der zweite von zwei nach dem BEEG möglichen Zeiträumen, die Elternzeit zu nehmen, so dass sie, wenn sie nur ein weiteres Jahr zu Hause bleiben will, das dritte mögliche Jahr auf Grund der zwei-Zeitraums-Regelung verliert.



    Eine Ausnahme wäre aber möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt, oder?



    Eine andere Variante wäre doch auch, den noch ausstehenden Erholungsurlaub im Anschluss an den Mutterschutz zu nehmen, dann hat sie dann noch einen Monat länger Gehalt, die Verwaltung ärgert sich nicht und sie kann nach Ablauf der zwei Jahre Elternzeit wieder arbeiten und noch ein Jahr zurückstellen.



    Klingt auch gut. Vielleicht wäre das eine denkbare Alternative.

  • Verstehe ich den Fall richtig, dass A eigentlich 2 Jahre Elternzeit am Stück nehmen will? Wenn ja, dann ist der Urlaub anschließend zu gewähren. "Nur" wegen 2 Jahre Elternzeit verfällt der Urlaub meiner Ansicht nach nicht. Über den Link bei dejure gibts auch eine Entscheidung, wonach der Urlaub auch nach einer zweiten sich sofort anschließenden Elternzeit zu gewähren ist.

  • Na, und ob der alte Urlaub verfallen ist, wage ich mich im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zumindest streitig zu stellen.

  • Verstehe ich den Fall richtig, dass A eigentlich 2 Jahre Elternzeit am Stück nehmen will?



    Nicht unbedingt. Überlegung bisher war wohl: 1 Jahr Elternzeit, 1 Monat Urlaub, dann wieder 1 Jahr Elternzeit.

    Die Geschäftsleitung hat wohl ein Problem mit diesem Urlaub an sich, da sich sie dadurch gehindert sieht, eine Ersatzkraft einzustellen (wohl wegen des vollen bzw. normalen Gehaltsanspruchs). Die Argumentation verstehe ich noch nicht so ganz.

  • Die Ersatzkraft darf nur während der Elternzeit beschäftigt werden. Das hat schon der alte Einstellungsstop vorgesehen, der neue, verschärfte, hat es noch mal ausdrücklich betont, dass nun wirklich nur bei den Ausnahmetatbeständen, zu denen Elternzeit zählt, noch eine Ersatzkraft beschäftigt werden kann.

    Das hieße beim Wunschmodell, dass die Ersatzkraft befristet für ein Jahr eingestellt würde, dann ausscheidet und nach einem Monat wieder eingestellt würde. Das macht verwaltungstechnisch zemlich viel Aufwand, da ja (zumindestens formal gesehen) jedesmal die Job-Börse beteiligt werden muss, Mitteilung ans NLBV erfolgen muss, Personalrat zustimmen muss, ect.

    Für die Ersatzkraft ist es auch doof, zwischendurch einen Monat arbeitslos zu sein.

  • Dann verstehe ich auch das gerzeizte Verhalten der Geschäftsleitung. Naja, mit deinem Alternativvorschlag müssten ja beide Seiten leben können. Noch mal vielen Dank dafür. Mal schauen was die beiden sagen.

  • Die ersten beiden Jahre Elternzeit enden definitiv mit dem zweiten Geburtstag des Kindes und sie müssen dann auch "am Stück" genommen werden. Eine Unterbrechung für Erholungsurlaub ist nicht möglich. Das dritte Jahr kann dann - wie vorher schon jemand ausführte - noch bis zum achten Geburtstag aufgeschoben werden. Dies muss aber frühzeitig angekündigt werden.



    Der Resturlaub kann nach Abschluss der Elternzeit genommen werden - dieser berechnet sich natürlich (nur) anteilig.

  • Die ersten beiden Jahre Elternzeit enden definitiv mit dem zweiten Geburtstag des Kindes und sie müssen dann auch "am Stück" genommen werden. Eine Unterbrechung für Erholungsurlaub ist nicht möglich. Das dritte Jahr kann dann - wie vorher schon jemand ausführte - noch bis zum achten Geburtstag aufgeschoben werden. Dies muss aber frühzeitig angekündigt werden.



    Das lese ich so nicht daraus - es ist die Zeit zu bestimmen, wie die Elternzeit genommen wird. Eine Unterbrechung (auch "nur" für Urlaub) halte ich für zulässig. Lasse mich aber auch vom Gegenteil überzeugen.

    @Garfield:
    Swissgirl stimme ich zu - Zwänge des Haushaltsrechts.
    Und:
    Wir reden aber wirklich von einer Arbeitnehmerin - keiner Beamtin? (Auch wenn die Vorschriften fast deckungsgleich sind)

    Einmal editiert, zuletzt von Omega (8. Mai 2009 um 11:55) aus folgendem Grund: b zu e

  • Die ersten beiden Jahre Elternzeit enden definitiv mit dem zweiten Geburtstag des Kindes und sie müssen dann auch "am Stück" genommen werden. Eine Unterbrechung für Erholungsurlaub ist nicht möglich. Das dritte Jahr kann dann - wie vorher schon jemand ausführte - noch bis zum achten Geburtstag aufgeschoben werden. Dies muss aber frühzeitig angekündigt werden.



    Das lese ich so nicht daraus - es ist die Zeit zu bestimmen, wie die Elternzeit genommen wird. Eine Unterbrechung (auch "nur" für Urlaub) halte ich für zulässig. Lasse mich aber auch vom Gegenteil überzeugen.



    Zitat aus der o.g. Broschüre:

    Zitat

    Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit.

    Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.

    Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.



    Sofern also nicht zuerst der Vater die Elternzeit nimmt und die Mutter gleich nach der Schutzfrist wieder arbeitet, enden die ersten beiden Jahre Elternzeit für die Mutter mit dem zweiten Geburtstag des Kindes.


  • @Garfield:
    Swissgirl stimme ich zu - Zwänge des Haushaltsrechts.
    Und:
    Wir reden aber wirklich von einer Arbeitnehmerin - keiner Bbeamtin? (Auch wenn die Vorschriften fast deckungsgleich sind)



    Nee, wir reden von einer Angestellten. Habe mit ihr auch schon sprechen können. Sie findet die Idee gut, zuerst den Urlaub und dann zwei Jahre Elternzeit am Stück zu nehmen.

    Es kam aber auch eine neue Frage auf. Wie und bis wann muss den der Arbeitgeber erklären, dass Erholungsurlaub für die Zeit der Elternzeit verfällt (vgl. § 17 Abs.1 BEEG)?

    Schonmal Danke für die bisherigen Antworten!


  • Es kam aber auch eine neue Frage auf. Wie und bis wann muss denn der Arbeitgeber erklären, dass Erholungsurlaub für die Zeit der Elternzeit verfällt (vgl. § 17 Abs.1 BEEG)?

    Schonmal Danke für die bisherigen Antworten!



    Ich glaube hier liegt ein Mißverständnis vor. Erworbener Urlaub verfällt nicht. Er kann vor der Elternzeit oder nach der Elternzeit genommen werden. Während der Elternzeit entsteht nur kein neuer Urlaubsanspruch. Das heißt, dass ich nach zwei Jahren Elternzeit nicht plötzlich 60 zusätzliche Urlauzbstage habe. § 17 Abs. 1 BEEG kürzt den normalerwesie im Arbeitverhältnis entsehenden Urlaubsanspruch um die Zeit der Freistellung (früher hieß das ja mal Erziehungs"urlaub").



  • Es kam aber auch eine neue Frage auf. Wie und bis wann muss den der Arbeitgeber erklären, dass Erholungsurlaub für die Zeit der Elternzeit verfällt (vgl. § 17 Abs.1 BEEG)?



    Der Urlaub verfällt ja nicht, er wird in dem Jahr eben neu ermittelt. Wenn die Elternzeit am 01.07. beginnt, steht der Arbeitnehmerin eben nur die Hälfte des eigentlichen Jahresurlaubs zu. Eine Erklärung seitens des Arbeitsgebers bedarf es nicht, da es ja keine Ermessensentscheidung ist.

    Edit: Sorry, wer lesen kann ... es heißt ja, der Arbeitgeber "kann" kürzen. Ich würde dennoch nicht von einem Verfall des Erholungsurlaubes sprechen.

  • Es ist sicher kein automatischer "Verfall", stimmt.

    Grundsätzlich würde ich dem Gesetz entnehmen, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub, der während der Elternzeit erworen wird, bestehen bleibt (und nach der Beendigung derselben in Anspruch genommen werden kann).

    Wenn ich es richtig verstehe, fordert das Gesetz vom Arbeitgeber irgendeine Form aktiven Handelns damit dieser Urlaubsanspruch nicht entsteht.

    Daher mein Interesse an der Form und Frist dieses notwendigen Arbeitgeberhandelns.

  • Das Handeln des Arbeitgebers ist diesem Fall ein Unterlassen. Er unterlässt es, eine Urlaubskartei für das Jahr zu führen, weil kein Urlaubsanspruch in der Freistellung entsteht. ;) Ein Urlaubsanspruch entsteht erst wieder, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitet (z.B. Teilzeit während er Elternzeit).

  • @Krabbe: Sicher? Mein TV-L-Kommentar (mit BEEG) schweigt sich hierzu leider aus.

    Das Wort "kann" suggestiert doch ein Ermessen des Arbeigebers. Er "muss" überhaupt keinen Urlaub streichen. Wenn er nichts tut, bleibt aus meiner Sicht auch für die laufende Elternzeit der volle Urlaubsanspruch bestehen.

  • @Krabbe: Sicher?



    Bis vor kurzem war ich mir sicher, aber ihr verunsichert mich jetzt. Ich habe leider im Moment keine weiteren Argumente, da ich auch keinen Arbeitsrechtskommentar zur Hand habe. Ich denke aber weiterhin, dass du auf dem Holzweg bist. Das Arbeitsverhältnis besteht zwar fort, so dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis natürlich grundsätzlich auch fortbestehen. Aber welchen Sinn hat "Urlaub im Urlaub" bzw. der Erwerb zusätzlichen Urlaubsanspruchs während einer Freistellungsphase. Bei Altersteilzeit im Blockmodell hätte ich dann zusätzlich zu meiner Rente noch einen Urlaubsanspruch :gruebel:. Ich glaube jetzt verheddere ich mich :).

  • Zitat aus der o.g. Broschüre:



    Da habe ich wohl vorhin gerade die Antwort geschrieben ;)
    Ich lese es aber gleichwohl noch so ;) Die Mutter muss sich für die Zeit bis Ende des 2. Jahres festlegen. Sie darf natürlich nicht erst ein Jahr beantragen, warten und dann das zweite Jahr beantragen - insofern stimme ich dir zu. Aber wenn sie gleich zu Anfang sagt 1. Zeitraum von bis, 1 Monat nicht und dann 2. Zeitraum von bis - sollte es gehen. (Unter Berücksichtigung der 2 Jahresgrenze ab Geburt)

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