Einrichtung einer Kontrollbetreuung

  • Guten Morgen, habe hier zwei Akten auf dem Tisch, in denen sich das Ordnungsamt an das Vormundschaftsgericht wendet. Das Ordnungsamt ist hier als Heimaufsicht nach dem HeimG tätig und hat den Betrieb eines Altenheimes untersagt, da das dort tätige Personal nicht den Anforderungen des HeimG entspricht. Der Beschluss ist rechtskräftig. Nun wurden die jeweiligen Kinder der betroffenen Heimbewohner, die Vorsorgevollmachten besitzen, von der Behörde angeschrieben, ihre Eltern in anderen Heimen unterzubringen. Diese weigern sich jedoch beharrlich, die mittlerweile illegale Unterbringung in diesem Heim zu beenden und nach einer angemessenen Unterkunft zu suchen. Das Ordnungsamt wendet sich nun an das VormG mit der Bitte um Überprüfung, ob denn die Vollmachtsnehmer ihre Aufgaben tatsächlich im Sinne ihrer Angehörigen ausüben oder ob möglicherweise Kontrollbetreuer eingesetzt werden sollten.

    Wie gehe ich jetzt vor? Sind überhaupt die Voraussetzungen bei diesem Sachverhalt für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegeben? Anhörung der Altenheimbewohner, ggfs. über Verfahrenspfleger? Anhörung der Vollmachtsnehmer? Ich bin dankbar für Eure Hinweise.

  • Ich denke schon, dass die Anordnung einer Kontrollbetreuung erfolgen sollte zwecks Prüfung, ob die Vorsorgevollmacht zum Wohl des Betroffenen ausgeübt wird.

    Andererseits müsste es doch auch Aufgabe des Ordnungsamtes oder der Polizei sein, ein illegales Altenheim zu räumen? :gruebel:

  • Ich denke auch, dass der Sachverhalt die Verfahrenseinleitung zwecks Kontrollbetreuung hergibt. Es sind ja Anhaltspunkte bekannt geworden, dass eventuell eine Vollmacht nicht ordnungsgemäß ausgeübt wird.

    Habe selbst noch keine Kontrollbetreuung eingerichtet, würde aber so vorgehen:

    - Antrag/Anregung an Betreuungsbehörde zur Stellungnahme und Vorschlag Kontrollbetreuer
    - Antrag/Anregung an Vollmachtnehmer zur Stellungnahme
    - Anhörung Betroffene bzw. Verfahrenspfleger
    - Entscheidung

    Bin aber gerade am Überlegen, ob auch ein ärztliches Gutachten notwendig ist :gruebel: Vielleicht kann die Betroffene ja auch noch selbst handeln. Dann muss/darf der Vollmachtnehmer ja gar nicht handeln (je nach Inhalt der Vollmacht)

  • Wenn ich mich recht erinnere, ist oberste Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber die Ausübung der Vollmacht nicht mehr selbst kontrollieren kann. Wenn er selbst die Kontrolle des von ihm Bevollmächtigten noch ausüben kann, ist an dem Punkt schon Schluß.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Leider gibt der Akteninhalt nichts darüber her, ob die beiden Bewohnerinnen noch in der Lage sind, gegenüber den Vollmachtnehmern wirksam zu handeln. Sie sind wohl dement, haben Pflegestufe 1 bzw. 2 und sind erheblich pflegebedürftig.

  • also: ganz fix ein gutachten anfordern von einem entsprechenden facharzt oder über das gesundheitsamt.


    § 68 b S. 3 FGG: Ein ärztliches Zeugnis genügt auch, wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmüchtigten bestellt wird.

  • Ich hänge mich mal dran:

    A bevollmächtigt im Jahre 2013 B (Enkel).

    A lebt bislang in O1.

    Nun, zwei Jahre nach Erteilung der notariell beurkundeten Generalvollmacht, sorgt B dafür, dass A vom Heim in O1 in ein (preisgünstigeres) Heim nach O2 verlegt wird (ca. 1.000 km von O1) entfernt.

    Sohn des A beantragt Bestellung eines Kontrollbetreuers. Verfahren läuft (VM-Nehmer und Bt-Behörde angehört) nunmehr.

