Abtretung Bürgschaft

  • Hallo, vielleicht kann jemand helfen:

    Der S hat eine Bürgschaft unterschrieben (bereits vor der Inso), der Gl. A der Bürgschaft (nennt man das dann so?) hat die Bürgschaft abgetreten an B. Die Abtretung liegt lediglich schriftlich vor.

    B meldet nun diese Forderung zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestreitet, weil die Abtretung nicht ordnungsgemäß angezeigt ist. Der B ist anderer Meinung.

    Ich hätte gedacht, dass man zum Nachweis des Forderungsübergangs auf den B entweder eines umgeschriebenen Titels (bzw. des umgeschriebenen Bürgschaftsvertrages) oder wenigstens eines öffentlichen beglaubigten Nachweises der Abtretung bedarf. Lieg ich da falsch?

    Rechtsprechung oder entsprechende Hinweise zum Nachlesen nehm ich gern entgegen... :)

  • Du liegst falsch. Die Abtretung einer Forderung (bei der Abtretung der Bürgschaft handelt es sich tatsächlich um die Abtretung der Forderung gegen den Bürgne) kann auch mündlich erfolgen. Allerdings besteht dann wohl ein Beweisproblem. Ausnahmevorschriften gibt es meines Erachtens für Fordrungen gegen die öffentliche Hand.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Um das ganze noch etwas klarer zu machen. Die Bürgschaft ist ein streng akzessorisches Sicherungsmittel. Sie kann niemals von der Forderung gegen den Hauptschuldner getrennt werden. Deswegen kann sie auch nicht isoliert abgetreten werden.

    Alle Übertragungen der Bürgschaft gehen also ins Leere. Vielmehr müsste die Abtretung der Hauptforderung, die dem A gegen den hier unbekannten Schuldner zustand und für die dein Insolvenzschuldner S sich verbürgt hat, an den B nachgewiesen werden. Dann geht die Bürgschaft nach § 401 I BGB von selbst mit über, ohne dass man es verhindern kann oder dass es irgendwelcher Erklärungen bezüglich der Bürgschaft bedarf.

    Einmal editiert, zuletzt von Horzaking (17. Mai 2009 um 15:49) aus folgendem Grund: tippfehler

  • Vielen Dank. Also bedarf die Abtretung der Forderung (inklusive Bürgschaft) keiner Form und sie dürfte wohl wirksam sein. Wenn der Verwalter aber bestreitet, dann hat der Gl. ja Pech gehabt und er muss die Feststellung betreiben.

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