Auslegung/ § 2087 BGB

  • Hallo, ich bräuchte mal ein wenig Feedback:

    Folgender Sachverhalt:

    gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung. Nach dem Tod des Überlebenden sollen Erben sein: unsere 3 Kinder A,B,C. A soll Haupterbin unseres Grundstücks sein. Unsere Kinder B und C bekommen ihren pflichtgemäßen Anteil, der noch festgesetzt werden muss.

    Soviel zum Testament. B ist vorverstorben, blieben A und C. A hat einen Erbscheinsantrag gestellt, nachdem A und C Erben zu je 1/2 sind. Hab ich auch so gesehen und den Erbschein erteilt.

    2 Monate später:mad: fällt A plötzliche ein, dass das wohl doch nicht so ist. Sie hat beantragt den Erbschein einzuziehen.

    Die Immobilie ist der wesentliche Teil des Nachlasses.

    Der Anwalt von A führt aus: " Gemäß § 2087 BGB ist grds. die Zuwendung einzelner Vermögesgegenstände nicht als Erbeinsetzung anzusehen, aber..." dann kommt der Hinweis auf die Entscheidung des BayOLG (177,163).

    Soweit so gut.

    Ich denke aber, das § 2087 hier gar nicht zum Zuge kommt, weil wir ausdrücklich benannte Erben haben.

    Ich möchte den Erbschein nicht einziehen.

    Wie seht ihr das???

    Bin für jede Äußerung dankbar.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich halte A für den Alleinerben und hätte auch schon beim ersten Antrag auf einen solchen Erbschein "gedrängt".
    Grund: Grundbesitz ist für die meisten "normalen" Menschen das wichtigste, was sie haben und wenn dann auch noch einer als "Haupterbe" eingesetzt ist, find ich die Alleinerbenstellung auch nur konsequent. Die Einsetzung auf den "pflichtgemäßen Anteil" klingt für mich eher nach einer Vermächtnisgewährung in Höhe des Pflichtteils.
    Konsequenterweise würde ich daher auch den Erbschein einziehen und einen Alleinerbschein erteilen...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Naja, Du hast den ES antragsgemäß erlassen, da dürfte eine Begründung des Einziehungsantrages erstmal schwerfallen, wenn die Antragstellerin keine neuen Tatsachen über den Nachlass erfahren hat...

    (Sie wird beim GBA die Umschreibung beantragt haben - oh, sie muss mit ihrem Bruder nochmal zum Notar, oh, das kostet Geld - also muss der Erbschein falsch sein :cool:)

    Es gibt m. E. zwei Möglichkeiten der Auslegung:

    Testament gibt Teilungsanordnung, Erben sind beide zu je 1/2 - wie Dein Erbschein lautet.

    Testator will A als Alleinerbin, C bekommt ein Vermächtnis - wie es A jetzt will.

    Beide Auslegungen sind m. E. vertretbar - je nachdem, was A und C so vortragen.
    Die Formulierung "C bekommt den pflichtgemäßen Anteil" (nicht Pflichtteil) spricht m.E. nciht eindeutig für eine der Auslegungen - das soll ja nur bedeuten, das A ihren Bruder auszahlen soll.
    Für die zweite Variante könnte sprechen, dass die Eltern bestimmt nicht gewollt hätten, dass nochmal Kosten für die Umschreibung/Auseinandersetzung anfallen. Aber so richtig lese ich nicht raus, dass A die alleinige Rechtsnachfolgerin sein soll... Haupterbin kann auch nur heißen, dass sie den dicksten Anteil hat und eher gegen Alleinerbeneinsetzung sprechen ("Haupt" weist ja vielmehr darauf hin, dass noch andere vorhanden sind)
    so sehr am Wort kleben kann man aber sowieso nicht, wenn privatschriftliche Testamente vorliegen.

    Wichtig bei der Betrachtung, ob das Grundstück den wesentlichen Bestandteil ausmacht ist der Zeitpunkt des Testierens - hast Du das schon geprüft?

