Verurteilung zur Auflassung bei Gesamthandseigentum

  • Folgender Fall:

    A
    B
    C
    D sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    Laut Testament ihres Erblassers soll A das Grundstück als Vorausvermächtnis erhalten.

    BCD wollen nicht an der Übertragung mitwirken.

    A verklagt BC und D mit folgendem Antrag:

    BC und D werden verurteilt "die Auflassung des Grundstücks" zu erklären.

    Mein Problem ist ob dieses Urteil (Rechtskraft vorausgesetzt) reicht um bei Vorlage einer Auflassung der A mit dem Inhalt:

    "Als Mitglied der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft lasse ich das Grundstück an mich auf..."

    um das Grundstück auf A umuschreiben.


    M.E. zielt das Urteil auf eine unmögliche Handlung, da BC und D allein garnicht das Grundstück an A auflassen dürfen, sondern alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich handeln müssen.
    Da die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Parteien zu erklären ist, kann meines Erachtens A als Mitglied der Erbengemeinschaft ihre Erklärung nicht getrennt von denen der anderen abgeben.

    Auf Erwerberseite natürlich schon.

    Habt ihr Ideen dazu?:gruebel:

  • Zivilprozessrechtlich kann sich A nicht selbst verklagen, so dass es eigentlich nicht recht anders geht.

    Daher würde ich mir überlegen, ob man das Urteil nicht dahingehend auslegen muss und bei der Auslegung kein anderes Ergebnis denkbar ist (sie also eindeutig ist), dass "materiellrechtlich" natürlich auf Verurteilung zur Auflassung von der Erbengemeinschaft an den A erkannt worden ist.

    (Wie bei der WEG, wo ja der Schuldner im Prozess auch nicht auf beiden Seiten stehen kann)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht hilft auch Schöner/Stöber RdNr. 3303 weiter:
    "Lässt ein Gesamthänder im eigenen Namen ein gemeinschaftliches Grundstück an den anderen Gesamthänder auf, so stimmt letzterer als Erwerber der Auflassungserklärung des anderen auch insoweit zu, als er selbst Teilhaber der Gemeinschaft und deshalb Mitveräußerer ist."

    Das würde für mich heißen, dass, wenn B, C und D die Auflassung an A freiwillig erklären würden, der A automatisch als Erwerber zustimmen würde...
    Es wäre schon komisch, wenn das bei einem Urteil anders wäre...

  • Ich sehe das wie Andreas. Ein anderes Urteil hätte A wohl nicht erstreiten können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte bei diesem Tenor Bedenken, da dieser nur die Verpflichtung zur Erklärung der Auflassung enthält. Die Auflassung selbst wird im Tenor gar nicht erklärt. Der Tenor sollte eigentlich lauten: Die Beklagten werden verurteilt zu erklären: Die Beklagten sind sich mit dem Kläger über den Eigentumsübergang von Flst. XY an A zu Alleineigentum einig und bewilligen den Grundbuchvollzug. Im Übrigen wie die Vorposter.

  • Ich hätte bei diesem Tenor Bedenken, da dieser nur die Verpflichtung zur Erklärung der Auflassung enthält. Die Auflassung selbst wird im Tenor gar nicht erklärt. Der Tenor sollte eigentlich lauten: Die Beklagten werden verurteilt zu erklären: Die Beklagten sind sich mit dem Kläger über den Eigentumsübergang von Flst. XY an A zu Alleineigentum einig und bewilligen den Grundbuchvollzug.


    Dann müsste man auch einen KV beanstanden, in dem die Beteiligten sagen "wir erklären die Auflassung über das Grundstück" und fordern, dass die Beteiligten erklären "wir sind uns über den Eigentumsübergang einig".
    Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "BC und D werden verurteilt "die Auflassung des Grundstücks" zu erklären."

