Hallo,
wie würdet Ihr folgenden Sachverhalt beurteilen:
In der Mitteilung zu Händen des neuen Eigentümers wurden die beiden Grundstücke als :
Flurstück:
lfd. Nr. 1
lfd. Nr. 2
bezeichnet und wurden als Grundstück LNrG "1" in Spalte 3 der 1. Abteilung gegenstand der Auflassung.lfd. Nr. 2
Im Grundbuchblatt ist der Vorgang identisch eingetragen, nur dass die Flurstücke hier nach wie vor als 2 Grundstücke (Nr.1 und Nr.2) im BV gebucht sind.
Kurz vorher wurde noch im gleichen Blatt unter der lfd.Nr. 3/1 im BV ein Herrschvermerk eingetragen.
War hier überhaupt ein Erwerb möglich, da es laut Grundbuchblatt weder eine Vereinigung, noch Teilung, oder sonstigen Vorgang gab?
Danke schonmal...
Oliver