Erbfälle mit Bezug zur ehem. DDR

  • Nach meinem HRP Nachlassrecht (Firsching/Graf) : österr. materielles Erbrecht infolge Staatsangehörigkeit : Ehegatte unabhängig vom Güterstand 1/3 neben Kindern; Kinder den Rest zu gleichen Teilen - hier also jeder 1/3.

    Achtung : Keine ES-Erteilung vor Durchführung des Verlassenschafts- und Einantwortungsverfahrens durch das Abhandlungsgericht möglich.

    Mangels internationaler Zuständigkeit bei nur österr. Nachlass wäre eine ES-Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen, da das deutsche Nachlassgericht nur einen ES für deutschen Nachlass i.S.v. § 2369 BGB erteilen dürfte.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Erblasser wird sowohl aus deutscher als auch aus österreichischer Sicht für seinen gesamten Nachlass (ohne Nachlasspaltung) nach österreichischem Recht beerbt. Eine Erbscheinserteilung durch das deutsche NachlG kommt aber (a) nur und (b) lediglich insoweit in Frage, als sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 2369 BGB), weil die Anwendung deutschen Verfahrensrechts grundsätzlich von der Anwendung deutschen materiellen (Erb)Rechts abhängig ist (sog. Gleichlaufgrundsatz).

    Hatte der Erblasser im Inland tatsächlich kein Vermögen, kommt eine Erbscheinserteilung somit in keinem Fall in Betracht, und zwar auch nicht nach Abschluss des österreichischen Verlassenschafts- und Einantwortungsverfahrens.

    Befinden sich dagegen Nachlassgegenstände im Inland, so kann das hierfür international zuständige deutsche Nachlassgericht insoweit auch einen Erbschein erteilen (§ 2369 BGB). Der Ausgang des österreichischen Verlassenschafts-und Einantwortungsverfahrens muss m.E. nicht abgewartet werden, sofern die Erben eine sog. "unbedingte Erbeserklärung" i.S. des österreichischen Rechts abgeben (streitig). Dies ist aus hiesiger Sicht auch aus pragmatischen Erwägungen geboten, denn im Süden Münchens gibt es aus naheliegenden Gründen mehr österreichische Erblasser als in Hamburg und die österreichischen Verfahren dauern ewig.

    Bei der Erbscheinserteilung i.S. des § 2369 BGB kann es übrigens dazu kommen, dass die Erbfolge aus deutscher Sicht im Ergebnis doch anders als aus österreichischer Sicht beurteilt wird, und zwar dann, wenn der Erblasser im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und der Erbteil des überlebenden Ehegatten nach hM daher nach § 1371 Abs.1 BGB grundsätzlich von 1/3 um 1/4 auf 7/12 zu erhöhen und anschließend im Wege der Angleichung wieder auf 1/2 zu reduzieren ist (Ehegatte darf durch die Erbteilserhöhung keinen höheren Erbteil erhalten als ihm jedes Recht für sich betrachtet zuspricht - hier maximal 1/2 nach deutschem Recht).

  • Das, was juris2112 sehr ausführlich dargelegt hat, hört sich - wie immer - viel besser an, als meine Kurzfassung - muss wohl an der Anschlagszahl liegen (2 Finger - Adlersuchsystem kontra - wieviele waren es - 400 ? Anschläge) ?!?

    Ist das mit dem Güterstand herrschende Rechtsprechung (steht so nicht in meinem HRP - :oops: , an dem ich mich erst einmal orientiere, bevor ich den Ferid-Firsching konsultiere...).

    Wie kommt man denn bei anzuwendendem österreichischen materiellen Erbrecht auf die Anwendung von § 1371 BGB ?

    the bishop :kardinal:

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  • Zur Problematik der Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Karlsruhe NJW 1990, 1420; OLG Hamm IPrax 1994, 49; LG Bonn MittRhNotK 1985, 106; LG Mosbach ZEV 1998, 489; Staudinger/Mankowski Art. 15 EGBGB Rn. 346; Soergel/Schurig Art. 15 EGBGB Rn. 40; Erman/Hohloch Art. 15 EGBGB Rn. 37; Clausnitzer MittRhNotK 1987, 15 und FGPrax 2005, 169; Dörner IPrax 1994, 34 und ZEV 2005, 444; Ludwig DNotZ 2005, 586; Süß ZErb 2005, 208. Bei einem österreichischen Erblasser zuletzt ablehnend (und mit äußerst bedenklicher Begründung) OLG Stuttgart Rpfleger 2005, 362 = NJW-RR 2005, 740 = ZEV 2005, 443 m. abl. Anm. Dörner (sehr lesenswert!) = FGPrax 2005, 168 m. Anm. Clausnitzer = DNotZ 2005, 632.

