Abschreibung eines Flurstücks aus WEG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe ein Wohnungseigentum mit 6 Einheiten. Das Grundstück besteht nunmehr (nach Vollzug eines VN's) aus 2 Flurstücken. Die teilende Eigentümerin will nun ein Flurstück in ein neues GB-Blatt abschreiben. Gleichzeitig soll das Sondernutzungsrecht welches an diesem Flurstück bestand, aufgehoben werden.

    Das WEG ist mit diversen Vormerkungen und (Einzel-)Grundschulden belastet. Da sHaus steht nicht auf dem Flurstück welches jetzt abgeschrieben werden soll.

    Vorgelegt wurde mir eine Urkunde, in welche die teilende Eigentümerin den Vollzug des VN beantragt, die Identität feststellt, das SNR aufhebt und die auflassung für das abzuschreibende Flurstück erklärt.

    M.E. brauche ich jedoch auch die Mitwirkung der Vormerkungsberechtigten, sowie aller Gläubiger, oder? Eventuell ja sogar jeweils eine Mithaftentlassung!?

    Außerdem brauch ich Nachhilfe was die Buchung angeht. Habe keinen passenden Baustein gefunden für die Abschreibung. Hilfe!

  • Alle dinglich Berechtigten müssen den im jeweiligen Wohnungsgrundbuch gebuchten Miteigentumsanteil an dem Flurstück aus der Mithaft entlassen.
    Bei der Abschreibung trage ich in solchen Fällen einfach nur ein ".../... Miteigentumsanteil an dem Flurstück... übertragen nach Blatt ..."

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn die teilende Eigentümerin keine Vollmacht (etwa in den Kaufverträgen) für diese Aktion hat und bezüglich der Grundschulden nicht auch entsprechende Klauseln in den Urkunden sind sehe ich es so wie Du, Berechtigte Abt. II und III sitzen mit im Boot ;)

    Buchung würde ich wie folgt in die Abschreibungsspalte verfassen:

    x/y Miteigentumsanteil des Flst. 123/45 übertragen nach Blatt A am . . . :)

  • WE = MEA am Grundstück etc. ==> MEA am Grundstück, das nun aus den besagten zwei Flst. besteht ==> zur lastenfreien Abschreibung braucht's natürlich entsprechende Freigaben, sonst wären die Rechte alle zu übernehmen.

    Buchung: Flst. im WE röten, vermerken, dass es nach Bl. x übertragen ist, und in Blatt x einfach mit BVE (normale Grundstücksbuchung halt) buchen. Das löst m. W. bei der ALB-Rückmeldung das WE hieran automatisch auf.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Bei der Abschreibung trage ich in solchen Fällen einfach nur ein ".../... Miteigentumsanteil an dem Flurstück... übertragen nach Blatt ..."



    Ich dachte eher an "Flurstück ... nach Blatt ... übertragen am..." und das dann in alle WEG-Blätter. Muss der jeweilige MEA da wirklich mit rein?

    Dann muss ich ja jeweils noch die Mithaftentlassung des Flurstücks in Abt. III vermerken, aber das krieg ich hin :strecker

    Wegen der Aufhebung des SNR dachte ich an "das SNR ... ist aufgehoben; gemäß Bewilligung vom...." und das auch wieder in alle Blätter.

    Irgendwas übersehen?

  • Wenn die teilende Eigentümerin keine Vollmacht (etwa in den Kaufverträgen) für diese Aktion hat und bezüglich der Grundschulden nicht auch entsprechende Klauseln in den Urkunden sind sehe ich es so wie Du, Berechtigte Abt. II und III sitzen mit im Boot ;)
    :)



    Sieht nicht so aus. Außerdem tritt in der mir vorliegenden Urkunde auch nur die teilende Egt. auf, nicht etwas in Vollmacht oder als Vertreter der Vormerkungsberechtigten.

  • Ich dachte eher an "Flurstück ... nach Blatt ... übertragen am..." und das dann in alle WEG-Blätter. Muss der jeweilige MEA da wirklich mit rein?


