RSB-Erteilung vor Aufhebung

  • [quote='simonspapa','RE: RSB-Erteilung vor Aufhebung ich beraume in diesen Fällen eine Gläubigerversammlung zur Anhörung der Gläubiger über den Antrag auf Erteilung der RSB und zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der RSB an. Eines neuen Namens bedarf es m.E. nicht.
    Außerdem erfolgt der Zusatz: " Dieser Termin ist hinsichtlich eventueller Versagungsanträge Schlusstermin im Sinne des § 290 Abs.1 InsO. Versagungsanträge können nur in diesem Termin gestellt werden."[/QUOTE]


    :daumenrau Superformulierung - dann hat man den Bogen zum Schlusstermin doch noch gespannt.

    Einmal editiert, zuletzt von Piepsmaus (31. März 2010 um 11:11) aus folgendem Grund: Ergänzung vorgenommen

  • In den 6 - Jahre rum jedoch noch nicht ausliquidierten Verfahren lässt sich trefflich über die Art des Termins streiten. Astaroth # 87 und Mosser #88 haben da den Wink gegeben, es sei ein Mix aus Schlusstermin und Anhörung nach § 300.

    M.E. zutrefend. Es ist das differenziert zu betrachten:

    § 300 InsO ist eine Anhörung, keine Gläubigerversammlung ! ergo: im Terminsverfahren wäre die Stizung öffentlich.
    Wer ist im Rahmen des § 300 anzuhören:
    - der Schuldner (warum auch immer)
    - der Treuhänder (letzte chance mit § 298; zu Fragen der
    Obliegenheitsverletzung nicht ! A.: bei Beauftragung mit der Überwachtung)
    - die Gläubiger zur Stellung von Versagungsanträgen.

    Der IX. hat nun judiziert, die Anhörung nach § 300 sei vorzuziehen, jedoch seien nur die Versagungsgründe nach § 290 relevant.

    Dies wirft (s. Astaroth u. Mosser) den Blick auf die Anhörung des Verwalters/Treuhänders im Rahmen des Schlusstermins zurück. Dessen Anhörung hat dort eine gänzlich andere Funktion wie im 300. Die Anhörung des Verwalters /Trhd. soll Auskunft darüber geben, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen im Verfahren nachgekommen ist. Da dies nicht zur Erbauung des Gerichts sondern zur Information der Gläubiger vorgesehen ist, sind entsprechende Implikationen für die Praxis gegeben.
    Die Anhörung nach § 289 InsO selbst ist auch keine Gläubigerversammlung, sie findet aber wg. der Verbindung mit dem Schlusstermin im Rahmen einer Gläubigerversammlung statt.
    Da aber nach dem Judiz des IX. Senats die Anhörung nach § 300 vor Abschluss stattzufinden hat, der Schlusstermin jedoch die Ausliquidierung der Masse voraussetzt, geht das nicht im Rahmen einer Gläubigerversammlung.
    Fazit:
    1. Terminsverfahren

    - Anhörungstermin zur Erteilung der RSB mit den üblichen Hinweisen auf Stellung von Versagungsanträgen (wie in der normalen Schlußterminsbesimmung

    2. schriftliches Verfahren
    - zunächst Stellungnahme des Verwalters / Treuhänders einholen (wg. des Anhörungszwecks in § 289)
    - schriftliche "Terminsbestimmung" mit Hinweis, dass die Stellungnahme des Verwalters/Treuhänders bei Gericht zur Einsicht ausliegt

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,

    ich hänge mich mal mit einem anderen Problem hier ran. Mein InsO-Verfahren läuft noch, kann aber wahrscheinlich in den nächsten Monaten abgeschlossen werden. Ich habe entsprechend der neuen BGH-Rechtsprechung dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt. Jetzt beantragt ein Gläubiger die Erteilung eines vollstr. Tabellenauszuges hinsichtlich vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Meiner Meinung steht dem § 201 InsO entgegen, da das Verfahren ja noch nicht aufgehoben worden ist. Wie seht ihr das?

    Außerdem könnte es im Insolvenzverfahren noch zu einer Verteilung kommen. Der Verteilungsbetrag wäre im vollstr. Tabellenauszug ebenfalls in Abzug zu bringen. Problem: Der Betrag steht jetzt natürlich noch nicht fest.

    Einmal editiert, zuletzt von Sumse (22. April 2010 um 16:25) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • schließe mich wie so oft :D den Ausfürhungen von Rainer an.

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  • Naja, das könnte man auch anders sehen.
    § 89 InsO ist zwar eine eindeutige Regelung, aber das ist § 36 InsO eigentlich auch und dem BGH war das schnurz.
    Insoweit verstößt man durch die Freigabe des laufenden Einkommens des Schuldners vom Insolvenzbeschlag gegen eindeutige gesetzliche Regelungen, wieso sollte man es dann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht tun?
    Okok, wahrscheinlich würde ich meiner Geschäftsstelle auch empfehlen, sich auch auf den Gesetzestext zurückzuziehen (entscheiden müssen sie aber selber...) , aber ich kann mir diese Anmerkungen immer nicht verkneifen, da diese Probleme eben nur auftreten, weil dem BGH mal wieder die schuldnerfreundlichen Gäule durchgegegangen sind.

  • Das ist ein Fall für den BGH.

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 IX ZB 247/08hat der BGH entschieden,dass der Schuldner ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung über seinen Vermögensneuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen kann.
    Damit geht einher, dass mit der Restschuldbefreiung keine Einkommensanteile des Schuldners mehr in die Insolvenzmasse fallen. In der Folge kann man daraus kann auch ableiten, dass die Gläubiger wieder vollen Zugriff auf das volle Vermögen des Schuldners haben, da der Insolvenzbeschlag weggefallen ist.


     Neugläubiger müssten damit ohne Weiteres ab Erteilung der Restschuldbefreiung auf den vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Einkommensanteil rückgreifen können. Diesbezüglich ist der Insolvenzverwalter quasi Drittschuldner, eventuell mit der Einschränkung, dass er die Gelder erst nach Beendigung des Verfahrens auskehren darf (und dann nicht an den Schuldner, sondern an die Gläubiger)


     Es würde gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn dem Insolvenzgläubiger aus v.b.u.H. diese Pfändungsmöglichkeit verwehrt wird.


     Jedoch kann man auch die Meinung vertreten, dass der Insolvenzverwalter die Gelder ab Beendigung der 6jährigen Abtretungszeit von Amts wegen den Insolvenzgläubiger aus v.b.u.H. auszukehren hat (nach Beendigung des Verfahrens)



    Mit Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09 hat der BGH klargestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jedoch nur in Bezug auf die Insolvenzmasse gilt, weil die Masse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Befriedigung zur Verfügung stehen soll und sie vor unberechtigten Zugriffen einzelner Gläubiger geschützt werden soll.


     Für das freie, nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners gilt nach der BGH- Rechtssprechung der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung schon im Insolvenzverfahren hingegen nicht.


     Daraus könnte man ableiten, dass ab Erteilung der Restschuldbefreiung der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur für den Vorrechtsbereich, sondern für den gesamten Bereich nicht mehr gilt und der Gesetztesgeber hier einfach die Klarstellung versäumt hat.


     Demnach besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Ausstellung des Tabellenauszuges.


     Im Übrigen auch deshalb, weil der Insolvenzverwalter die Gelder im Vorrechtsbereich - auf die der Gläubiger aus v.b.u.H. Anspruch hat - nicht vereinnahmt.


     Also die Mutigen können demnach (auch im Rahmen der Rechtsfortbildung :D) den vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen!


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