ausländischer Scheck als Sicherheitsleistung?

  • Eine juristische Person aus Luxemburg will morgen im Termin bieten. Als Sicherheitsleistung werden sie einen Scheck mitbringen. Ich hab mal irgendwo gehört oder gelesen, dass alle Banken innerhalb der EU (Luxemburg=EU) Schecks ausstellen können. So richtig sicher bin ich mir aber nicht und habe die Befürchtung, dass ich im Termin etwas ratlos sitzen werden. Hat jemand Erfahrung mit ausländischen Schecks. Kann ich die überhaupt akzeptieren? Auf was muss ich achten?

  • Es gibt eine Liste der zugelassenen Kreditinstitute, deren Schecks als Sicherheitsleistung zugelassen werden können gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30). Die Liste kannst Du Dir anschauen unter http://www.bafin.de --> Verbraucher --> Recherche Unternehmen --> Gesamtlisten --> zugelassene Kreditinstitute.

    :) ich glaube, ich muss das Verlinken irgendwann mal lernen :)

  • Ein Scheck ist ja eine Anweisung an einen Bankier: Lieber Bankier, ich bin dein Kunde, wenn einer dieses Blatt Papier vorlegt, dann zahle ihm die hier genannte Summe. Also müsste der Versteigerungsrechtspfleger nach Luxemburg fahren und den Scheck einlösen. Bekanntlich nehmen aber die Banken auch fremde Schecks an auf Grund von Abkommen innerhalb der Banken. Hier ist das Problem bzw. Nicht-Problem, denn diese Schecks werden anstandslos von jeder deutschen Bank oder Sparkasse genommen.

  • Aber § 69 Abs. 2 ZVG weist ausdrücklich auf diese Liste der zugelassenen Kreditinstitute hin. Somit sind nur Schecks von diesen Kreditinstituten als Sicherheit zuzulassen.

    Ich würde mir die Liste - sofern Ihr im Saal Internetzugang habt - im Termin aufrufen und nachsehen, ob das Kreditinstitut aufgelistet ist. Wenn nein, dann liegt keine ordnungsgemäße Sicherheit vor und das Gebot muss zurückgewiesen werden.

  • Klar, aber da sind, soviel ich weiß, ohnehin alle Banken aufgelistet. Die von Dir verlinkte Liste ist aber, wenn ich mich nicht irre, nicht die EU-Liste i. S. d. § 69 ZVG, sondern eine Liste der in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Banken.

  • Also die Liste der in der BRD zugelassenen Banken habe ich mir jetzt in meinen eigenen Dateien gespeichert, um im Termin darauf zugreifen zu können. Aber weiß denn jemand, wo ich die EU-Liste finde?

  • Was ich mich gerade frage - und hätte ich das Problem des TO, würde ich mich mal an eine der örtlichen Banken mit dieser Frage wenden - wann ist ein Scheck eigentlich "im Inland" zahlbar?
    Aussteller des Schecks kann ja auch eine der in der Liste enthaltenen Banken sein, aber ist der Scheck dann auch im Inland zahlbar?

    Habe eben übrigens mal gegoogelt und die genannte Liste leider nicht gefunden :(

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • ist denn diese eu-liste maßgeblich ?

    Zitat

    Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind.



    so stehts im gesetz, das zvg gilt wohl nur in deutschland, also sollten doch auch nur die kreditinstitute ausstellungsberechtigt sein, die eben hier zugelassen sind und/auch eine entsprechende niederlassung/filiale haben, wo der scheck zahlbar ist, oder ?

  • @deere7710: Eben. § 69 II ZVG verweist auf Art 3 Abs. 7 der EU Richtlinie. Und dort steht drin, dass die EU eine Liste führt. Nur findet diese Liste keiner.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Fündig geworden: Der BDR ist in seinem Vorschlag zur Änderung des ZVG auch auf diesen veralteten Verweis eingegangen:

    "Art. 1 Nr. 14: In § 69 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30)“ durch die Wörter „Artikel 11 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG 2000 Nr. L 126 S. 1)“ ersetzt."
    ...
    "Begründung zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 69 ZVG):
    Es handelt sich um eine redaktionelle Aktualisierung. Die Richtlinie 77/780/EWG ist inzwischen durch die Richtlinie 2000/12/EG ersetzt worden. Die Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 77/780/EWG ist gemäß Art. 67 Abs. 2, Anhang VI der Richtlinie 2000/12/EG als Bezugnahme auf Art. 11 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen."

    Quelle: http://www.bdr-online.de/base/allgemein…egertag/ZVG.doc

  • @15. Meridian: Du bist ein Held.

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  • Ich habe mir mal die andere RL rausgesucht. Da steht aber nichts anderes. Es wird eine Liste geführt und diese veröffentlicht. Ich habe jetzt mal an die EU eine e-mail geschickt. Mal schauen, ob ich eine Antwort bekomme.

    In dieser RL steht auch, dass die Banken untereinander, die in der Liste stehen, auch mit Schecks handelt - also einlösen (dencke ich).

    Tja, aber wer steht in der Liste.

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  • Die Liste kann man doch wohl nicht vom Einzahler sich vorlegen lassen? Iura novit curia!

    Aber in der Liste dürften doch normalerweise alle Banken drinstehen. Ich habe noch nie erlebt, dass eine hiesige Bank einen ausländischen Scheck nicht nimmt.

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