    Ich schreibe nur "Flst. x nach Bl. y übertragen am". Dass nur der jeweilige MEA hieran wegübertragen wird, ist ja offensichtlich.

    Dann muss ich ja jeweils noch die Mithaftentlassung des Flurstücks in Abt. III vermerken, aber das krieg ich hin


    Wozu? § 46 II GBO. Sowas schreibt hier keiner ins Grundbuch. Es reicht, dass das Flst. im neuen Blatt lastenfrei ankommt.

    Wegen der Aufhebung des SNR dachte ich an "das SNR ... ist aufgehoben; gemäß Bewilligung vom...." und das auch wieder in alle Blätter.


    Ja.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich nicht ganz auf dem falschen Weg bin, muss meines Erachtens bei der Eintragung in die Abschreibespalte der 6 WEG Grundbücher noch der Vermerk rein, das das Flst xy nach Aufhebung des Sondereigentums/Raumeigentum nach Blatt xxx übertragen wird - der du machst dies durch einen Vermerk in der Veränderungsspalte, das an dem Teilgrundstück das Raumeigentum aufgehoben worden ist.

  • Ich habe jetzt in den Kaufverträgen folgenden Passus gefunden:

    "Die Teilungserklärung einschließlich der Anlagen und Pläne liegt den Beteiligten vor. Sie erklären, dass ihnen der Inhalt der Urkunde in allen Teilen bekannt ist und sie die TE in vollem Umfang als für sich verbindlich anerkennen. ... Änderungen und Ergänzungen der TE und der Pläne sind der Verkäuferseite gemäß den näheren Bestimmungen der TE gestattet. Die Plananlage 2, aus der sich ergibt, dass die hintere Grundstücksfläche "HF" später nicht zur WEG gehören soll, wurde bsonders erläutert."

    Aber das ist doch jetzt nicht die Zustimmung!?

  • Aber die TE muß doch den Käufern und auch den sonstigten Berechtigten in Abt. III bekannt sein . . . ich kann mir vorstellen, dass es in dem Fall keine weiteren Zustimmungen braucht . . . weil's eben von vornherein klar war, das dieses Teilstück (Flurstück) noch wegkommt . . . :nixweiss:

  • Also bei den Vormerkungsberechtigten würde ich das vielleicht noch durchgehen lassen, aber bei den Gläubigern nicht. Schließlich ist kein entsprechender Passus in den Grundschuldbestellungsurkunden. Außerdem wurde dafür nicht wirklich eine Vollmacht in die Kaufverträge aufgenommen....

  • (...) aber bei den Gläubigern nicht. Schließlich ist kein entsprechender Passus in den Grundschuldbestellungsurkunden. (...)



    Dann müssen die wohl die lastenfreie Abschreibung des Flst. bewilligen ;)

  • Aber die TE muß doch den Käufern und auch den sonstigten Berechtigten in Abt. III bekannt sein . . . ich kann mir vorstellen, dass es in dem Fall keine weiteren Zustimmungen braucht . . . weil's eben von vornherein klar war, das dieses Teilstück (Flurstück) noch wegkommt . . . :nixweiss:


    Also bei den Vormerkungsberechtigten würde ich das vielleicht noch durchgehen lassen, aber bei den Gläubigern nicht. Schließlich ist kein entsprechender Passus in den Grundschuldbestellungsurkunden. Außerdem wurde dafür nicht wirklich eine Vollmacht in die Kaufverträge aufgenommen....


    Wesentlicher wäre m. E., ob ein eingetragener Berechtigter eine Erklärung abgegeben hat. Das ist bei Grundpfandrechten regelmäßig nicht der Fall, so dass die Gläubiger auch dann zustimmen müssen, wenn dieser Passus in der Grundschuldbestellung aufgenommen wäre.

