Neugläubiger + § 89 III InsO

  • Geht zwar nicht um Pfändung, sondern um eine Abtretung aber das dürfte keinen Unterschied machen.

    Allerdings ist es nur eine Entscheidung des BAG (vom 21.02.2013 - 6 AZR 553/11) und denen traue ich nicht so ganz ;)

  • man sollte diesen Fred aus dem Jahr 2006 nicht unkritisch aufwärmen.

    Man müsste bei erneuter Fragestellung vielleicht erst einmal dartun, woraus sich die Neuverbindlichkeiten ergeben haben, vielleicht als Folge der Negativerklärung, IX ZR 165/12, Rn 5, IX ZR 75/11.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich kram den Beitrag mal wieder raus und häng mich hier ran. Bin drüber gestolpert, da ich (wie hier bereits auch schon mal thematisiert) einen Antrag auf Kontopfändung hier habe. Gegen den Schuldner wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches auch weiterhin läuft. Erst nach Eröffnung ist - laut Vollstreckungsbescheid, welcher gegen den Schuldner und nicht gegen den Insolvenzverwalter lautet - die Forderung gegen den Schuldner begründet worden, aufgrund derer hier vollstreckt werden soll.

    In vorigen Beiträgen wurde zusammenfassend geschrieben, dass in solchen Fällen aufgrund des § 89 InsO bzw. des § 91 InsO eine Pfändung nicht möglich sei.

    Ich habe damit jedoch folgendes Problem:

    Erstens sehe ich meine Prüfungspflicht als Vollstreckungsgericht nicht so weit, dass ich verpflichtet wäre, eine mögliche Freigabe aus der Insolvenzmasse zu prüfen? Es ist mir auch nicht klar, wie der Gläubiger eine solche nachweisen sollte? Sollte eine Forderung des Schuldners (z.B. die gegen das Kreditinstitut aufgrund des Kontovertrages) - warum auch immer - freigegeben worden sein und der Gläubiger bittet den Insolvenzverwalter darum, ihm dies zu bestätigen, wird er die Antwort bekommen, dass insoweit keine Stellungnahme erfolgen kann/wird, da a) keine Befugnis des Insolvenzverwalters insoweit (mehr) vorliegt und b) der Gläubiger, der da anfragt, nicht Verfahrensbeteiligter ist. Letzteres führt auch dazu, dass er die Berichte des Insolvenzverwalter, in denen eine solche Freigabe aufgeführt wäre, nicht einsehen kann. Mithin hat er quasi keine Möglichkeit, einen handfesten Nachweis für die Freigabe zu erbringen.
    Sofern ich den PfÜB erlasse wie beantragt ohne zu wissen, ob freigegeben ist, könnte es allenfalls passieren, dass der Drittschuldner sich querstellt oder Schuldner bzw. Insolvenzverwalter Rechtsmittel einlegen. Aber schiefgehen kann nichts. Soweit tatsächlich freigegeben wäre, hätte der Gläubiger eben gepfändet und gut. Selbst wenn nicht freigegeben wäre - dann hätte die Pfändung durch den Gläubiger zwar zunächst keine Konsequenz, aber wäre nicht die Theorie vertretbar, dass dann in dem Moment, in dem das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, ein Pfändungspfandrecht für den Gläubiger entsteht? Dass er jetzt schon pfändet (und nicht erst nach Aufhebung) finde ich aufgrund des Rangs, den er dann dadurch gegenüber anderen erlangt, die ggf. auch Neugläubiger sind und die Vollstreckung anstreben, durchaus nachvollziehbar.

    Zweitens ist in § 89 InsO nur die Rede davon, dass der Neugläubiger nicht in Arbeitseinkommen (oder an die Stelle tretende Bezüge) vollstrecken kann solang das Insolvenzverfahren noch läuft. Da ist von Konto und Co eben nicht die Rede, wobei der Gesetzgeber sich vielleicht auch was gedacht hat? Und § 91 InsO sagt ja nur, dass während des laufenden Insolvenzverfahrens kein (Pfändungspfand-)recht erworben werden kann. Wie oben bereits dargelegt, würde ich dazu tendieren zu sagen, dass dieses dann erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens entsteht und nicht schon vorher, sodass § 91 InsO der Pfändung auch nicht entgegenstehen würde.

