Testament - Erbschein

  • Mir liegt vor:
    1. notarielles Testament der Eheleute A + B
    2. Widerruf des Testaments durch B (notarielle Urkunde mit Zustellung an A), da die Eheleute jetzt getrennt leben
    3. neues Testment der B (mit anderer Erbeinsetzung)
    4. Sterbeurkunde der B
    5. eröffnete Testamente (Ziffer 1 und 3) mit Eröffnungsprotokoll.
    Ich soll nun ohne Erbschein auf die Erben des zu 3 (Alleintestament der B) berichtigen.
    Verlangt ihr da einen Erbschein oder prüft das Grundbuchamt in eingener Regie :confused:.
    Ich hatte einen Erbschein verlangt, da ich als Grundbuch nicht die Wirksamkeit des Widerrufs prüfen kann. Der Notar ist anderer Ansicht und sagt, die Erbfolge ist in öffentlicher Urkunde nachgewiesen.

  • Grundsätzlich bin ich eher jemand, der als GBA schnell einen Erbschein fordert.

    Hier würde ich aber meinen, dass kein ES verlangt werden kann. Die Frage, ob ein Testament wirksam widerrufen wurde, muss das GBA ja z.B. auch beim vorliegen mehrerer Testamente des selben Erblassers prüfen, wenn kein gemeinschaftliches Testament vorliegt.

    Widerruf und Zugang sind hier förmlich nachgewiesen. Das würde mir genügen.

    Man könnte evtl. überlegen, ob man den A vor Berichtigung noch anhört.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn ich es prüfe und so anerkenne, werde ich wohl den A nicht mehr anhören.
    Ich werde es wohl ohne Erbschein machen.
    Danke

  • Es liegen folgende gemeinschaftliche Testamente vor:
    a. Eheleute A und B setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende kann frei verfügen. Tut er dies nicht, so soll die Tochter Erbin werden. Dann folgt die Pflichtteilsstrafklausel.
    b. Eheleute A und C setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Es folgt die Schlusserbeneinsetzung.

    A ist jetzt verstorben. C beantragt die Grundbuchberichtigung.

    Aus dem Vorgang geht nicht hervor, ob die 1. Ehe geschieden wurde oder durch Tod aufgelöst. Würdet ihr hier irgendeinen Nachweis verlangen?

    Ich finde im Falle einer Scheidung, wäre das 1. Testament unwirksam. § 2268 Abs. 2 BGB trifft hier nicht zu, da der Überlebende allein verfügen kann.
    Beim Tod von B hätte A neu verfügen können und dies hat er mit dem 2. Testament.

    Somit wäre doch in beiden Fällen das 2. Testament wirksam und für die Erbfolge heranzuziehen.

    Habe ich irgend einen Denkfehler:confused:

  • Wenn B verstorben wäre, müsste du dies eigentlich aus dem dir vorliegenden 1. Testament sehen können, weil darauf ein Vermerk "eröffnet nach ...." angebracht sein müsste.

    Und wenn es keinen solchen Vermerk gibt und C im 2. Testament als Ehegatte bezeichnet ist (und an der Richtigkeit dieser Erklärung auch keine Zweifel bestehen), dürfte, da in D ja keine Vielehe erlaubt ist, die erste Ehe geschieden worden und damit das 1. T über § 2268 I BGB unwirksam sein.


  • Aus dem Vorgang geht nicht hervor, ob die 1. Ehe geschieden wurde oder durch Tod aufgelöst.

    Beim Tod von B wäre das Testament bereits nach B eröffnet worden. Dies würde sich aus dem Eröffnungsprotokoll und/oder auch aus der Nachlassakte ergeben. Da dies anscheinend nicht passiert ist, müsste B noch leben und müsste - als Alleinerbin nach dem 1. Testament - auch von der Testamentseröffnung benachrichtigt worden sein. Die Nachlassakte liegt dir nicht vor?

    Die Ehe müsste demnach durch Scheidung aufgelöst worden sein, dass Testament von A und B wäre in diesem Fall unwirksam, es sei denn, ein anderer Wille ist anzunehmen (§§ 2268 Abs. 2, 2077 Abs. 3 BGB).
    Dieser "andere Wille" kommt zwar selten vor, hatte ich als Nachlassgericht aber tatsächlich schonmal. Maßgebend ist der Wille der Testatoren zz. der Testamentserrichtung. Ergibt sich aus dem Testament oder aus der Nachlassakte diesbezüglich etwas? Der Zusatz, dass das Testament im Fall der Scheidung ungültig sein soll, wurde früher leider selten in das Testament aufgenommen.

  • Im ersten Testament setzen sich die ehemaligen Eheleute gegenseitig zu Erben ein, der Längstlebende kann frei verfügen. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass das Testament unwirksam ist. Es wurden keine Bestimmungen zugunsten Dritter getroffen. Aus dem Testament ergibt sich sonst nichts.
    Nachlassakte habe ich nicht angefordert.

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