    Ich beneide Dich nicht um den Fall, da hier bestimmt diskutiert wird bis zum Geht-nicht-mehr. Aber dafür gibts ja die Rechtsmittelinstanz.:cool:
    Wenn Du nicht einziehst, halte ich das aber auch für tragbar - wie gesagt, die Antragstellerin hat den Antrag so gestellt, und sich das hinterher anders zu überlegen :daumenrun

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Für mich klingt das nach einer Teilungsanordnung, weil der Testierende offenbar davon ausgegangen ist, dass alle wertmäßig zu gleichen Teilen Erben sein sollen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • "..sollen Erben sein.." klingt auch nicht so, als ob die Eltern nur die eine Tochter zur Erbin bestimmen wollten. Sie sollte nur auf jeden Fall das Grundstück erhalten.

    (Hat B keine Kinder hinterlassen, oder hast du das so ausgelegt, dass diese nicht ersatzweise an B's Stelle treten?)

  • @ Sonntagskind

    Zum Zeitpunkt des Testierens war das Grundstück auch schon der wesentliche Bestandteil des Vermögens.
    Ich gehe aber davon aus, dass die Testatorin einfach nur wollte, dass A das Grundstück bekommt, weil sie als einzige bis heute dort wohnt. Naja man kann sich wirklich drüber streiten. Bin mal gespannt, was noch so für Anregungen kommen udn dann werd ich mal entscheiden und auf die sofortige Beschwerde, von welcher Seite auch immer, warten *aarrghhhh*

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ich würde auch dazu tendieren, dass A und C Erben zu je 1 / 2 sind kombinert mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, da ausdrücklich geschrieben wurde "Erben sind A,B und C". A soll zwar das Grundstück erhalten, aber B und C sollten dies wohl entsprechend ausgeglichen bekommen, so dass alle wirtschaftlich gleich gestellt sind.

  • Nach meiner Auffassung dürfte keine Alleinerbenstellung von A vorliegen. Daß der "pflichtgemäße Anteil" der anderen Kinder "noch festgesetzt werden muß", deutet eher auf eine spätere Erbauseinandersetzung hin. Wenn A Alleinerbin wäre, erhielte C nur den Pflichtteil. Dies steht im Widerspruch zu dem Einleitungssatz, daß "unsere drei Kinder A, B und C Erben sein sollen."

  • Die Erblasserin ist verwitwet und hat zwei Kinder X und Y.

    Testament: "X soll das Haus mit Möbel allem andern übernehmen. Er soll seinem Bruder Y 5 Monate nach meinem Tod 30.000,00 € ausbezahlen. Y hat außer dem Geld was X bekommen hat, bereits 10.000,00 € bekommen, was zu seinem Erbe dazugezahlt werden muss. 10 Jahre nach meinem Tod soll Y 45.000,00 € erhalten. Das wenige Geld auf der Bank nehmt zu Beerdigung und X zur Grabpflege."

    Y hat einen Erbschein beantragt, der Y und X als Erben zu je 1/2 ausweist.
    Ich hätte X aber als Alleinerben gesehen. Das Haus stellt das wesentliche Vermögen dar, es hat einen Wert von 140.000,00 €. Wertmäßig soll Y zwar knapp die Hälfte des Hauswertes erhalten, dies allerdings erst nach insgesamt 10 Jahren. Er soll wirtschaftlich nicht in die Stellung der Erblasserin eintreten, vielmehr soll er das Geld erst Jahre später von X ausbezahlt bekommen.

    Wie seht ihr das? Ich lasse mich da auch gerne überzeugen.

  • Außer dem Haus ist nix da ( ... das wenige Geld nehmt für Beerdigung und Grabpflege), dieses soll an X gehen.

    Geld soll Y nur von X bekommen, nicht aus dem Nachlass. Es kann also kein Vermächtnis sein, da das Geld ja gar nicht vorhanden ist und dies der Erblasserin auch bekannt ist- eher ein Wunsch wie der X die Nichteinsetzung des Y ausgleichen soll- ihn auszahlen soll (evtl- Auflage?)

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