    Man kommt bei einem ausländischen Erblasser zur Anwendung des § 1371 Abs.1 BGB, wenn er im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und wenn man die Auffassung vertritt, dass § 1371 Abs.1 BGB nicht nur bei deutschem Erbstatut, sondern auch bei ausländischem Erbstatut anwendbar ist. Letzteres hängt davon ab, ob man die Norm rein erbrechtlich (dann keine Anwendung) oder rein güterrechtlich (dann Anwendung) qualifiziert. Das gleiche Problem entstand übrigens bei den Wiedervereinigungsfällen, wenn der West-Erblasser im Osten Grundbesitz hatte, der infolge Nachlasspaltung für die zwischen dem 31.12.1975 und dem 3.10.1990 eingetretenen Erbfälle nach DDR-ZGB vererbt wurde. Hier kam einerseits das Erbrecht der DDR zum Zuge (Ehegatte und Kinder zu gleichen Anteilen, Ehegatte mindestens 1/4) und anderseits stellte sich die Frage, ob der betreffende Erbteil noch nach § 1371 Abs.1 BGB zu erhöhen (und ggf. wieder anzugleichen) war.

  • Zitat von juris2112

    Bei einem österreichischen Erblasser zuletzt ablehnend ... OLG Stuttgart Rpfleger 2005, 362 ...



    Na - dann bin ich doch beruhigter...

    OLG Stuttgart lässt sich doch schon zitieren ... :oops:

    Ich glaube nicht, dass ich bisher auf die Idee verfallen wäre, bei anzuwendendem ausländischen materiellen Erbrecht auf das möglicherweise bestehende deutsche Güterrecht abzustellen (außer, wenn das Güterrecht nach dem ausl. Erbrecht eine erbrechtliche Rolle spielen würde).

    Ich kann mich auch nicht erinnern, dass dies bei meiner Ausbildung (auch im Zusammenhang mit den sehr ausführlich diskutierten DDR-Fällen (ich war zum Studium in Berlin) oder beim Thema Güterrecht und auländ. Erbrecht) thematisiert wurde...

    the bishop :kardinal:

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  • Zur Frage von „the bishop“ nachfolgend die in Betracht kommenden Alternativen für Ehegattenerbfälle mit Bezug zur ehemaligen DDR, sofern es sich um einen Erblasser der alten Bundesländer handelte:

    Das Problem: Ab 1.7.1958 güterrechtliche Divergenz im Verhältnis BRD / DDR

    Bei Erbfolgen nach verheirateten West-Erblassern ist zu beachten, daß die Bürger der ehemaligen DDR an der in den alten Bundesländern am 1.7.1958 durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18.6.1957 (BGBl 1609) in Kraft getretenen Änderung der güterrechtlichenVerhältnisse, also der Einführung der Zugewinngemeinschaft als ordentlicher gesetzlicher Güterstand von Eheleuten und der damit verbundenen Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs.1 BGB, nicht teilgenommen haben. In Anbetracht der durch das Inkrafttreten des ZGB der ehemaligen DDR herbeigeführten Änderung der erbrechtlichen Verhältnisse muß somit unterschieden werden, ob der Ehegattenerbfall vom 1.1.1900 bis zum 30.6.1958, vom 1.7.1958 bis zum 31.12.1975, vom 1.1.1976 bis zum 2.10.1990 oder erst nach dem 2.10.1990 eingetreten ist.

    1. Erbfall vom 1.1.1900 bis 30.6.1958

    Der überlebende Ehegatte erbt in Höhe der von § 1931 Abs.1 und 2 BGB festgelegten Quote. Da das Erbrecht der alten BRD und der ehemaligen DDR für die zu beurteilenden Erbfälle identisch war, sind erteilte Erbscheine richtig und nicht einzuziehen.

    2. Erbfall vom 1.7.1958 bis 31.12.1975

    Da für in der Zeit vom 1.7.1958 bis zum 31.12.1975 eingetretene Erbfälle (noch) keine Nachlaßspaltung eintreten konnte, verbleibt es für den überlebenden Ehegatten bei der durch § 1931 Abs.1-3, § 1371 Abs.1 BGB festgelegten Erbquote. Der überlebende Ehegatte erbt neben Abkömmlingen somit 1/2 und neben Verwandten der zweiten Erbordnung (oder neben Großeltern) 3/4, während er im Fall des § 1931 Abs.2 BGB zum Alleinerben berufen ist. Erteilte Erbscheine sind somit auch in diesen Fällen richtig und nicht einzuziehen.

