VO 1393/2007

  • Auf meinem Tisch liet ein Zustellungsauftrag einer privaten Bank auf Zustellung der Grundbuchbestellungsurkunden an den in Birmingham lebenden Schuldner.

    Kann ich die Zustellung gem. VO 1393/2007 an die Übermittlungsstelle selbst verlassen oder geht dies grdsl. über das LG?
    Ist eigentlich auch eine Zustellung der Bank an den Schuldern über die Post ausreichend (bei entsprechender Übersetzung natürlich)?

  • o.k.
    Ich hatte irgendwie noch im Hinterkopf bei einer Akte gesehen zu haben, dass das Landgericht eingeschaltet war. :gruebel:

    Aber kann der Antragsteller auch selbst die Zustellung (wirksam) durch Aufgabe zur Post veranlassen?

  • Da England der unmittelbaren Zustellung widersprochen hat (vergl. Länderteil der ZRHO bzw. Erklärungen des VereinigtenKönigreichs zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007), kann im vorl. Fall die Zustellung nicht unmittelbar durch den englischen Gerichtsvollzieher nach Art. 15, 16 VO (EG) Nr. 1393/2007 erfolgen.
    Die Gläubigerpartei kann daher nicht den englischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunde an die Schuldnerpartei in England beauftragen.


    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich gem. §§ 1069 ZPO, 31 d II ZRHO aus dem Amtssitz des beurkundenden Notars.

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an den zuständigen englische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Abschrift des Antrags,
    begl. Abschrift der vollstr. Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde.

    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, da in dem Verfahren in der Regel keine weiteren Zustellungen erforderlich sind.

    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.

    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.

    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den englischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("außergerichtlich") ist in Ziffer 6.1.2 anzukreuzen;
    die außergerichtlichen Schriftstücke können ggfs. unter Ziffer 6.1.2 angegeben werden ("Abschrift des Antrags vom .., begl. Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... vom ...");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "EN" ist in 6.3.2 fett zu markieren)
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).

    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellungsantrag in die engliische Sprache ist daher erforderlich.

    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.

    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der zuständige Sachbearbeiter (Richter bzw. Rechtspfleger) über das Annahmeverweigerungsrecht der Schuldnerpartei.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufga...chen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in England können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) englische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.

    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (8. Mai 2010 um 19:31)

  • Hinweise zum Zustellungsnachweis einer Amtszustellung:


    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des englischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").


    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem englischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.
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