    Wie ich nun gerade über die beste weitere Vorgehensweise nachdenke, frage ich mich: Für den Fall, dass ich tatsächlich einen Kontrollbetreuer bestelle, macht der dann genau was? Er selbst kann doch nicht direkt dafür sorgen, dass A wieder nach O1 kommt oder? Ich mein, er soll den Bevollmächtigten kontrollieren, nicht den Aufenthalt bestimmen oder sich um heim- und pflegerechtliche Angelegenheiten kümmern... Ich steh da ein wenig ratlos umher... :gruebel:

  • Würde der Betroffene im euren Heim untergebracht? Lebt er dort gegen seinen freien Willen? Wie begründet der Sohn den Vollmachtsmissbrauch durch den Enkel? Diese Vorfragen sollten vorab geklärt werden. Denn nur ein Vollmachtsmissbrauch kann eigentlich ein Grund für eine Kontrollbetreuung sein. Nach Vollmachtswiderruf (im Missbrauchsfall) könnte dann ein noch zu bestellender Aufenthaltsbetreuer (Richterzuständigkeit !)die Rückverlwgung in Angriff nehmen. Nicht aber der Kontrollbetreuer.

  • Ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall erfolgreich die Betreuungsbehörde eingeschaltet. Ob die aber auch im Rahmen der Amtshilfe die vermutl. in einem anderen Bundesland befindliche Betreuungsbehörde vor Ort beauftragen kann, weiß ich nicht.

  • Ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall erfolgreich die Betreuungsbehörde eingeschaltet. Ob die aber auch im Rahmen der Amtshilfe die vermutl. in einem anderen Bundesland befindliche Betreuungsbehörde vor Ort beauftragen kann, weiß ich nicht.


    Das ist aber nur eine Vermutung mit dem anderen BL.
    Angesichts der Entfernungsangaben könnte das Heim genauso in der Czech Republic oder Poland liegen.

  • Also, die Vollmachtgeberin lebt jetzt in einem Heim nahe der polnischen Grenze (aber noch in der BRD) im Zuständigkeitsbereich meines Gerichts.

    Der Sohn, also der "Antragsteller", behauptet, der Vollmachtnehmer habe die Vollmachtgeberin in einer Nacht-und-Nebel-Aktion in dieses Heim "verschleppt". Er habe davon nichts gewusst - der Vollmachtnehmer habe dem Personal im vorherigen Heim verboten, ihn zu informieren. Die Vollmachtnehmerin kenne hier im neuen Heim niemanden.

    Zudem führt er aus, dass er davon ausgehe, der Vollmachtnehmer habe im eigenen finanziellen Interesse gehandelt. Schließlich bewohne er das Haus der Vollmachtgeberin. Wäre diese weiterhin im ursprünglichen Heim wohnhaft geblieben, wären wohl die finanziellen Mittel der Vollmachtgeberin in absehbarer Zeit aufgebraucht gewesen. Dann hätte der Vollmachtnehmer die Immobilie, die er selbst bewohnt, veräußern müssen. Deshalb hätte er ein kostengünstigeres Heim - ohne Rücksicht auf Verluste - ausgewählt. (Nichtsdestotrotz werden die finanziellen Mittel auch hier nicht ewig reichen, aber die Vollmachtgeberin ist schon recht alt - möglicherweise spielt hier jemand auf Zeit.)

    Vollmachtnehmer hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er ist anwaltlich vertreten. Abschließende Äußerungen liegen noch nicht vor, aber Anwalt bittet schon mal darum, ein anderes Verfahren vor dem AG am ursprünglichen Heimort beizuziehen. Es sei wohl schon mal ein Antrag auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung gestellt worden, Vorwürfe erwiesen sich dort wohl aber als haltlos. Ich denke, dass es nicht schaden kann, dieses Verfahren beizuziehen.

    Weiterhin wurde auch die hiesige Betreuungsbehörde eingeschaltet. Mitarbeiter besuchte Vollmachtgeberin im Heim, diese schlief aber und ließ sich nicht wecken. Gespräch mit Heimpersonal ergab, dass die Vollmachtgeberin nicht völlig allein in dieses Heim gezogen ist, sondern eine Bekannte mit ihr kam. Mit dieser teilt sie sich ein Zimmer.

    Vollmachtgeber hat wohl vor, einmal im Monat persönlich zu erscheinen und alles Notwendige zu organisieren.

    Die Vollmachtgeberin ist dement. Sie benötige umfassende Pflege und eine rechtserhebliche Verständigung mit ihr sei nicht möglich.

    Aus Sicht der Betreuungsbehörde sei dem Vollmachtnehmer aber kein Pflichtversäumnis nachzuweisen.

    Selbstverständlich mache ich mir von alledem noch persönlich ein Bild, aber meine Frage war eben, inwieweit ein Kontrollbetreuer an der aktuellen Situation überhaupt etwas ändern könnte.

  • Na dann war meine Annahme von Polen nicht weit weg :).
    Wie siehts denn mit dem für die Kontrollbetreuung notwendigen Attest aus ?
    Bereits deswegen könnte die Aktenbeiziehung vonnöten und nicht nur unschädlich sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!