Erbfälle mit Bezug zur ehem. DDR

  • Folgender Sachverhalt:
    Erblasserin (zuletzt auf dem Gebiet der ehemaligen BRD wohnhaft) ist verstorben am 29.05.1990. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor.
    Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge wurde bereits erteilt. Nun stellt sich heraus, dass die Erblasserin noch als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Natürlich wie soll es auch anders sein, ist dieser Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegen und es wird ein Erbschein benötigt.
    Ich habe schon heraus gefunden, dass aufgrund der obigen Fallkonstellation über Art. 3 Abs. 3 EGBGB das IPR der DDR mit § 25 Abs. 2 DDR-RAG Anwendung findet. D.h., für das auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegene Grundstück ist die gesetzliche Erbfolge nach ZGB-DDR festzustellen.
    Ich habe aber leider keinen Gesetzestext bzgl. ZGB-DDR. Im Internet bin ich leider auch nicht fündig geworden. Wer kann helfen ?

  • ZGB-Text ist per Fax auf dem Wege...

    In vielen Fällen sind DDR- und BGB-Erbrecht identisch.

    Besonderheiten, die mir ad hoc einfallen :

    1.
    Nicheheliche und adoptierte Kinder stehen ehelichen Kindern vollständig gleich

    2.
    Ehegatten sind Erben 1. Ordnung und schließen somit Erben höherer Erbordnungen aus.

    Wird die Identität zweischen BGB- und ZGB-Erbrecht festgestellt, so erteilen wir i.d.R. nur eine weitere Ausfertigung des ursprünglichen Erbscheins mit dem gesiegelten Zusatz :

    Dieser Erbschein gilt zugleich hinsichtlich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • aus der anwärterzeit meine ich mich zu erinnern, dass das thema recht gut in "brox, erbrecht" (m. E. DAS buch fürs erbrecht) dargestellt war.

  • Schwierig wird es bei gesetzlicher Erbfolge allerdings, wenn der "West-Erblasser" verheiratet war und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. In diesem Fall ist umstritten, ob die Erbteilserhöhung nach § 1371 I BGB auch für die Erbquote des Ehegatten nach dem DDR-ZGB vorzunehmen ist und ob ein "Zuviel" dann wieder im Wege der Angleichung zu reduzieren ist.

    Ehegatte und 1 Kind: Nach ZGB je 1/2, + 1/4 nach § 1371 I BGB = 3/4; also Angleichung auf je 1/2.

    Ehegatte und 2 Kinder: Nach ZGB je 1/3, + 1/4 nach § 1371 I BGB = 7/12; also Angleichung auf 1/2-1/4-1/4.

    Ehegatte und 3 Kinder: Nach ZGB je 1/4, + 1/4 nach § 1371 I BGB = 1/2. Angleichung nicht erforderlich, also 1/2-1/6-1/6-1/6.

    Bei mehr als 3 Kindern bleibt es unter Berücksichtigung von § 1371 I BGB immer beim 1/2-Erbteil des Ehegatten (Angleichung nicht erforderlich).

    Wendet man § 1371 I BGB nicht an, verbleibt es natürlich bei den ZGB-Erbquoten (Ehegatte und Kinder zu gleichen Anteilen). Meines Erachtens sollte § 1371 I BGB aber angewendet werden, weil es sich hier ja nicht um ein "DDR-Problem", sondern um eine allgemeine Fragestellung handelt. Hat man § 1371 I BGB vor 1990 auch bei ausländischem Erbstatut angewandt (umstritten), so ist nicht einzusehen, weshalb bei der Anwendung des ZGB nun auf einmal etwas anderes gelten sollte. Hat man die Anwendung des § 1371 I BGB bei ausländischem Erbstatut dagegen verneint, so muss es konsequenterweise bei den ZGB-Erbquoten verbleiben.

  • Hallo!
    Ruft mich doch am frühen Morgen :daumenrun ne Kollegin mit folgenden Problem an:

    Das Bundesamt für Vermögensfragen will von Ihr für einen Erblasser einen Erbschein nach ZGB der DDR.
    Problem: Der Erbalsser wurde in Unterfranken (BRD) geboren und ist 1987 auch dort verstorben. Die Erbfolge richtete sich damals nach nem notariellem Testament. Alleinerbin war die Ehefrau.

    Also entweder steh ich total aufn Schlauch :gruebel: oder dieses Amt is total bescheuert: ;) Ich kann doch für nen Wessi keinen ZGB Erbschein machen! Oder doch?????

    *HELP* - :confused: :confused: :confused:

  • Wenn der Erblasser Grundvermögen in der Ehem. DDR hatte, dann schon.
    Bezogen auf den Todeszeitpunkt bestand die DDR noch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Recht der belegen Sache...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aber dann komm ich für den ein und den selben Erblasser zu zwei verschiedenen Erbfolgen - des kann doch nich sein

  • Zitat von TL

    Wenn der Erblasser Grundvermögen in der Ehem. DDR hatte, dann schon.
    Bezogen auf den Todeszeitpunkt bestand die DDR noch.



    :zustimm: Die Erbfolge richtet sich bei einem im alten Bundesgebiet zwischen 1976 (Inkraftreten des ZGB) bis zum 03.10.1990 verstorbenen Erblasser für Vermögen im Beitrittsgebiet nach dem ZGB der DDR.

  • in der tat kommen da unterschiedliche erbfolgen zustande. daher auch die bezeichnung : gegenständlich beschränkter erbschein für vermögen auf dem gebiet der ehemaligen ddr . man nennt es auch nachlasspaltung.wir haben diese dinger dinger damals im osten immer spaltschein genannt .