    3. Erbfall vom 1.1.1976 bis 2.10.1990

    a) Problemstellung

    Da bei diesen Erbfällen hinsichtlich des in § 25 Abs.2 DDR-RAG bezeichneten Nachlasses Nachlaßspaltung mit der Folge der Anwendung des Erbrechts der ehemaligen DDR eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob sich der nach § 365 Abs.1 DDR-ZGB ergebende Erbteil des überlebenden Ehegatten eines Erblassers der alten Bundesländer nach § 1371 Abs.1 BGB i.V.m. § 19 DDR-RAG erhöht oder nicht. Es kommt also darauf an, ob eine Erhöhung nach § 1371 Abs.1 BGB nur bei der Anwendung des Erbrechts des BGB in Betracht kommt oder ob die Erhöhung auch durchzuführen ist, wenn nicht das Erbstatut des BGB, sondern ein anderes Erbstatut zur Anwendung gelangt. Ich gebe der Auffassung den Vorzug, wonach die Regelung des § 1371 Abs.1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren ist und somit auch bei der Anwendung eines ausländischen (bzw. hier: Nicht-BGB-)Erbstatuts zur Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten beiträgt. Führt die Anwendung unterschiedlichen Erb- und Güterstatuts zu unbilligen Ergebnissen, indem der überlebende Ehegatte (bei Normenmangel) schlechter oder (bei Normenhäufung) besser gestellt wird, als er bei voller Anwendung jeder der beteiligten Rechtsordnungen stehen würde, so ist seine Erbquote am Nachlaß durch Angleichung dergestalt zu korrigieren, daß er mindestens bzw. höchstens das erhält, was ihm nach jeder der beteiligten Rechtsordnungen für sich betrachtet zustünde.

    b) Zusammentreffen von Ehegatten und Abkömmlingen

    aa) Nach § 365 Abs.1 DDR-ZGB steht dem überlebenden Ehegatten hinsichtlich des von § 25 Abs.2 DDR-RAG erfaßten Nachlasses eine Erbquote von 1/2 (bei einem Kind), von 1/3 (bei zwei Kindern) oder von 1/4 (bei drei oder mehr Kindern) zu, während der Ehegatte nach der hier vertretenen Auffassung durch die nach § 1371 Abs.1 BGB durchzuführende Erhöhung eine Erbquote von 3/4 (bei einem Kind, nämlich 1/2 nach DDR-ZGB + 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB), von 7/12 (bei zwei Kindern, nämlich 1/3 nach DDR-ZGB + 1/4 nach § 1371 Abs.1 BGB) oder von 1/2 (bei drei oder mehr Kindern, nämlich 1/4 nach DDR-ZGB + 1/4 nach § 1371 Abs.1 BGB) beanspruchen kann. Eine Angleichung ist somit nur beim Vorhandensein von einem oder zwei Kindern des Erblassers geboten. Ist nur ein Kind vorhanden, würde der überlebende Ehegatte nämlich bei der getrennten Anwendung der beiden Rechtsordnungen jeweils eine Erbquote von nur 1/2 erhalten, während ihm bei der kombinierten Anwendung von Erb- und Güterstatut eine Erbquote in Höhe von 3/4 zustünde. Die Angleichung führt somit zu dem Ergebnis, daß dem überlebenden Ehegatten lediglich eine Erbquote von 1/2 verbleibt. Zum gleichen Ergebnis führt die erforderliche Angleichung beim Vorhandensein von zwei Kindern, nachdem der überlebende Ehegatte bei getrennter Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR und des BGB eine Erbquote von 1/3 bzw. von 1/2 erhalten würde, während er bei einer kombinierten Anwendung von Erb- und Güterstatut eine Erbquote von 7/12 beanspruchen könnte. Beim Vorhandensein von drei oder mehr Kindern ist eine Angleichung dagegen nicht erforderlich, da der Ehegatte bei einer kombinierten Anwendung von Erb- und Güterstatut (Erbquote 1/2, nämlich 1/4 nach DDR-ZGB + 1/4 nach § 1371 Abs.1 BGB) nicht mehr oder weniger erhält, als ihm bei getrennter Anwendung der beiden Rechtsordnungen höchstens (1/2 nach BGB) oder mindestens (1/4 nach DDR-ZGB) zustünde. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, daß der überlebende Ehegatte im Hinblick auf den von § 25 Abs. 2 DDR-RAG erfaßten Nachlaß immer eine Erbquote von 1/2 erhält, was sich in jedem Fall mit der nach § 1931 Abs.1-3, § 1371 Abs.1 BGB für den Restnachlaß (Gesamtnachlaß "West" und beweglicher Nachlaß "Ost") eingetretenen Erbfolge deckt.