    Auf die Klarheit kommt es insoweit nicht an. Wenn ein Riesengrundstück mit der Maßgabe mit einer Grundschuld belastet wird, dass die letztlich nur an einem kleinen Stückchen zu lasten kommen soll, so muss trotzdem jedes andere Stückchen früher oder später ausdrücklich pfandfrei gegeben werden, und zwar selbst dann, wenn es sich um einen Quadratmeter am anderen Ende des Riesengrundstücks handelt.

    Die Käufer haben hingegen bereits eine Erklärung abgegeben - vorausgesetzt, es fehlen nicht noch Genehmigungen -, weshalb man immerhin bis zur Prüfung kommt, ob ein wirksames Handeln aufgrund einer Vollmacht vorliegen könnte.

    Ich würde wirksames Handeln des teilenden Eigentümers aus mehreren Gründen verneinen:
    Er hat - wenn ich #7 richtig verstehe - gar nicht in Vollmacht für die anderen Beteiligten gehandelt.
    Ferner haben die Käufer eigentlich nur gesagt, dass sie wissen, dass die hintere (wie genau auch immer gekennzeichnete) Fläche dereinst mal nicht mehr zum WE gehören soll. Das ist schon mal keine Vollmacht. Bleibt der Satz, wonach der teilenden Eigentümerin "Änderungen und Ergänzungen der TE und der Pläne (...) gemäß den näheren Bestimmungen der TE gestattet" sind. Da muss sich jeder selbst eine Meinung dazu bilden, ich persönlich subsumiere die Abschreibung dieser Grundstücksteilfläche nicht in den Inhalt einer TE hinein. Außerdem: Was sollen Änderungen und Ergänzungen der TE (...) gemäß den näheren Bestimmungen der TE überhaupt sein? Mir wäre das zu schwammig.

    PS: Vor drei Stunden rief eines unserer Notariate hier an, ob ich wegen einer Stellplatzzuordnung mal etwas nachschauen könne. Auf meine belustigt-nachdenklich-zynischen Bemerkung, da sitze wohl wieder jemand ohne Kenntnis der TE, kam als Antwort: "So ist es." Hier ist der Passus immerhin mal im Kaufvertrag, aber das Kennenmüssen der TE? Ich weiß ja nicht...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Anschluss an #8:
    Wie wärs mit :
    Miteigentumsanteil an Flurstück x nach Blatt y übertragen am,
    - ist doch vielleicht netter -

  • Änderungen und Ergänzungen der TE und der Pläne sind der Verkäuferseite gemäß den näheren Bestimmungen der TE gestattet. Die Plananlage 2, aus der sich ergibt, dass die hintere Grundstücksfläche "HF" später nicht zur WEG gehören soll, wurde bsonders erläutert."



    Wenn hinreichend bestimmbar ist, dass die "hintere Grundstücksfläche" dem abzuschreibenden Flurstück entspricht, könnte man in diesem Passus eine Vollmacht seitens der Käufer für den Eigentümer sehen.

    Die Grundpfandrechtsgläubiger müssen aber zustimmen.



  • Moment mal.

    Verstehe ich das richtig? Das Grundstück besteht aus 2 Flurstücken von insgesamt xm². Nach vollzogener Teilung verringert sich die Grundstücksfläche um die abgeteilte und abgeschriebene Teilfläche (Flurstück).

    Wohin geht denn diese abgeschriebene Teilfläche zu einem 7. Wohnungseigentümer? Oder zu jemand außerhalb der Eigentümergemeinschaft?

    Aus dieser Anfrage verstehe ich eine signifikante Änderung des Inhalts der Teilungserklärung.

    Die teilende Eigentümerin will aus einer gegründeten Eigentümergemeinschaft (Teilungserklärung) wieder ein Stück vom Kuchen abschneiden?

  • Die Fläche verlässt die Miteigentümergemeinschaft.

    Wenn alle anderen Miteigentümer und Gläubiger einverstanden sind, sehe ich grundbuchrechtlich kein Problem. Wenn diese Aktion - wie offenbar hier - zudem vorher allen bekannt war, sehe ich auch sonst kein ernsthaftes Problem.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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