    Da würde ich jetzt meinen, dass diese Erklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Ich erblicke darin keine reine Verpflichtung dazu, sondern eine veritable Auflassungserklärung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • A muss mit dem Urteil doch sowieso zum Notar, um dort die Auflassung entgegenzunehmen. Er muss im vorliegenden Fall eben notariell auf der Erwerber- und auf der Veräußererseite handeln. Dann sind alle notwendigen Erklärungen komplett. Die des A als Veräußerer und Erwerber und die von B, C und D als Veräußerer durch das Urteil. Ohne notarielle Veräußerererklärung des A geht es nicht.


  • "Als Mitglied der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft lasse ich das Grundstück an mich auf..."



    A muss mit dem Urteil doch sowieso zum Notar, um dort die Auflassung entgegenzunehmen. Er muss im vorliegenden Fall eben notariell auf der Erwerber- und auf der Veräußererseite handeln. Dann sind alle notwendigen Erklärungen komplett. Die des A als Veräußerer und Erwerber und die von B, C und D als Veräußerer durch das Urteil. Ohne notarielle Veräußerererklärung des A geht es nicht.



    Dementsprechend reicht die vorgelegte Erklärung des A aus.

  • Er erklärt "als Mitglied der Erbengemeinschaft" und in eigenem Namen. Wieso sollte das nicht ausreichend sein?

  • In der Urkunde muss die gesamte Erbengemeinschaft auflassen, nur dass die Erklärung von B, C und D durch das Urteil ersetzt wird. Alleine durch die genannte Erklärung von A ist die nach § 925 BGB erforderliche gleichzeitige Anwesenheit nicht gewahrt.



    Doch, natürlich.

    Nach Schöner/Stöber RdNr. 747 wird die gleichzeitige Anwesenheit dadurch erreicht, dass das Urteil gleichzeitig mit der Erkärung des Annehmenden Vertragsteils beim Notar vorgelegt wird. Das Urteil ist also gleichzeitig anwesend wie A, daher passt der § 925 BGB...

  • Ich sagte: "Alleine" durch die genannte Erklärung. Mir ging es darum, dass in der notariellen Urkunde selbstverständlich zum Ausdruck kommen muss, dass es sich insgesamt um eine Auflassung seitens der Erbengemeinschaft handelt. Dass B, C und D in persona keine Erklärungen abgeben, ist klar.

  • "BC und D werden verurteilt "die Auflassung des Grundstücks" zu erklären."

    Da würde ich jetzt meinen, dass diese Erklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Ich erblicke darin keine reine Verpflichtung dazu, sondern eine veritable Auflassungserklärung.



    Ganz meine Meinung :daumenrau

  • [quote='Cromwell','RE: Verurteilung zur Auflassung bei Gesamthandseigentum']
    Nach Schöner/Stöber RdNr. 747 wird die gleichzeitige Anwesenheit dadurch erreicht, dass das Urteil gleichzeitig mit der Erkärung des Annehmenden Vertragsteils beim Notar vorgelegt wird. Das Urteil ist also gleichzeitig anwesend wie A, daher passt der § 925 BGB...




    :gruebel:
    Im Schöner/StöberRd Nr. 3303 wird doch eine Zustimmung des nicht verurteilten A zu den Erklärungen der B, C und D konstruiert, da diese als Nichtberechtigte handeln, wenn ich das richtig sehe. Die Zustimmung soll darin liegen, dass A die Auflassung unter Vorlage des Urteils beim Notar annimmt.


    Ich hatte angnommen, es sei erforderlich im Urtreilstenor zum Ausdruck zu bringen, dass B, C und D verurt eilt werden gemeinschaftlich mit dem A die Auflassung zu erklären. Aber das Urteil reicht wohl so aus.


    Ich sollte jetzt erstmal auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Auflassungsvormerkung für A eintragen.

    Gehe ich richtig, dass dann dazu noch eine Eintragungsbewilligung des A vorzulegen ist, in der Wiederum die Genehmigung zur Bewilligung der Übrigen drei zu sehen ist?

  • Meiner Auffassung nach ja, weil er sich ja nicht selbst verklagen konnte und das Urteil bei einer dies berücksichtigenden Auslegung nur so zu verstehen sein kann, dass die Erklärung letztlich von A-D abgegeben ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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