    bb) Folgt man hingegen der eine Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs.1 BGB ablehnenden Rechtsauffassung, so verbleibt es für das Ehegattenerbrecht bei den von § 365 Abs.1 DDR-ZGB festgelegten Erbquoten (1/2 bei einem Kind, 1/3 bei zwei Kindern und 1/4 bei drei oder mehr Kindern). Der Zugewinnausgleich ist dann nach § 1371 Abs.2 BGB durchzuführen.

    c) Zusammentreffen von Ehegatten und Erben der zweiten Erbordnung

    Da der überlebende Ehegatte beim Nichtvorhandensein von Abkönunlingen nach § 366 DDR-ZGB ohnehin Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten wird, ergeben sich durch eine etwaige Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs.1 BGB keine Probleme. Der überlebende Ehegatte wird (und bleibt) bezüglich des von § 25 Abs.2 DDR-RAG erfaßten Nachlasses somit Alleinerbe. Die Erbfolge nach dem ZGB der ehemaligen DDR weicht also in jedem Fall von der Erbfolge nach dem BGB ab; hier erhält der Ehegatte nach § 1931 Abs.1 und 3, § 1371 Abs.1 BGB höchstens eine Erbquote von 3/4.

    4. Erbfall nach dem 2.10.1990

    Für nach dem 2.10.1990 eintretende Erbfälle besteht nunmehr Rechtseinheit. § 1371 Abs.1 BGB ist bei der Überleitung des gesetzlichen Güterstands der ehemaligen DDR gemäß Art. 234 § 4 Abs.1 EGBGB mit der Folge der Erbteilserhöhung anwendbar. Wurde die Überleitung dagegen nach Art. 234 § 4 Abs.2 EGBGB ausgeschlossen, so findet § 1371 Abs.1 BGB keine Anwendung. Für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gilt dann § 1931 (Abs.1 und 2) BGB.

    5. Besonderheiten bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft

    Richtet sich die Erbfolge (bei vom 1.1.1976 bis zum 2.10.1990 eingetretenen Erbfällen hinsichtlich des von § 25 Abs.2 DDR-RAG erfaßten Nachlasses) infolge Nachlaßspaltung nach dem ZGB der ehemaligen DDR, so hat der Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung keinen Einfluß auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten eines Erblassers der alten Bundesländer. Bei der Gütergemeinschaft ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, daß § 1931 BGB keine Erbteilserhöhung für diesen Fall vorsieht. Aber auch beim Güterstand der Gütertrennung kommt trotz § 1931 Abs.4 BGB keine Erhöhung des Ehegattenerbteils in Betracht. Dies beruht darauf, daß § 1931 Abs. 4 BGB im Gegensatz zu § 1371 Abs.1 BGB als rein erbrechtliche Vorschrift zu qualifizieren ist. Im übrigen würde eine Anwendung von § 1931 Abs.4 BGB zu den gleichen Ergebnissen wie die Anwendung des Erbrechts der ehemaligen DDR führen (Erbquote 1/2 bei einem Kind, 1/3 bei zwei Kindern und 1/4 bei drei oder mehr Kindern). Bei der Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR ergeben sich somit- jedenfalls im Ergebnis - keine Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Erbquote des überlebenden Ehegatten. Richtet sich die Erbfolge nach dem BGB, so bestimmt sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs.1, 2, 4 BGB.

  • Zur Entbehrlichkeit eines vorgängigen österreichischen Einantwortungsverfahrens bei der Erbscheinserteilung für inländischen beweglichen Nachlass eines österreichischen Erblassers bei nach dem 31.12.2004 eingetretenen Erbfällen infolge Änderung des österreichischen IPR vgl. Ludwig ZEV 2005, 419. Bei inländischem unbeweglichen Nachlass war die vorherige Einantwortung auch schon vor dem 1.1.2005 nicht erforderlich, weil sich der Erbschaftserwerb an ausländischen Grundstücken nach österreichischem IPR nach der lex rei sitae (also in Deutschland kraft Gesetzes) vollzieht (Ludwig a.a.O.).

  • Hallo. Ich habe hier auf Wunsch von juris2112 mal die zusammenfassbaren Threads mit DDR-Bezug zusammengefasst, damit man zukünftig nur noch einen DDR-Nachlass-Thread hat. Ich pinne ihn oben fest.

    the bishop :kardinal:

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  • Hab hier ne umfangreiche gesetzliche Erbfolge mit mehreren zu erteilenden Erbscheinen. Das ganze ist soweit reif, nur ein Altfall (Tod im Jahr 1978) ist drin. Die ganzen Leutchen sind alles uralt eigesessene "Einheimische" aus dem tiefen Westen; von irgendwelchen Bezügen zur ehemaligen DDR ist nix bekannt; der Notar hat sich insoweit auch nicht ausgelassen. Weiß jemand, ob es zulässig ist, einen Erbschein zu erteilen, der den Vermerk enthält, dass er lediglich die BGB-Erbfolge und nicht die ZGB-Erbfolge bescheinigt?

