ausländischer Scheck als Sicherheitsleistung?

  • Die Resolutheit # 37 - 39 wäre noch überzeugender, stünde ein Rechtsargument hinter ihr.



    Das wären dann wohl die berüchtigten Rechtsgrundsätze "Das haben wir schon immer so gemacht!" und "Das sehe ich nicht ein!" :teufel:


  • Das Recht hat das Gericht zu kennen. Das gilt auch für europarechtliche Rechtsquellen, denn sie sind kein ausländisches Recht i. S. d. § 293 ZPO. Dazu kommt, wie ich bereits schrieb, dass es sich infolge der Verweisung im ZVG ohnehin um inkorporiertes nationales Recht handelt.



    Dann hab ich wirklich Glück, dass ich überhaupt noch hier arbeiten darf - kenne ja nicht mal die Hälfte aller deutschen Gesetze, mit Europa-Recht wirds dann ganz schwierig ... sollte ich doch lieber kündigen und mir was in meiner Klasse suchen

    :ironie:


  • Das Recht hat das Gericht zu kennen. Das gilt auch für europarechtliche Rechtsquellen, denn sie sind kein ausländisches Recht i. S. d. § 293 ZPO. Dazu kommt, wie ich bereits schrieb, dass es sich infolge der Verweisung im ZVG ohnehin um inkorporiertes nationales Recht handelt.



    Dann hab ich wirklich Glück, dass ich überhaupt noch hier arbeiten darf - kenne ja nicht mal die Hälfte aller deutschen Gesetze, mit Europa-Recht wirds dann ganz schwierig ... sollte ich doch lieber kündigen und mir was in meiner Klasse suchen

    :ironie:

    Was meinst'n, wie's da erst uns Anwälten geht! Wir müssen nicht nur das ganze Recht kennen, sondern haften auch noch dafür, wenn wir's nicht kennen. Nach der jüngsten Rechtsprechung müssen wir sogar schlauer sein als die Richter, sonst haften wir ebenfalls. So gerade vom BGH entschieden. Leider keine Ironie.

  • Die Resolutheit # 37 - 39 wäre noch überzeugender, stünde ein Rechtsargument hinter ihr.


    Sobald Du mal die ersten tausend ZV-Termine hinter Dir hast,
    unschöne Erlebnisse mit den Windhunden Deines Berufsstandes oder anderen Gestalten, die alle versuchen, Dich reinzulegen:
    dann wirst auch Du verstehen, dass man sich irgendwann auf eine Linie festlegt.

    Und das Argument ist ganz einfach dies:
    der Bieter hat dafür zu sorgen, dass er ein wirksames Gebot abgibt, nicht das Gericht.
    Wir sind nicht verpflichtet Verrechnungsschecks zu erstellen, Registerauszüge zu besorgen usw.
    Wir sind nicht mal verpflichtet im Termin zu belegen, dass wir Rechtspfleger sind und versteigern dürfen.

    .....and justice for all.....:teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von bü40 (26. Mai 2009 um 23:13)

  • Die Resolutheit # 37 - 39 wäre noch überzeugender, stünde ein Rechtsargument hinter ihr.



    Gut, dann wollen wir mal:

    Es handelt sich um ein Mißverständnis, wenn davon die Rede ist, daß Voraussetzung für die Sicherheitsleistung mittels eines solchen Schecks die Eintragung der ausstellenden Bank auf der besagten Liste ist.

    Voraussetzung ist dagegen, § 69 I S. 2 ZVG, daß die ausstellende Bank im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt ist. Das und nichts anderes ist die vom Bieter nachzuweisende Tatsache.


  • Voraussetzung ist dagegen, § 69 II S. 2 ZVG, daß die ausstellende Bank im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt ist. Das und nichts anderes ist die vom Bieter nachzuweisende Tatsache.


    Wobei diese Tatsache nach Abs. 2 Satz 3 gerichtsbekannt ist, wenn die Bank auf der wunderbaren Liste enthalten ist. "Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste ... aufgeführt sind."
    Oder wie Valerianus es ausdrückt: Iura novit curia.

  • Auch eine gerichtsbekannte Tatsache ist immer noch eine Tatsache. Und als solche ist sie nur dann gerichtsbekannt, wenn sie dem Gericht bekannt ist und nicht, wenn es sie lediglich kennen muß, weil es Gericht ist.

    § 69 II S. 3 ZVG enthält in Form einer gesetzlichen Vermutung nur eine Nachweiserleichterung für den Bieter.
    Bei Vorliegen einer bestimmten Voraussetzung soll etwas anzunehmen sein (es gilt), auch wenn dies tatsächlich möglicherweise nicht der Fall ist.

  • Wer hat Erfahrungen mit Bankbürgschaften ausländischer Kreditionstitute ?

    Mir ist so etwas angekündigt worden, evtl. wird mir eine solche noch im Vorfeld zur Vorprüfung vorgelegt - ich habe im Interesse des Bieters darauf hingewiesen.

    Muß ich auf etwas Besonderes achten, sofern die Bank auf der EU-Liste steht?

    Im §69 steht ja, dass "die Verpflichtung im Inland zu erfüllen sein muss"

    - muß also lediglich der Zahlungsort bestimmt sein ( Deutschland)?

    bei deutschen Bankbürgschaften achte ich darauf, dass diese ausdrücklich unbedingt, unwiederruflich und selbstschuldnerisch ist und ausdrücklich als Bürgschaft bezeichnet ist- wie mach ich dies bei ausländischen bzw. woher weiß ich, dass dies den deutschen Vorschriften entspricht.

    Leider habe ich noch keine Angabe, um welches Land es sich handelt, hoffe daher, dass ich die Urkunde auch lesen kann .... gibt es ansonsten für evtl. notwendige Übersetzungen Formvorschriften?


    Vielen Dank vorab.

  • "im inland zu erfüllen" und es ist die rede von einem kreditinstitut im sinne des abs. 2, also eines kreditinstitutes, was im geltungsbereich des zvg zum betreiben von bankgeschäftedn zugelassen ist.

    die vorlage einer derartigen "exotischen" bürgschaft vor dem termin ist vielleicht gar nicht so verkehrt.

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