  • Na prima! Da war ich jetzt wirklich auf dem Schlauch gestanden. Gegeständlich beschränkte Erbscheine hab ich hier ja auch !:oops:
    Das bringt mich dann zur Frage ob mein BRD not. Testament auch im Beitrittsgebiet Gültigkeit hatte. Den Testamentarische Erbfolge gabs da ja auch oder ob gesetzliche Erbfolge vorliegt?

  • Man muss bei den DDR-ZGB-Erbscheinen etwas vorsichtig sein, weil es immer darauf ankommt, welchen Vermögensgegenstand der nach dem 31.12.1976 und vor dem 3.10.1990 verstorbenen West-Erblasser hinterlassen hat.

    War er Allein- oder Miteigentümer eines Ost-Grundstücks, dann gilt insoweit DDR-ZGB (Nachlassspaltung).

    War er nur erbengemeinschaftlicher Miteigentümer, dann gilt auch insoweit BGB (Nachlassgegenstand ist der Erbteil des Erblassers und nicht Grundbesitz). Hier tritt also keine Nachlassspaltung ein und ein Erbschein nach DDR-ZGB kann nicht erteilt werden, weil überhaupt kein Nachlassgegenstand vorhanden ist, der diesem Erbstatut unterliegt.

    War der Erblasser zu Lebzeiten bereits enteignet und geht es nur um Ansprüche nach dem VermG, so steht dieser Anspruch nach der umstrittenen (aber bestätigten) Rechtsprechung des BGH den erbrechtlichen BGB-Rechtsnachfolgern des Erblassers zu, weil dieser Anspruch unmittelbar in deren Person entstanden ist (§ 2 Abs.1 VermG) und der Erblasser bei seinem Ableben kein Grundstückseigentum mehr innehatte. Also auch in diesem Fall keine Nachlassspaltung und kein Erbschein nach DDR-ZGB.

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Ein Notariat schickt mir eine Rechtshilfesache. Der Erblasser ist 1987 in der ehemaligen BRD verstorben und hinterließ eine Frau und ein nichteheliches Kind, welches in der ehemaligen DDR wohnte. Im Erbschein wurde die Ehefrau als Alleinerbin ausgewiesen.

    Das Notariat bat mich nun das nichteheliche Kind anzuhören (zu was?) und über die Erbersatzansprüche aufzuklären, insbesondere zu Fragen der Verjährung :gruebel: . Ich habe absolut keine Ahnung, was ich der Frau sagen soll. Ich weiß, dass sie gem. §§ 1934 a-c BGB alte Fassung auf den Erbersatzanspruch verwiesen war und dieser lediglich ein geldwerter Anspruch war ( sicher ähnlich wie Pflichtteil), aber welcher Verjährung unterlag dieser Anspruch? Wo finde ich dazu noch etwas?

    Danke im Voraus für die Hilfe.

    AnO

  • § 1934 b Abs.2 S.2 BGB a.F.:

    "Der Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an."

    Ist das Kind nach dem 30.6.1949 geboren?

    Ein Tipp: Keine alten Kommentare wegwerfen oder von der Verwaltung ausscheiden lassen!

  • Ja, das Kind ist 1951 geboren.

    Leider hatte ich auf die Aussonderung alter Kommentare keinen Einfluss- gehöre erst seit 2 Jahren hierher :) .

  • Hier zur Information der gesamte einschlägige Gesetzestext:

    § 1934a.
    (1) Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abkömmlingen steht beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zu.
    (2) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
    (3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu.
    (4) Soweit es nach den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich.

    § 1934b.
    (1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt entsprechend.
    (2) Auf den Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338a sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Erbersatzberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
    (3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden.

    § 1934c.
    (nichtig)

    § 1934d.
    (1) Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.
    (2) Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Vaters unter Berücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts.
    (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
    (4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder über den Erbausgleich rechtskräftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 entsprechend.
    (5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewährung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. Die Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend.

    § 1934e.
    Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.

    Das bedeutet im vorliegenden Fall:

    Ehefrau Alleinerbin und Erbersatzanspruch 1/2 bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung bzw. Ehefrau Alleinerbin und Erbersatzanspruch 3/4 bei Gütergemeinschaft. Der erteilte Erbschein ist also richtig.

    Was hat eigentlich das ersuchende Notariat mit der Sache zu tun?

    Grundbesitz in den neuen Bundesländern ist wohl nicht vorhanden? Denn sonst liefe die Sache insoweit anders!

  • Zitat von juris2112



    Was hat eigentlich das ersuchende Notariat mit der Sache zu tun?



    Der Erbschein war im dortigen Bereich erteilt worden und die Tochter hatte dort um Auskunft gebeten. Statt jedoch Auskunft zu geben, hat das Notariat die Akte hierher gesandt.

    Zitat von juris 2112


    Grundbesitz in den neuen Bundesländern ist wohl nicht vorhanden? Denn sonst liefe die Sache insoweit anders!



    Nein wohl nicht, aber am Sterbeort gibt es ein Haus und ein Grundstück.

    Die nichteheliche Tochter erklärte mir am Telefon, dass sie nach dem Tod des Vaters, von dem sie 1989 erfahren hat, keine Ansprüche gegen die Ehefrau stellen wollte ( aus Pietätsgründen), jetzt aber nachdem diese verstorben sei nicht einsehe, warum das Erbe ein weitläufiger Verwandter der Ehefrau bekommen sollte.

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