  • Wenn du "fast ganz links" in der BRD bist und einen Erbschein ausstellst, ist der immer grundsätzlich nach BGB. Anderenfalls müßte das ausdrücklich im Erbschein erwähnt sein (z.B. .... daß der Erblasser unter Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR beerbt wurde durch....)


    Man kann ja nicht in jeden ES schreiben: Für diesen Erbschein gilt nicht das Recht der ehem. DDR, von Frankreich, Italien, Österreich, Schweiz, Polen....

    wo soll man da aufhören?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • aber doch nur in den Fällen, in denen die Nachlasspaltung eintritt, bei Erbscheinen ohne Auslandsbezug also bei Tod zwischen 1.1.76 und 3.10.1990. Das ist ja eben das Problem!

  • Offenbar verstehe ich dein Problem nicht.

    Du sagst, daß es keinerlei Bezug zur DDR gibt. Warum willst du dann den Erbschein für einen bei dir in den 70ern Verstorbenen mit dem Hinweis "Erbrecht wird nach BGB nicht ZGB bescheinigt" versehen?

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  • Weil man mir vor Jahren mal auf nem Lehrgang erzählt hat, dass man auf jeden Fall die Tatsache der Nachlassspaltung im Erbschein dokumentieren müsse. Grund: Es könne ja ein Grundstück pp. auf Ex-DDR-Gebiet vorhanden sein; der Erbschein, der sich nicht zur Nachlassspaltung auslasse, sei wegen Unvollständigkeit komplett unwirksam. Habs eben so behalten, das Problem hat sich in der Praxis auch eher nicht gestellt.

  • Das wäre mir vollkommen neu.

    Vielleicht kann uns ja juris2112 etwas dazu sagen.....

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  • Ich glaube, dass hier lediglich ein Missverständnis vorliegt.

    Ein von einem deutschen NachlG erteilter Erbschein bezeugt immer die Erbfolge nach dem BGB, wenn er nichts anderes zum Ausdruck bringt. Das ist ja auch der Grund dafür, dass die im Nachlassspaltungszeitraum erlassenen alten Erbscheine für vorhandenen DDR-Grundbesitz nicht verwendbar waren und daher für die DDR-ZGB-Erbfolge neue Erbscheine erteilt (bzw. die alten Erbscheine ergänzt) werden mussten.

    Richtig ist, dass sowohl die Anwendung eines fremden Erbstatuts als auch eine eingetretene Nachlassspaltung im Erbschein zu vermerken ist. Aber das gilt natürlich nur dann, wenn feststeht, dass überhaupt ein fremdes Erbstatut zur Anwendung gelangt bzw. dass Nachlassspaltung eingetreten ist. Hat man hierfür (wie in Deinem Fall) keinerlei Anhaltspunkte, ist ein ganz "normaler" (BGB-)Erbschein ohne irgendwelche Zusätze, Einschränkungen oder Hinweise zu erteilen.

    Dies gilt natürlich nicht nur für Erbfälle im Nachlassspaltungszeitraum im Verhältnis zur ehemaligen DDR, sondern auch für aktuelle Erbfälle. Es kann immer einmal sein, dass sich Jahre später herausstellt, dass ein Erblasser im Ausland Grundbesitz hinterlassen hat, für welchen aufgrund des dort geltenden Grundsatzes der lex rei sitae das dortige Erbrecht zur Anwendung gelangt. In diesem Fall bleibt es dabei, dass der erteilte Erbschein die Erbfolge nach dem BGB zutreffend verlautbart und für den Auslandsgrundbesitz ein neuer Erbschein nach dem betreffenden ausländischen Erbrecht zu erteilen ist. Also überhaupt kein Unterschied zur DDR-Problematik. Letztere trat ab 1990 nur gehäuft auf und deshalb bleibt sie uns im Gedächtnis. Aber das Grundproblem ist ein allgemeines.

    Also: Mach Dir keinen Kopf und erteile für den im Jahr 1978 eingetretenen Erbfall einen ganz "normalen" Erbschein.

  • Danke juris2112 !

    Du hast meine Aussage viel schöner und umfassender erklärt. Damit ist der Fall jetzt klar.

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