    Das wurde in den obigen Beiträgen nicht wirklich thematisiert.

    Meinungen, Anregungen, Vorschläge? Wäre ich euch dankbar für :daumenrau

  • guter Vortrag !

    Hier liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen formal vor; ein Vollstreckungshindernis ist möglich, aber nicht evident. 89 II greift hier nicht (zutrefend erkannt). 91 sehe ich von Deiner Argumentation genauso; i.Ü. ließe sich ja bösartig annehmen, dass der Girovertrag mit Insolvenzeröffnung erloschen ist (P-Konto ausgenommen, aber das hat das Vollstreckungsgericht erstmal nicht zu kümmern); eine etwaige Bankverbindung des Schuldners sollte zunächst mal als nicht massezugehörig gelten, sondern entweder als Neu-Girovertrag oder als Novation des Alt-Giro-Vertrags - was rechtlich auf dassselbe rauslaufen dürfte, gelten. (Im Falle der Fortsetzung durch den Verwalter wird der sich schon melden; dererlei ist m.E. durch das Vollstreckungsgericht bei Erlass der Maßnahme nicht zu prüfen.
    Ergo: Vollstreckungsmaßnahme hat zu erfolgen (alleine schon zur Rangwahrung); alles andere kann im Rahmen von 766 abgehandelt werden.
    greez

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke ihr zwei :daumenrau

    Hab den PfÜB gestern wie beantragt erlassen. Mal gucken, ob da ein RM (ggf. vom IV) kommt...

    Na wenn der RB vom IV kommt, kannste ja mal dessen Rechtsbehelfsbefugnis und Beschwer prüfen :D

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    Da ist immer das Problem, dass die (meisten) Sachbearbeiter bei den IVs auch nicht wirklich über sowas Bescheid wissen und den Schuldnern in den Erstgesprächen immer erzählen - wenn noch ein Titel erlassen wird (vornehmlich VB): her damit, war machen das schon. Und dann stehen sie da (ich hab zwischendurch für nen IV gearbeitet, daher weiß ich das).
    Das ist eben immer die Sache mit den Berufen, für die an sich nicht ausgebildet wird...

  • Danke ihr zwei :daumenrau

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    Da ist immer das Problem, dass die (meisten) Sachbearbeiter bei den IVs auch nicht wirklich über sowas Bescheid wissen und den Schuldnern in den Erstgesprächen immer erzählen - wenn noch ein Titel erlassen wird (vornehmlich VB): her damit, war machen das schon. Und dann stehen sie da (ich hab zwischendurch für nen IV gearbeitet, daher weiß ich das).
    Das ist eben immer die Sache mit den Berufen, für die an sich nicht ausgebildet wird...

    Hi hi, es gibt Tage an denen ich denke, heute habe ich mal wieder zu 80% Sachen gemacht, für die ich nicht ausgebildet worden bin... Von daher gefällt mir Deine Signatur :D

    Bei den Insolvenz-SB tut sich aber eine menge, da sind schon wirklich gute leuz unterwegs.
    Bin mal gespannt, ob in Deinem Fall was kommt

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  • Wenn was kommt, werde ich berichten ;)

    Ja, einige haben schon was auf dem Kasten - das sind dann aber in der Regel die, bei denen die Chefs auch Fortbildungen und ggf. sogar Zertifizierungen bezahlen. Manche machen das trauriger Weise nicht. Da kann man den SB noch nicht einmal einen Vorwurf machen (wobei es auch da ältere gibt, die denken, sie wissen schon alles und sich auch nie eines besseren belehren lassen von jüngeren Kollegen, die mit den aktuellen Gesetzen und Rspr. evtl. etwas besser vertraut sind - frei nach dem Motto "Das haben wir immer schon so gemacht".)

    Und danke wegen der Signatur ;) Die trifft's bei mir tagtäglich ganz genau. Ich war jetzt 5 Jahre aus dem öD raus und seitdem hat sich doch einiges geändert, da muss ich mich quasi täglich aufs neue selbst "ausbilden" und bin mir manchmal gar nicht so sicher, was ich da eigentlich mache - vor allem bei so einem tollen Mischreferat :teufel: Learning by doing (sorry fürs Offtopic).

  • :daumenrau

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